Kündigung wegen höherer Gewalt. (1) Wird die Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Insoweit gilt §651 BGB entsprechend.
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Kündigung wegen höherer Gewalt. (1) Wird die Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Insoweit gilt §§ 651 j BGB entsprechend.
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Kündigung wegen höherer Gewalt. (1) Wird die Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Insoweit gilt §S 651 j BGB entsprechend.
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Kündigung wegen höherer Gewalt. (1) Wird die Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer hö- herer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien Ver- tragsparteien den Vertrag kündigen. Insoweit lnsoweit gilt §S 651 j BGB entsprechend.
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