Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren Musterklauseln

Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Für die Emittentin fanden seit ihrer Gründung (09. Juni 2021) keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis der Emittentin noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) statt, die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Emittentin ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Für die Emittentin haben in den letzten zwölf Monaten keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis der Emittentin noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) stattgefunden, die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanz- lage oder die Rentabilität der Emittentin ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Es gibt keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die im Zeitraum der letzten zwölf Monate bestanden oder abgeschlossen wurden und an denen eine Gesellschaft der DZ BANK Gruppe beteiligt war und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der DZ BANK oder der DZ BANK Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Die DZ BANK hat keine Kenntnis, dass solche Interventionen oder Verfahren anhängig sind oder eingeleitet werden könnten. Gleichwohl können im Rahmen ihres Geschäfts die DZ BANK und die zur DZ BANK Gruppe gehörenden Gesellschaften in staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren einbezogen werden. Für potenzielle Verluste aus ungewissen Verbindlichkeiten bezüglich solcher Verfahren werden in der DZ BANK Gruppe gemäß den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften Rückstellungen gebildet, soweit ein potenzieller Verlust wahrscheinlich und schätzbar ist. Die endgültige Verbindlichkeit kann von den aufgrund Prognosen über den wahrscheinlichen Ausgang solcher Verfahren gebildeten Rückstellungen abweichen.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Soweit in diesem Prospekt nichts anderes angegeben ist, gab es gegen die Emittentin keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die im Zeitraum der letzten 12 Monate bestanden bzw. abgeschlossen wurden, oder die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Emittentin und/oder die Hypo-Gruppe auswirken bzw. ausgewirkt haben. Nach Kenntnis der Emittentin sind solche Verfahren auch nicht anhängig, eingeleitet oder droht deren Einleitung. Soweit in diesem Prospekt nichts anderes angeben ist, gab es seit dem 30.6.2010 keine wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Hypo-Gruppe.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis der Emittentin noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Emittentin und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin Beschreibung wesentlicher Veränderungen in der Finanzlage der Gruppe seit dem letzten Stichtag
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Die Emittentin ist an einigen Gerichtsverfahren sowohl auf Kläger als auch auf Beklagtenseite beteiligt. Diese Verfahren sind auf das laufende ordentliche Bankgeschäft zurückzuführen, das Ausmaß ist nicht ungewöhnlich und der Ausgang dieser Verfahren wird sich voraussichtlich nicht erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Emittentin auswirken. Darüber hinaus sind nach Kenntnis der Emittentin derzeit keine staatlichen Interventionen geplant oder Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig und könnten auch keine Gerichts- oder Schiedsverfahren eingeleitet werden, die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Emittentin ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Solche Verfahren haben auch nicht in den vergangenen 12 Monaten bestanden und wurden nicht binnen dieses Zeitraums abgeschlossen.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Nach Kenntnis der Emittentin bestanden im Zeitraum der zwölf letzten Monate keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Emittentin und/oder des HYPO TIROL BANK Konzerns ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten und es wurden auch keine solche Verfahren abgeschlossen. Nach Kenntnis der Emittentin sind auch keine solchen Verfahren anhängig und könnten keine solchen Verfahren eingeleitet werden.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Sofern nicht im Abschnitt "Note 9 – Information on risks and litigation" (Seiten 616--619) des Einheitlichen Registrierungsformulars Société Générale 2024 - AMF etwas anderes angegeben ist, existierten in den vergangenen zwölf Monaten weder Gerichts- oder Schiedsverfahren unter Beteiligung der Société Générale in Bezug auf Forderungen oder Beträge, die im Zusammenhang mit der Begebung von Wertpapieren in deren Rahmen wesentlich sind, noch existieren nach bestem Wissen und Dafürhalten der Société Générale rechtshängige oder angedrohte behördliche, Gerichts- oder Schiedsverfahren in Bezug auf entsprechende Forderungen oder Beträge, die im Zusammenhang mit der Begebung von Wertpapieren in deren Rahmen wesentlich sind, die jeweils die Fähigkeit der Garantin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Wertpapiere gefährden würden. Das Einheitlichen Registrierungsformular Société Générale 2024 - AMF wird durch Bezugnahme aufgenommen und ist Bestandteil dieses Basisprospekts (siehe Abschnitt "3.7.2. Garantin"). Seit dem 31. Dezember 2023 ist es zu keiner wesentlichen Änderung der Finanzlage der Société Générale-Gruppe gekommen.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Staatliche Interventionen, Gerichts­ oder Schiedsgerichtsver­ fahren, die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabi­ lität der Emittentin und / oder der Gruppe auswirken können, bestehen seit Gründung der Emittentin am 7. September 2017 nicht. Nach Kenntnis der Emittentin bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass derartige Verfahren eingeleitet werden könnten. Nach Kenntnis der Emittentin sind seit dem Datum des unge­ prüften Zwischenabschlusses zum 30. September 2018 keine bedeutenden Veränderungen in der Finanzlage oder der Han­ delsposition der Emittentin eingetreten. Auf Konzernebene hat sich nach Kenntnis der Emittentin seit dem Ende des Geschäftsjahrs 2016, das heißt ab dem 1. Januar 2017, das Grundkapital der Green City AG auf 964.167 Euro erhöht. Abgesehen hiervon sind keine wesent­ lichen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handels­ position des Konzerns eingetreten.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Die Emittentin hat in der Vergangenheit verschiedene geschlossene Fonds, die vom deutschen Emissionshaus MPC Münchmeyer Petersen Capital AG in Hamburg emittiert wurden, vertrieben, die zum Teil keine ordnungsgemäßen Ausschüttungen mehr vornehmen bzw. in Einzelfällen be- reits bezahlte Ausschüttungen von Anlegern rückfordern („MPC-Fonds“). Anleger dieser MPC- Fonds haben teilweise Rechtsansprüche gegen die Emittentin geltend gemacht und Schadener- satz bzw. eine Wandlung ihres Investments gefordert. Ein Teil dieser Ansprüche wurde vom österreichischen Verein für Konsumenteninformation (VKI) geltend gemacht, mit dem ein Ver- gleich für einen Teil der Verfahren erzielt wurde, der von allen Anlegern, abgesehen von einem einzigen Anleger, angenommen wurde. Mögliche weitere Ansprüche anderer Anleger gegen die Emittentin außerhalb des obengenannten VKI-Verfahrens hängen insbesondere von der weite- ren Performance der MPC-Fonds ab. Insgesamt könnte sich aus Anlegeransprüchen betreffend die MPC-Fonds jedoch ein finanzieller und Reputations-Schaden für die Emittentin ergeben, der sich negativ auf die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin oder des BKS Bank Kon- zerns auswirken kann. Gegen die Emittentin wurden von der Xxxxxx für Arbeiter und Angestellte und dem Verein für Konsumenteninformation Verbandsklagen geführt. Inhaltlich ging es dabei hauptsächlich um Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um bestimmte Zinssatzregelungen und um bestimmte Gebührenregelungen. In zwei Verfahren, welche Klauseln in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Emittentin und die Formulierung einzelner Gebührenregelungen betra- fen, sind oberstgerichtliche Entscheidungen ergangen. Aufgrund dieser Entscheidungen darf sich die Emittentin auf bestimmte dieser Klauseln und bestimmte Formulierungen über Gebüh- renregelungen im Verbrauchergeschäft nicht mehr stützen. In dem Umfang, in dem die Emit- tentin die Verfahren verloren hat, musste sie in den jeweiligen Verfahren die Verfahrens- und Urteilsveröffentlichungskosten tragen. Inwieweit Kunden Rückerstattungen verlangen können, hängt von der individuellen Vertragsbeziehung ab – wo insbesondere Gebührenvereinbarungen auf gesondert getroffenen Vereinbarungen beruhen, sind sie nicht von den aufgehobenen Re- gelungen betroffen. In einem vom Verein für Konsumenteninformation geführten Verfahren hat dieser eine Formulie- rung eines Teiles der Zinssatzregelung, die in Kreditverträgen mit Verbrauchern verwendet wor- den i...