Sicherungsübereignung. Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.
Sicherungsübereignung. Die ING erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wech- seln zum Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontier- ten Wechseln erwirbt die ING zum Zeitpunkt des Wechselankaufs unein- geschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.
Sicherungsübereignung. (a) Zur Sicherung aller Forderungen der Bank gegen den Kunden aus Kreditverbindlichkeiten übereignet der Kunde bereits mit Abschluss des Vertrags über die Nutzung der Jetzz Card mit Verfügungsrahmen der Bank jedes künftige Eigentum an sämtlichen Finanzierungsgegenständen, die Sachen sind (nachfolgend Sicherungsgut genannt). Die Bank nimmt diese Übereignungen mit der Genehmigung des Antrags des Kunden an. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde das Sicherungsgut für die Bank unentgeltlich verwahrt. Befindet sich das Sicherungsgut im unmittelbaren Besitz Dritter, tritt der Kunde hiermit der Bank die Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, das Sicherungsgut pfleglich zu behandeln und es auf Verlangen der Bank als Eigentum der Bank zu kennzeichnen und/oder es auf eigene Kosten in ausreichender Höhe gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Kunde tritt der Bank schon mit Abschluss des Vertrags über die Nutzung der Jetzz Card mit Verfügungsrahmen alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ab. Entsteht am Sicherungsgut ein Schaden oder ein Verlust, ist der Kunde verpflichtet, die Bank davon unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Wird das Sicherungsgut durch Dritte gepfändet, ist der Kunde dazu verpflichtet, auf das Eigentum der Bank hinzuweisen und die Bank unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.
(c) Der Kunde ist berechtigt, das Sicherungsgut im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde der Bank schon mit Abschluss des Vertrags über die Nutzung der Jetzz Card mit Verfügungsrahmen die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber zur Sicherheit ab.
(d) Der Kunde ist berechtigt, das Sicherungsgut im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und verarbeiten. Verarbeitet der Kunde das Sicherungsgut, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Bank als Hersteller. Die Bank erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Wird das Sicherungsgut mit anderen Sachen des Kunden verbunden oder vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, übereignet der Kunde der Bank einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache, der dem Wert des Sicherungsguts entspricht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Sache für die Bank verwahrt. Veräußert der Kunde die neue oder durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Kunde der Bank schon mit A...
Sicherungsübereignung. Die Raisin Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Raisin Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.
Sicherungsübereignung. 11.1 Wir sind uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt über den Erwerb des Eigentums durch uns an sämtlichen Sachen des Vertragspartners einig, die uns der Vertragspartner zum Zwecke der Vertragserfüllung übergibt (steht dem Vertragspartner an den Sachen lediglich ein Anwartschaftsrecht zu, sind wir uns bereits jetzt über den Übergang des Anwartschaftsrechts auf uns mit dem Vertragspartner einig). Die Einigung ist auflösend bedingt durch die Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung. Wir werden die Sachen für den Vertragspartner verwahren, solange sie sich nach dem Inhalt des Vertrages in unserem Besitz befinden. Die sicherungsübereigneten Sachen dienen zur Sicherung unserer (gegenwärtigen und künftigen) Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung.
11.2 Die Sachen bleiben auch nach ihrer Herausgabe an den Vertragspartner oder auf seine Weisung an einen Dritten unser Eigentum. Für dieses Eigentum gelten die Regelungen für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Ziff. 7 entsprechend; keine Anwendung finden allerdings die Ziff. 7.3 und 7.4. 12.
Sicherungsübereignung. Die S Broker AG & Co. KG erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskon- tierten Wechseln erwirbt die S Broker AG & Co. KG im Zeitpunkt des Wechsel- ankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.
Sicherungsübereignung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder unberechtigter Abfuhr, kann der Verkäufer vom Käufer zur Sicherung des Kaufgeschäfts die Sicherungsübereignung von im Sicherungsvertrag näher bestimmten Gegenständen verlangen. Der Käufer verpflichtet sich auf Verlangen des Verkäufers einen Sicherungsvertrag abzuschließen, der dem in der Anlage 2 beigefügten Muster entspricht. Die Freigabe der Sicherheit richtet sich nach Ziff. 4.5.5.
Sicherungsübereignung. 11.1 Der Mieter überträgt mit Abschluss des Mietvertrags sein Eigentum und seine Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die er während der Dauer des Mietverhältnisses in der Mietsache einlagert („Sicherungsgut“), auf die Vermieterin („Sicherungsübereignung“). Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt a) auf den Zeitpunkt, in dem der Mieter mit der Zahlung der Miete in Höhe von mindestens 1 Monatsmieten in Verzug ist, oder b) auf die Nichträumung der Mietsache durch den Mieter nach Ende des Mietverhältnisses („Bedingung“).
11.2 Die Übergabe des Sicherungsguts wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für die Vermieterin unentgeltlich verwahrt.
11.3 Mit dem Eintritt der Bedingung ist die Vermieterin berechtigt, das Sicherungsgut in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen. In diesem Fall ist es der Vermieterin auch gestattet, das Sicherungsgut an anderer Stelle einzulagern. Die Vermieterin ist nach Eintritt der Bedingung berechtigt, die Mietsache zu öffnen und zu betreten. Die Inbesitznahme kann außerdem dadurch vollzogen werden, dass die Vermieterin den Mieter von dem Zugang zu Sicherungsgut und Mietsache ausschließt. Nimmt die Vermieterin das Sicherungsgut in ihren unmittelbaren Besitz, ist dabei eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände des Sicherungsguts anzufertigen, die von zwei Personen zu unterschreiben ist.
11.4 Das Sicherungsgut dient der Vermieterin als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und nach Bedingungseintritt zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt, solange nicht die Vermieterin ihre Rechte daran ausübt. Der Mieter darf bis dahin über das Sicherungsgut uneingeschränkt verfügen und es aus der Mietsache entfernen.
11.5 Die Vermieterin ist verpflichtet, ihre Rechte aus der Sicherungsübereignung freizugeben, wenn alle ihre damit gesicherten Ansprüche befriedigt sind. Sie hat auf Verlangen des Mieters schon vorher ihre Rechte an von ihr zu wählenden Teilen des Sicherungsgutes insoweit freizugeben, als der Wert des Sicherungsguts nicht nur vorübergehend mehr als 110% der besicherten Forderungen beträgt .Die Freigabe erfolgt in dem Maße, das erforderlich ist, um die Besicherung unter 110% zurückzuführen.
11.6 Die Sicherungsübereignung ist auflösend bedingt auf die Entfernung des Sicherungsguts aus der Mietsache durch den Mieter („Auflösung“). In diesem Fall erlöschen alle Rechte der Vermieterin aus der Sic...
Sicherungsübereignung. Reicht die Sicherungsabtretung nach Ziffer X. nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forde- rungen von Xxxxxx gegen den Mieter sicherzustellen, kann von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen Forderung verlangen.
Sicherungsübereignung. Der Oarlehensnehmor verpflichtet sich, das Eigentum an dem oben bzw. dem im Kaufvertrag, der diesem Darlehensantrag als Anlage beigeltlgt Ist, bezeichneten Fahrzeug nebst allen Bestandteilen und dem gesamten ZubeMr auf die Bank zu Obertragen. Die Übergabe des Kraftfahrzeuges an die Bank wird dadurch ersetzt, dass zwischen dem Dar1ehensnehmer und der Bank hiermit ein Leihverhältnis