Laufende Überschussbeteiligung. Die laufenden Überschussanteile werden dem einzelnen Versicherungs- vertrag jeweils zum Monatsersten zugewiesen und dem Vertragsgutha- ben zugeführt. Die Überschussanteile werden bemessen a) in Prozent des Absicherungsguthabens zum Beginn des jeweiligen Vormonats. Die Zuweisung erfolgt letztmals zum Rentenbeginn; b) bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen in Prozent des Bei- trags für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie- leistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus; bei vereinbarten Vierteljahres-, Halbjahres- und Jah- resbeiträgen erfolgt die Zuweisung monatlich anteilig; c) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens zum jeweiligen Monats- beginn; d) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens je Investmentfonds zum jeweiligen Monatsbeginn; die Höhe des Prozentsatzes wird je In- vestmentfonds festgelegt; e) bei Sonderzahlungen in Prozent der Sonderzahlung für die fonds- gebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur Basis- versorgung, mit Ausnahme des Beitrags für GarantiePlus der jewei- ligen Sonderzahlung, bei ihrer Fälligkeit. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente er- höhen sich durch die Zuweisung nicht.
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Laufende Überschussbeteiligung. Die laufenden Überschussanteile werden dem einzelnen Versicherungs- vertrag jeweils zum Monatsersten zugewiesen und dem Vertragsgutha- ben zugeführt. Die Überschussanteile werden bemessen
a) in Prozent des Absicherungsguthabens zum Beginn des jeweiligen Vormonats. Die Zuweisung erfolgt letztmals zum Rentenbeginn;
b) bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen in Prozent des Bei- trags für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie- leistungen zur Basisversorgungleistungen, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus; bei vereinbarten ver- einbarten Vierteljahres-, Halbjahres- und Jah- resbeiträgen Jahresbeiträgen erfolgt die Zuweisung monatlich anteilig;
c) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens zum jeweiligen Monats- beginn;
d) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens je Investmentfonds zum jeweiligen Monatsbeginn; die Höhe des Prozentsatzes wird je In- vestmentfonds festgelegt;
e) bei Sonderzahlungen in Prozent der Sonderzahlung für die fonds- gebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur Basis- versorgungGarantieleistungen, mit Ausnahme Aus- nahme des Beitrags für GarantiePlus der jewei- ligen jeweiligen Sonderzahlung, bei ihrer Fälligkeit. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente er- höhen sich durch die Zuweisung nicht.
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Laufende Überschussbeteiligung. Die laufenden Überschussanteile werden dem einzelnen Versicherungs- vertrag jeweils zum Monatsersten zugewiesen und dem Vertragsgutha- ben zugeführt. Die Überschussanteile werden bemessen
a) in Prozent des Absicherungsguthabens zum Beginn des jeweiligen Vormonats. Die Zuweisung erfolgt letztmals zum Rentenbeginn;
b) bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen in Prozent des Bei- trags für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie- leistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlusleistungen; bei vereinbarten Vierteljahres-, Halbjahres- und Jah- resbeiträgen Jahres- beiträgen erfolgt die Zuweisung monatlich anteilig;
c) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens zum jeweiligen Monats- beginn;
d) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens je Investmentfonds zum jeweiligen Monatsbeginn; die Höhe des Prozentsatzes wird je In- vestmentfonds festgelegt;
e) bei Sonderzahlungen in Prozent der Sonderzahlung für die fonds- gebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur Basis- versorgung, mit Ausnahme des Beitrags für GarantiePlus der jewei- ligen Sonderzahlung, bei ihrer Fälligkeit. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente er- höhen sich durch die Zuweisung nicht.
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