Kündigungsrechte der ebase. Die ebase kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine ab- weichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der ebase deren Fortsetzung auch unter Be- rücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig – es sei denn, dies ist wegen der Besonderhei- ten des Einzelfalls (§ 323 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz- buchs) entbehrlich.
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Kündigungsrechte der ebase. Die ebase kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne GeschäftsbeziehungenGe- schäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine ab- weichende abwei- chende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Ein- haltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der ebase deren Fortsetzung auch unter Be- rücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig – es sei denn, dies ist wegen der Besonderhei- ten des Einzelfalls (§ 323 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz- buchs) entbehrlich.
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Kündigungsrechte der ebase. Die ebase kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne GeschäftsbeziehungenGeschäfts- beziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine ab- weichende Kündigungsregelung abweichende Kündigungs- regelung vereinbart ist, jederzeit unter Ein- haltung Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der ebase deren Fortsetzung auch unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der berechtigten Belange Belan- ge des Kunden unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen angemes- senen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig – es sei denn, dies ist wegen der Besonderhei- ten Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz- buchsGesetzbuchs) entbehrlich.
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