Common use of Kündigungsverbot für den Arbeitnehmenden Clause in Contracts

Kündigungsverbot für den Arbeitnehmenden. 59.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Art. 336c 1 lit. a OR angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmende dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.

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Kündigungsverbot für den Arbeitnehmenden. 59.1 63.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion Fun ktion er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst Arbeitgebende selbst, unter den in Art. 336c 336 c Absatz 1 lit. a OR angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmende dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.

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Kündigungsverbot für den Arbeitnehmenden. 59.1 64.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmende Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigenkün- digen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber Arbei tgeber selbst unter den in Art. 336c 1 lit. a OR im Artikel 63, Absatz 1, erster Abschnitt angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmende Arbeit- nehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.

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