Untermiete Musterklauseln

Untermiete. Art. 273 1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehör- de einreichen. 2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
Untermiete. Art. 273 1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehör- de einreichen. 2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen: a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung; b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer. 3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einrei- chen. 4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO86.87 5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.88 Art. 273a 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. 2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn- gemäss.89 Art. 273b 1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden. 85 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 86 SR 272 87 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 88 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vor- schriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstel- le des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein.
Untermiete. Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: x. xxx Xxxxxx sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben; b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. Der Mieter hat dem Vermieter vorgängig die beabsichtigten Vertragskonditionen und die Personalien des Untermieters bekanntzugeben. Dem Vermieter ist nach Zustandekommen des Vertrages eine Kopie des Untermietvertrages zuzustellen.
Untermiete. 1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietverhältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden.
Untermiete. Der Kunde kann die Geräte nur mit vorgängig eingeholter schriftlicher Zustimmung von Murotex untervermieten. Der Kunde hat Murotex ein Exemplar des Untermietvertrages auszu- händigen.
Untermiete. Das Mietobjekt kann nur mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermietet werden. Der/die Mieter/in muss dem Vermieter rechtzeitig die Bedingungen des Untermietver- trags und die Personalien des Untermieters bekannt geben. Die Zustimmung laut Art. 262 Abs. 2 OR kann nur verweigert oder aufgehoben werden, wenn • der/die Mieter/in sich weigert, dem Vermieter die Bedingun- gen der Untermiete bekannt zu geben; • die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; • dem Vermieter aus dem Untermiet-Verhältnis wesentliche Nachteile entstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Untervermietung die Wohnung zweckent- fremdet wird oder Subventionsbestimmungen verletzt wer- den.
Untermiete. Die ganze oder teilweise Untervermietung der Mietsache (Art. 262 OR) ist nur mit vorgängiger Zustimmung des Vermieters gestat- tet. Gesuch und Zustimmung haben schriftlich zu erfolgen. Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. Der Mieter hat dem Vermieter vorgängig die beabsichtigten Vertragskonditionen und die Personalien des Untermieters bekanntzu- geben. Dem Vermieter ist nach Zustandekommen des Vertrages eine Kopie des Untermietvertrages zuzustellen.
Untermiete. (Art. 262 OR)
Untermiete. (Art. 262 OR) 1 Will der Mieter die Sache ganz oder teilweise untervermieten, muss er vorgängig die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen unter Be- kanntgabe der Bedingungen der Untervermietung, sowie Erteilung der vom Vermieter gestützt auf Artikel 262 OR verlangten Auskünfte. 2 Der Vermieter muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Anfrage Stellung nehmen.