Ladungssicherung Musterklauseln

Ladungssicherung. 8.2.3. Gewichtsbegrenzung (zulässiges Gesamtgewicht von 3,5t nicht überschreiten!)
Ladungssicherung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ladung durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass diese unversehrt am Zielort ankommt und andere Verkehrsteilnehmer oder Anlieger nicht gefährdet werden. Zudem hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge mit bordeigenen, vorschriftsgemäßen, zugelassenen und wieder verwendbaren Ladungssicherungseinrichtungen ausgestattet sind. Soweit nichts abweichendes vereinbart wurde, muss jeder Trailer folgende Mindestausstattung aufweisen: - 20 Spanngurte (500 daN) - 32 Hartplastikschoner (für Papierrollen) - 30 Antirutschmatten (Mindestgröße: 500x150x8mm Der jeweilige Fahrzeugführer ist für die ordnungsgemäße Verstauung und Sicherung der Güter auf dem Fahrzeug und somit für die Betriebs- und Beförderungssicherheit der Ladung verantwortlich. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Verletzungen dieser Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.
Ladungssicherung. 6.1. Mitgeführtes Gepäck muss bei jeder Fahrt gesichert sein. So dürfen Aktentaschen nicht auf der Rückbank transportiert werden und sind im Kofferraum unter dem Spannnetz zu verstauen.
Ladungssicherung. Der Auftragnehmer hat die betriebssichere Verladung und, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, auch die beförde- rungssichere Verladung im Sinne des § 412 HGB einschließlich der hierfür erforderlichen Ladungssicherung nach VDI 2700 ff (zum Beispiel Spanngurte, Spannbretter, Transportsicherungs- stangen, Antirutschmatten, Kantenschoner, etc., wobei diese kältebeständig und für das jeweilige Transportgut geeignet sein müssen) vorzunehmen und trägt hierfür die Verantwortung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine zügige Verladung vorzu- nehmen. Ferner sind die Güter im Fahrzeug von ihm so zu stauen und zu sichern, dass im Laderaum genügend Raum für die Luft- umwälzung (oben, unten und seitlich) vorhanden ist. Lufteintritts- öffnungen und Luftaustrittsöffnungen aus Verdampfer, Luft- kanälen und Klappen dürfen nicht zugestellt bzw. versperrt werden. An den hinteren Türen ist mindestens 20 cm Abstand zum Sendungsgut einzuhalten. Bei Transport von Frischobst ist die obere Lage abzudecken, sofern die Gefahr besteht, dass das Gut aufgrund der Lufteintrittsöffnungen zu hohen oder zu niedrigen Temperaturen ausgesetzt ist. Ist eine beförderungssichere oder betriebssichere Verladung nicht möglich, so muss der Auftrag- nehmer die Verladung einstellen und von uns unverzüglich Weisungen einholen.
Ladungssicherung. Nach ständiger Rechtsprechung haften Sie als Frachtführer für die betriebssichere Verladung; Sie haften auch für Ihre Erfüllungsgehilfen. Die Ladungssicherung ist vom Fahrer ordnungsgemäß und nach dem neuesten Stand der Technik vorzunehmen; für die entsprechende Nachsicherung und das Nachspannen der Gurte in den dafür vorgegebenen Zeitabständen tragen Sie Sorge. Die für eine Ladungssicherung notwendigen Hilfsmittel wie Spanngurte (mind. 24) inkl. Langhebelratsche, Kantenschoner (auch für Papierrollen), Antirutschmatten, Stecklatten, Spannbretter (mind. 3 Stk.), Ketten, Zollschnur usw. führen Sie in ausreichender Anzahl und geeigneter Qualität mit. Sind die mitgeführten Ladungssicherungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder Qualität vorhanden, müssen diese auf Kosten des Auftragnehmers ersetzt/ergänzt werden. Die entstandenen Kosten hierfür werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr an Sie weiterverrechnet und mit offenen Frachten in Abzug gebracht.
Ladungssicherung. Der Verkäufer ist bei Abholung der gekauften Ware an seinem Standort dem Käufer bei der Beladung behilflich, sofern dieser oder der von ihm beauftragte Fahrer bzw. Abholer nicht selbst über technisch geeignete Mittel verfügt. Der Verkäufer weist darauf hin, dass er dem Käufer oder einer von ihm beauftragten Xxxxxx im Rahmen der Beladung nur Hilfestellung leistet und die Leitung der Ladearbeiten ihm selbst oder dem von ihm mit der Abholung beauftragten Fahrzeugführer obliegt. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für das verkehrssichere Verstauen der Ladung. Er obliegt dem Käufer bzw. dem von ihm beauftragten Fahrer bzw. Xxxxxxx selbst vor Fahrantritt die Ladungssicherheit zu überprüfen.
Ladungssicherung. Soweit wir Ihnen Material zur Ladungssicherung auf Ihr Verlangen zur Verfügung stellen bzw. verkaufen, werden Ihnen die Kosten des jeweils benötigten Materials im Voraus mitgeteilt und gesondert in Rechnung gestellt. Darüber hinaus berechnen wir pro Auftrag eine Verwaltungspauschale von EUR 20,00.
Ladungssicherung. Der von Ihnen eingesetzte LKW muss vollständig mit allen erforderlichen Materialien zur Ladungssicherung ausgestattet sein (Antirutschmatten, Seitenlatten, Spanngurte, Spannlatten usw.). Das Fahrzeug muss nach den zurzeit geltenden Regeln der Technik ausgestattet sein. Der von Ihnen eingesetzte Fahrzeugführer muss ausreichend im Bereich der Ladungssicherung geschult sein. Eine ständige Weiterbildung wird vorausgesetzt. Wir beziehen uns hier auf die Richtlinien zur Ladungssicherung (VDI 2700 ff). Dies gilt ohne Ausnahme für alle Arten von LKW (Sattelzug, Hängerzug, Wechselbrückenzug, Gardinentrailer, Megatrailer etc.). Falls bei Ihrem Fahrzeug eine ausreichende Ladungssicherung nicht gewährleistet ist, kann der LKW nicht beladen werden. In diesem Fall behalten wir uns vor, den LKW seitens des Verladers so auszurüsten, dass die vorgeschriebene Ladungssicherung möglich ist. Eventuell entstandene Kosten werden wir an Sie berechnen. Entstandene Kosten für eine nicht termingerechte Übernahme der Ladung auf Grund unzureichender Ladungssicherung werden an Sie weitergegeben.
Ladungssicherung. Soweit Ihnen von der Ladestelle Material zur Ladungssicherung zur Verfügung gestellt wird, werden die Kosten des jeweils benötigten Materials in Form einer Minusposition mit Ihrer Frachtgutschrift verrechnet. Darüber hinaus berechnen wir pro Auftrag eine Verwaltungspauschale von EUR 20,00.
Ladungssicherung. Die Ware muss auf den Ladungsträgern (Paletten) gesichert sein, um einen schadenfreien Transport zu gewährleisten. Zum Schutz der Ware vor Verschmutzung und vor Instabilität, sind das sog. „Stretchen“ sowie die Abdeckung der einzelnen Paletten unbedingt notwendig. Die vorbeschriebene Ladungssicherung soll möglichst mit minimalem Packmitteleinsatz vorgenommen werden: • Sicherungshauben müssen aus recyclebarem Polyethylen bestehen • Kantenschutz muss aus Kartonage bestehen • Spannbänder müssen aus Polypropylen bestehen • die verwendeten Materialien dürfen keine Beschichtungen oder Einfärbungen enthalten • Zwischenlagen aus Hartfaserplatten und Plastikplatten dürfen nicht verwendet werden • Materialien aus Styropor dürfen nicht verwendet werden. Die nachstehenden Pflichten im Hinblick auf die Lieferdokumente gelten auch für den jeweiligen Lieferanten bei der Abholung durch einen von SZ beauftragten Speditionspartner.