Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen Musterklauseln

Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen. Personenkraftwagen (Pkw) Personenkraftwagen (Pkw) sind als Personenkraftwagen oder Kombi- nationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen. Personenkraftwagen (Pkw) sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelasse- ne Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbst- fahrer-Vermietfahrzeugen – Krafträder mit Versicherungskennzeichen (Mofa / Moped / E-Bike / S- Pedelec) sind Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Ge- schwindigkeit nicht über 50 km/h); E-Bikes bis zu einer Höchstge- schwindigkeit von 25 km/h, S-Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwin- digkeit von 45 km/h und Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h) – Krafträder mit amtlichen Kennzeichen sind alle übrigen Krafträder (auch mit Beiwagen) – Wohnmobile sind als solche zugelassene Kraftfahrzeuge – Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart zum Transport von Per- sonen, Gütern, und / oder zum Ziehen von Anhängerfahrzeugen be- stimmt sind (nicht: Pkw´s, Kombis, Krafträder) – Zugmaschinen sind Nutzkraftwagen, die ausschließlich oder überwiegend zum Mit- führen von Anhängerfahrzeugen bestimmt sind – Sattelzugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die eine besondere Vorrichtung zum Mitführen von Sattelanhängern haben, wobei ein wesentlicher Teil des Gewichts des Sattelanhängers von der Sattelzugmaschine getragen wird – Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen Stra- ßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt – Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 Personenbe- förderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsver- kehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraft- omnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge) – Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden – Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför- derung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind – Leasing-Fahrzeuge sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den Mieter zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden – Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit (Ar- beitsmaschinen), nicht zur Beförderung von Personen und Gütern, oder für andere begrenzte Funktionen (Sonderfahrzeuge) bestimmt und...
Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen 

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten