Kündigungsrechte der Emittentin. 9.1 Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartals zur vorzeitigen teilweisen oder vollständigen Rückzahlung ordentlich kündigen, falls die Emittentin infolge einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder deren jeweiligen politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder infolge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der amtlichen Auslegung dieser Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird am oder nach dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben werden, wirksam) am nächstfolgenden Fälligkeitstag zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen verpflichtet sein wird und diese Verpflichtung nicht durch das Ergreifen von der Emittentin zur Verfügung stehender zumutbarer Maßnahmen vermieden werden kann. Die Kündigung ist unwiderruflich, muss den für die Rückzahlung festgelegten Termin nennen und eine Erklärung in zusammengefasster Form enthalten, welche die Emittentin zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigen.
9.2 Im Falle einer Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin werden die Schuldverschreibungen vorbehaltlich der Ziff. 6.2 und 6.3 zum Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt. Die Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin ist den Anleihegläubigern unter Angabe des Kündigungstermins gemäß Ziff. 12 bekanntzumachen.
Kündigungsrechte der Emittentin. Der Emittentin steht ein Kündigungsrecht in den nachfolgenden Fällen zu:
(i) aus steuerlichen Gründen,
(ii) nach ihrem eigenen, freien Ermessen erstmals nach 24 Monaten ab dem Begebungstag; sowie
(iii) dann zu, wenn 80 % oder mehr des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen zurückgezahlt, zurückgekauft oder entwertet wurden. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus § 5 der unter Ziffer 10 dieses Prospekts abgedruckten Anleihebedingungen.