Common use of Laufzeit des Mietvertrages Clause in Contracts

Laufzeit des Mietvertrages. 1) Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn und Ende der Winterlager− bzw. Sommerliegeplatzsaison. Einzelheiten sind der Hafen – , Liege – bzw. Lagerplatzordnung zu entnehmen. 2) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere in folgenden Fällen: a) bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lager− bzw. Liegeplatzordnung des Vermieters, b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und/oder anderen Mietern, c) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V – VII.

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Samples: General Terms and Conditions for the Rental of Winter Storage and Summer Berths

Laufzeit des Mietvertrages. 1) Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis Mietver- hältnis mit dem Beginn und Ende der Winterlager− Winterlager- bzw. Sommerliegeplatzsaison. Einzelheiten sind der Hafen – , Liege – bzw. Lagerplatzordnung zu entnehmen. 2) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere in folgenden Fällen: a) bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lager− Lager- bzw. Liegeplatzordnung des Vermieters, b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und/oder anderen Mietern, c) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V – VII.

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Samples: Mietvertrag

Laufzeit des Mietvertrages. 1) Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn und Ende der Winterlager− Winterlager- bzw. Sommerliegeplatzsaison. Einzelheiten sind der Hafen – , Liege – bzw. Lagerplatzordnung Liegeplatz- und Spindordnung zu entnehmen. 2) . Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere in folgenden Fällen: a) : - bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lager− bzw. Liegeplatzordnung des Vermieters, b) Liegeplatz- und Spindordnung, - bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und/oder anderen Mietern, c) , - bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V – V-VII.

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Samples: Mietvertrag

Laufzeit des Mietvertrages. 1) . Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn Be- ginn und Ende der Winterlager− Winterlager, bzw. Sommerliegeplatzsaison. Einzelheiten sind der Hafen – , Liege – bzw. Lagerplatzordnung zu entnehmen.: 2) . Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere insbe- sondere in folgenden FällenFallen: a) bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lager− bzw. Liegeplatzordnung des VermietersLagerordnung, b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und/oder anderen Mietern, c) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V – VIIV-VI.

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Samples: Rental Agreement

Laufzeit des Mietvertrages. 1) . Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn und Ende der Winterlager− Winter- bzw. Sommerliegeplatzsaison. Einzelheiten sind der Hafen – , Liege – bzw. Lagerplatzordnung zu entnehmenSommerstellplatzsaison. 2) . Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere in folgenden Fällen: a) : • bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lager− bzw. Liegeplatzordnung Stellplatzordnung des Vermieters, b) , • bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und/oder anderen Mietern, c) , • bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V – VII.

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Samples: Vermietung Von Winter Und Sommerstellplätzen