Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, die Inhaberschuldverschreibungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Zinslaufes zu kündigen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Emittentin aus wichtigem Grund in der Person des Anlegers nicht mehr zumutbar ist.
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