Kündigungsverbot für den Arbeitnehmenden. 59.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Art. 336c 1 lit. a OR angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmende dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat. 59.2 Art. 336c 2 und 3 OR sind entsprechend anwendbar.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Kündigungsverbot für den Arbeitnehmenden. 59.1 56.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Art. 336c 1 lit. a OR angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmende dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.
59.2 56.2 Art. 336c Absätze 2 und 3 OR sind entsprechend anwendbar.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsverbot für den Arbeitnehmenden. 59.1 63.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion Fun ktion er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst Arbeitgebende selbst, unter den in Art. 336c 336 c Absatz 1 lit. a OR angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmende dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.
59.2 63.2 Art. 336c 336 c Absätze 2 und 3 OR sind entsprechend anwendbar.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)