Common use of Leasing-Fahrzeuge Clause in Contracts

Leasing-Fahrzeuge. Leasing-Fahrzeuge sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den Mieter zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Ver- mieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. – Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sind Fahr- zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit (Arbeitsma- schinen), nicht zur Beförderung von Personen und Gütern, oder für an- dere begrenzte Funktionen (Sonderfahrzeuge) bestimmt und geeignet sind: Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Feuer- wehrmannschafts- und -gerätewagen, Fernmeldewagen, Funkwagen (nicht Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land- oder Forstwirtschaft, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwa- gen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Messwagen, Milch-Sammeltankwagen, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßen- baumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswa- gen, Werkstattwagen.

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Samples: www.xxv24.de, rsv-bedingungen.de

Leasing-Fahrzeuge. Leasing-Fahrzeuge sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den Mieter zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Ver- mieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. – Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sind Fahr- zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit (Arbeitsma- schinen), nicht zur Beförderung von Personen und Gütern, oder für an- dere begrenzte Funktionen (Sonderfahrzeuge) bestimmt und geeignet sind: Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Feuer- wehrmannschafts- und -gerätewagen, Fernmeldewagen, Funkwagen (nicht Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land- oder Forstwirtschaft, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwa- gen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Messwagen, Milch-Sammeltankwagen, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßen- baumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswa- gen, Werkstattwagen. Nicht als zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen gelten: Betontransportmischer, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff- Kesselwagen, Milch- oder andere Tankwagen, Turmwagen. Hinweis: Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge tarifiert.

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Samples: rsv-bedingungen.de, www.pluswert.de