Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Pflichten des Versicherungsnehmers. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Pflichten des Versicherungsnehmers. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen.
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Pflichten des Versicherungsnehmers. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Pflichten des Versicherungsnehmers. Um die Beistandsgarantien in Anspruch nehmen zu können, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer: ◼ AXA Assistance vor jeder Intervention unter (00352) 45 30 55 zu kontaktieren; ◼ nur mit dem Einverständnis von AXA Assistance etwaige Assistance-Kosten auszulegen; ◼ auf Aufforderung von AXA Assistance die Originalbelege der getätigten Ausgaben zu übermitteln; ◼ den Nachweis für den Sachverhalt zu erbringen, der Anspruch auf die versicherten Leistungen eröffnet, sofern AXA Assistance den Versicherungsnehmer hierzu auffordert; ◼ unaufgefordert die Fahrausweise zurückzugeben, die AXA Assistance dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt hat und die nicht gebraucht wurden, da AXA Assistance diese Fahrten übernommen hat. Andernfalls kann AXA Assistance bis in Höhe des Nachteils, der ihm daraus entstanden ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Pflichten nicht nachkommen ist, die Erstattung der ausgelegten Beträge vom Versicherungsnehmer fordern.
Pflichten des Versicherungsnehmers. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift-/SEPA-Verfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen.
Pflichten des Versicherungsnehmers. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ver- einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit- punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende De- ckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versiche- rers erfolgt.
Pflichten des Versicherungsnehmers. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche- rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kon- tos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach ei- ner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi- cherers erfolgt.
Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Ver- sicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versi- cherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- nahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahr- erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er die- se dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der