Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezem- ber 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neu- em Datum bekannt zu machen. 1. Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Frei- staates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes: Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzen- verbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebe- ne im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu sub- sumieren sind. 2. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Frei- staates Thüringen:
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Samples: Staatsvertrag Zur Änderung Rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Für die Kündigung der des in Artikel 1 und 2 neu geschlossenen Staatsvertrages sowie der in den Artikeln 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum 31. Dezem- ber 2015 Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz Konferenz der Regierungsche- finnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden oder der Ministerpräsidentenkonferenz Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern Län- dern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 den Artikeln 3 bis 8 ergibt, mit neu- em neuem Datum bekannt zu machen.
1. Protokollerklärung des Freistaates Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 15.4.2020 Xxxxxxxxxxx Für den Freistaat Bayern: München, des Landes den 23.4.20 X. Xxxxx Für das Land Berlin: Berlin, den 15.04.2020 Xxxxxxx Xxxxxx Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 28.4.2020 Xxxxxxx Xxxxxx Für die Freie Hansestadt Bremen: Bremen, den 15.4.2020 Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Hamburg, den 20.4.2020 Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Für das Land Hessen: Wiesbaden, des Frei- staates den 14.4.20 X. Xxxxxxxx Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin, den 14.4.20 Xxxxxxx Xxxxxxxx Für das Land Niedersachsen: Hannover, den 14.4.2020 Xxxxxxx Xxxx Für das Land Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, den 14.4.2020 Xxxxx Xxxxxxx Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 17.4.2020 Xxxx Xxxxxx Für das Saarland: Saarbrücken, den 24.04.2020 Xxxxxx Xxxx Für den Freistaat Sachsen: Dresden, des Landes den 21.04.2020 Xxxxxxx Xxxxxxxxxx Für das Land Sachsen-Anhalt Anhalt: Magdeburg, den 15. April 2020 Xxxxxx Xxxxxxxx Für das Land Schleswig-Holstein: Kiel, den 16.4.20 Xxxxxx Xxxxxxx Für den Freistaat Thüringen: Erfurt, den 15.4.2020 Xxxx Xxxxxxx Der Medienstaatsvertrag ist die Antwort der Länder als Mediengesetzgeber auf zentrale Fragen und des Saarlandes: Herausforderungen einer digitalisierten Medienwelt. Die Länder sind der Auffassungsich einig, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzen- verbände, die weisungsgebunden sind, Anpassung des Rechtsrahmens an die digitale Transformation mit dem vorliegenden Staatsvertrag nicht unter abgeschlossen ist. Die Länder werden zu den Begriff der Leitungsebe- ne im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu sub- sumieren sindnachfolgenden Themen weitergehende Reformvorschläge erarbeiten und haben dazu Arbeitsgruppen eingerichtet.
2. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Frei- staates Thüringen:
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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Für die Kündigung der des in Artikel 1 und 2 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Arti- kel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften Kündigungsvor- schriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum am 1. Januar 2016 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezem- ber 2015 Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDFRundfunkstaatsvertrages, ZDF- Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages Rundfunkfinanzierungs- staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neu- em neuem Datum bekannt zu machen.. Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den 17.12.10 Xxxxxx Xxxxxx Für den Freistaat Bayern: Berlin, den 15.12.10 Xxxxx Xxxxxxxx Für das Land Berlin: Berlin, den 15.12.2010 Xxxxx Xxxxxxxx Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 21-12-2010 Xxxxxxxx Xxxxxxxx Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den 15.12.10 Xxxx Xxxxxxxx Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den 17.12.10 Xxxxxxxxx Xxxxxxx Für das Land Hessen: Berlin, den 15.12.2010 X. Xxxxxxxx Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berlin, den 15.12.2010 Xxxxx Xxxxxxxxx Für das Land Niedersachsen: Berlin, den 15.12.2010 Xxxxx XxXxxxxxxx Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den 17.12.2010 Xxxxxxxxx Xxxxx Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den 17.12.2010 Xxxx Xxxx Für das Saarland: Berlin, den 15.12.2010 Xxxxx Xxxxxx Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den 17.12.2010 St. Tillich Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den 15.12.2010 Xxxxxx Für das Land Schleswig-Holstein: Berlin, den 17.12.2010 Xxxxxx Xxxx Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 15.12.2010 Xx. Xxxxxxxxxxxx
1. Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Frei- staates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes: Die Länder sind der Auffassungweisen darauf hin, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzen- verbändefinanziell leistungsfähige Menschen mit Be- hinderungen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunk- beitrags zu entrichten haben, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund geltend ma- chen können. Damit soll die weisungsgebunden sindFinanzierung barrierefreier Angebote erleichtert wer- den. Die Länder erwarten, nicht unter dass ARD, ZDF und Deutschlandradio hierzu ihren Dialog mit den Begriff der Leitungsebe- ne im Sinne des § 19a Absbetroffenen Verbänden mit dem Ziel intensivieren, ihr diesbezügli- ches Angebot auszuweiten, und hierüber regelmäßig berichten. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu sub- sumieren sindIn diesem Zu- sammenhang erwarten die Länder auch, dass die privaten Veranstalter von bun- desweit verbreitetem Rundfunk ihr barrierefreies Angebot verbessern.
2. Protokollerklärung Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öf- fentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Un- mittelbar anschließend werden die Länder Baden-Württembergauf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, Berlindie durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, Brandenburgerfolgen. Die Evaluierung um- fasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Freien Hansestadt BremenPrivatwirtschaft und der öffentli- chen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausge- wogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraft- fahrzeuge, geprüft.
3. Auf der Freien Basis des 19. KEF-Berichts und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein aktualisierten Zahlen soll auch die Frage der Werbung und des Frei- staates Thüringen:Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ent- schieden werden. Dabei soll auch die Frage einer stufenweise weiteren Reduzie- rung behandelt werden. Gleichzeitig nehmen die Länder in Aussicht, die Auswir- kungen der in § 16 Abs. 6 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehe- nen Beschränkung der Sponsoring-Möglichkeiten im öffentlich-rechtlichen Rund- funk zu prüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob eine valente Sportbe- richterstattung auch über bedeutende regionale, nationale und internationale Sportereignisse jenseits des Katalogs des § 4 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertra- ges, entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten der betroffenen Sportverbän- de und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei der Bewerbung um internati- onale Sportereignisse nach wie vor gewahrt sind.
4. Die Länder werden ferner überprüfen, inwieweit die ARD ihre Zusagen hinsicht- lich eines internen Leistungsausgleichs umgesetzt hat (insbesondere Punkt I. 6. Spstr. 3 der Eckpunkte zur Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtli- xxxx Xxxxxxxxx).
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Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Für die Kündigung der des in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezem- ber 2015 Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neu- em neuem Datum bekannt zu machen.
1. Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Frei- staates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes: Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzen- verbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebe- ne im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu sub- sumieren sind.
2. Protokollerklärung der Länder Für das Land Baden-Württemberg: Elmau, den 25.10.2019 Xxxxxxxxxxx Für den Freistaat Bayern: Elmau, den 25.10.2019 X. Xxxxx Für das Land Berlin: Elmau, den 25.10.2019 Xxxxxxx Xxxxxx Für das Land Brandenburg: Berlin, Brandenburg, der Freien den 11.10.2019 Xxxxxxx Xxxxxx Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, der Freien den 11.10.2019 Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Für die Freie und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Frei- staates Thüringen:
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Samples: Staatsvertrag Zur Änderung Rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Für die Kündigung der in Artikel den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften Kün- digungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum 31. Dezem- ber 2015 Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz Konferenz der Regierungsche- finnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden oder der Ministerpräsidentenkonferenz Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern Län- dern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages Medienstaatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages Jugendmedienschutz- Staatsvertrages in der Fassungden Fassungen, die sich aus Artikel den Artikeln 1 und 2 ergibtergeben, mit neu- em neuem Datum bekannt zu machen.
1. Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Frei- staates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes: Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzen- verbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebe- ne im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu sub- sumieren sind.
2. Protokollerklärung der Länder Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 20.12.2021 Xxxxxxxxxxx Für den Freistaat Bayern: München, den 21.12.2021 X. Xxxxx Für das Land Berlin: Berlin, den 22.12.21 Xxxxxxxxx Xxxxxx Für das Land Brandenburg: Potsdam, der Freien den 22.12.2021 Xxxxxxx Xxxxxx Für die Freie Hansestadt Bremen: Bremen, der Freien den 15.12.21 Bovenschulte Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Hamburg, der Länder Niedersachsenden 15.12.21 Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Für das Land Hessen: Wiesbaden, Rheinlandden 27.12.21 X. Xxxxxxxx Für das Land Mecklenburg-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Frei- staates ThüringenVorpommern:
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Samples: Zweiter Staatsvertrag Zur Änderung Medienrechtlicher Staatsverträge
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezem- ber 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neu- em Datum bekannt zu machen.. Für das Land Baden-Württemberg: Für den Freistaat Bayern: Für das Land Berlin: Für das Land Brandenburg: Für die Freie Hansestadt Bremen: Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für das Land Hessen: Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für das Land Niedersachsen: Für das Land Nordrhein-Westfalen: Für das Land Rheinland-Pfalz: Für das Saarland: Für den Freistaat Sachsen: Für das Land Sachsen-Anhalt: Für das Land Schleswig-Holstein: Für den Freistaat Thüringen:
1. Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Frei- staates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes: Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzen- verbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebe- ne im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu sub- sumieren sind.:
2. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Frei- staates Thüringen:
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Samples: Staatsvertrag Zur Änderung Rundfunkrechtlicher Staatsverträge