Lehrerhaftpflichtversicherung. 35.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Lehrer. a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Xxxxxxx- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung: Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.9 AHB– die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen der Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHB– die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. (Strafschadenersatz). c) der Erteilung von Nachhilfestunden; d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist; e) der Tätigkeit als Schulleiter; f) Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern; g) der Verwendung von Ballwurfmaschinen 35.1.2 Vermögensschäden: Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden (1) durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch x.X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 35.1.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht (1) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit; (2) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen. c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Lehrerhaftpflichtversicherung. 35.1.1 27.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Lehrer.
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Xxxxxxx- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung: Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.9 AHB– die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen der Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHB– die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. (Strafschadenersatz).
c) der Erteilung von Nachhilfestunden;
d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
e) der Tätigkeit als Schulleiter;
f) Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern;
g) der Verwendung von Ballwurfmaschinen
35.1.2 27.1.2 Vermögensschäden: Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
(1) durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch x.X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
35.1.3 27.1.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht
(1) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
(2) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.
c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Lehrerhaftpflichtversicherung. 35.1.1 34.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Lehrer.
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Xxxxxxx- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung: Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.9 AHB– die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen der Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHB– die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. (Strafschadenersatz).
c) der Erteilung von Nachhilfestunden;
d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
e) der Tätigkeit als Schulleiter;
f) Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern;
g) der Verwendung von Ballwurfmaschinen
35.1.2 34.1.2 Vermögensschäden: Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
(1) durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch x.X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
35.1.3 34.1.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht
(1) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
(2) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.
c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Lehrerhaftpflichtversicherung. 35.1.1 Versichert ist 31.1.1 im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Lehrer.. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffenohne radioaktive Stoffe);
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Xxxxxxx- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung: Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.9 AHB– die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen der Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHB– die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. (Strafschadenersatz).
ca) der Erteilung von Nachhilfestunden;
db) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
ec) der Tätigkeit als Schulleiter;
f) Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern;
g) der Verwendung von Ballwurfmaschinen
35.1.2 31.1.2 Vermögensschäden: Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen SchädenHaftpflichtansprüche
(1) durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen en wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch x.X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen Emmissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
35.1.3 31.1.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht
(1) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
(2) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
a31.1.4 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
31.1.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
31.1.4.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
(1) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen)Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.;
b(2) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge Wassersportfahrzeugen mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.;
c(3) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
31.1.5 Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
31.1.5.1 Eingeschlossen– in Ergänzung von § 1 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln für Dienstgebäude, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält. Versichert sind ausschließlich die Kosten
(1) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie
(2) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
(3) für einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
31.1.5.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
(1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
(2) aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden;
(3) aus sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs). Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR und ist begrenzt auf das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
31.1.6 Ausgeschlossen bleiben
31.1.6.1 Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen – mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos vorgenannter Ziffer (1).
31.1.6.2 Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
31.1.7 Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
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Lehrerhaftpflichtversicherung. 35.1.1 Versichert ist im Rahmen Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder eine gemäß A 1-2.1.1 mitversi- cherte Person aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Lehrer.. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Xxxxxxx- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und HeimenHei- men, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung: Eingeschlossen ist – abweichend von § 7.9 AHBA 1-6.14 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers Versiche- rers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen der des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Europäi- schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHBA 1-6.14.1 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. damages (Strafschadenersatz).;
cb) aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
dc) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
ed) aus der Tätigkeit als Schulleiter;
fe) aus Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern;
gf) aus der Verwendung von Ballwurfmaschinen
35.1.2 Vermögensschäden: Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
(1) durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch x.X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
35.1.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht
(1) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
(2) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.
c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung