Common use of Leichentransporte Clause in Contracts

Leichentransporte. elipsLife übernimmt die notwendigen Kosten für die Überführung des tödlich Verunfallten an den Bestattungsort (inklu- sive Kosten für allfällige amtliche Grenzformalitäten). Die Vergütung erhält, wer sich über die Bezahlung dieser Kosten ausweist. Wird der Leichentransport durch einen Familienangehörigen des Verstorbenen begleitet, so übernimmt elips- Life die Reisekosten für eine Person (Bahn 1. Klasse, Flug Economy-Klasse). elipsLife übernimmt die Auslagen für die erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädi- schen Hilfsmitteln. Mitversichert sind auch deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), sofern sie anlässlich eines Unfalles, der eine versicherte Heilbehandlung zur Folge hat, beschädigt oder zerstört wurden. Nicht vergütet werden die Kosten für mechanische Fortbewegungsmittel sowie für Erstellung, Veränderung, Miete und Unterhalt von Immobilien. Die Aus- lagen für Hilfsmittel werden grundsätzlich nach Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW Kriterien) beurteilt.

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Leichentransporte. elipsLife übernimmt die notwendigen Kosten bis höchstens CHF 20’000 für die Überführung des tödlich Verunfallten an den Bestattungsort (inklu- sive inklusive Kosten für allfällige amtliche Grenzformalitäten). Die Vergütung erhält, wer sich über die Bezahlung dieser Kosten ausweist. Wird der Leichentransport durch einen Familienangehörigen des Verstorbenen begleitetbe- gleitet, so übernimmt elips- Life elipsLife die Reisekosten für eine Person (Bahn 1. Klasse, Flug Economy-Klasse). elipsLife übernimmt die Auslagen für die erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädi- schen Hilfsmitteln. Mitversichert sind auch deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), sofern sie anlässlich eines Unfalles, der eine versicherte Heilbehandlung zur Folge hat, beschädigt oder zerstört wurden. Nicht vergütet werden die Kosten für mechanische Fortbewegungsmittel sowie für Erstellung, Veränderung, Miete und Unterhalt von Immobilien. Die Aus- lagen für Hilfsmittel werden grundsätzlich nach Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW Kriterien) beurteilt.

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