Heilungskosten. Sind die Heilungskosten mitversichert, so übernimmt elipsLife folgende gemäss UVG und schweizerischem Militärversi- cherungsgesetz (MVG) anerkannten, aber nicht gedeckten Kosten (Art. 2.1.1. bis 2.1.7. der vorliegenden AVB).
Heilungskosten. Die SOLIDA übernimmt die in lit. a) bis c) hiernach aufgeführten Kosten in betraglich unbegrenzter Höhe, soweit sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfalltag entstehen. Diese umfassen:
a) die ambulante Behandlung durch den Arzt oder den Zahnarzt und die auf Anordnung des Arztes durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Versicherten entstehen, z. B. besonders aufwendige und teure bzw. rein kosmetische Mass- nahmen, werden nicht bezahlt; ferner werden die zur Heilung dien- lichen Hilfsmittel, wie Stützkorsetts und dergleichen, nicht aber Pro- thesenkosten übernommen;
b) die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel;
c) die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Ab- teilung der zuständigen öffentlichen Heilanstalt. Wird ein Versicher- ter aus medizinischen Gründen in einer öffentlichen Heilanstalt aus- serhalb seines Wohnkantons behandelt, so werden die Kosten der allgemeinen Abteilung dieser Heilanstalt übernommen;
d) die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren. Voll übernommen werden die Behandlungskosten. Der Beitrag für die Kosten für Un- terkunft und Verpflegung beträgt höchstens CHF 50.- pro Tag;
e) die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten bis höchs- tens CHF 10'000.- pro Fall;
f) die notwendige Überführung einer Leiche an den Bestattungsort bis höchstens CHF 5'000.-. Die Leistungen entfallen in dem Masse, als sie von einem haftpflichtigen Dritten übernommen werden.
Heilungskosten. 1 Pflegeleistungen und Kosten, welche unbeschränkt übernommen werden, bezahlen wir innerhalb von 5 Jah- ren nach Eintritt des versicherten Ereignisses ohne be- tragliche Begrenzung. Danach werden für diese Leistun- gen sowie für Leistungen, welche zu den genannten Höchstbeträgen vergütet werden, pro versichertes Er- eignis insgesamt noch CHF 200 000 bezahlt. Wir bezahlen pro versichertes Ereignis unbeschränkt:
1.1 Notwendige und nachgewiesene Auslagen für wis- senschaftlich anerkannte Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt oder angeordnet werden;
1.2 ärztlich verordnete Medikamente;
1.3 Spitalkosten in sämtlichen Spitalabteilungen aller Spitäler;
1.4 Auslagen für ärztlich angeordnete Kuren, die in ei- ner Kuranstalt durchgeführt werden;
1.5 Aufwendungen für die medizinischen Dienste von Pflegepersonal ausserhalb eines Spitals, falls nach ärztlicher Ansicht dadurch ein Spitalaufenthalt ab- gekürzt oder vermieden werden kann, sowie für die vom Arzt während der Dauer der Heilmassnahmen angeordnete ambulante Pflege;
1.6 alle provisorischen sowie die erste definitive Pro- these;
1.7 Kosten für durch einen Unfall verursachte Schäden an Sachen, die ein Körperteil oder eine Körperfunk- tion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnpro- thesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt;
1.8 von den gesetzlichen Sozialversicherungen vorge- nommene Unterhaltskostenabzüge bei einem Spi- tal- oder Klinikaufenthalt;
1.9 die medizinisch notwendigen Transport- und Reise- kosten zum Behandlungsort (soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen). Wir bezahlen pro versichertes Ereignis bis zu den genann- ten Höchstbeträgen:
1.10 Krankenkassenanerkannte Heilmethoden der Kom- plementärmedizin, die von Krankenkassenaner- kannten Ärzten, Naturheilärzten, Heilpraktikern und Therapeuten durchgeführt werden bis höchstens CHF 5000;
1.11 kosmetische Operationen, welche auf Grund eines versicherten Unfalls notwendig sind, bis höchstens CHF 20 000;
1.12 Aufwendungen für die Dienste von Haushaltshilfen, wenn deren Einsatz nach ärztlicher Ansicht notwen- dig ist, jedoch während längstens 30 Tagen und bis höchstens CHF 50 pro Tag;
1.13 Anschaffung von Krücken, Stützen, orthopädischem Schuhwerk sowie von Brillen in einfacher und zweck- mässiger Ausführung oder Kontaktlinsen, bis höchs- tens CHF 5000;
1.14 die bei einem entschädigungspflichtigen Unfall ent- stehenden Aufwendungen für die Reinigung,...
Heilungskosten. Ab Unfalltag bezahlt die AXA die von einem zugelas- senen Arzt oder Zahnarzt durchgeführten oder ange- ordneten – Heilungsmassnahmen und die dazu erforderlichen Personentransporte; – Spital- und Kuraufenthalte in der privaten Abtei lung; Kuren nur in spezialisierten Betrieben und wenn die AXA zustimmt; – Leistungen von diplomiertem oder von einer Insti- tution zur Verfügung gestelltem Pflegepersonal während der Dauer der Heilungsmassnahmen; – Krankenmobilien-Miete; – erstmaligen Anschaffungen von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie durch den Unfall, der versicherte Hei- lungsmassnahmen zur Folge hatte, beschädigt oder zerstört worden sind. Zusätzlich bezahlt die AXA den im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorgesehenen Taggeld- abzug für Unterhaltskosten in einer Heilanstalt.
Heilungskosten. Die Versicherung übernimmt im Nachgang zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG, zur Unfallversicherung nach UVG und allfällig beim Versicherer oder anderen Versicherungsgesellschaften bestehenden Zusatzversicherungen Leistungen an die Heilungskosten bei notfallmässiger ambulanter und stationärer Behandlung. Im Verhältnis mit anderen Versicherungsgesellschaften wird auf Ziffer 9.1.3 der gemäss Versicherungspolice anwendbaren GB zur Mehrfachversicherung verwiesen. Gedeckt sind Krankheit, Unfall und frühzeitige Geburt zu den ortsüblichen bzw. vertraglich vereinbarten Tarifen. Als frühzeitig gilt die Geburt, wenn sie unvorhergesehen und mehr als sechs Wochen vor dem ärztlich bescheinigten Geburtstermin eintritt. Die für die Schweiz geltende gesetzliche Kostenbeteiligung ist nicht versichert.
Heilungskosten. 48 2.2 Transportkosten, Such-, Rettungs- und Bergungsaktionen 48
Heilungskosten. 5.3.6.1 Ab Unfalltag bezahlt die AXA die von einem zuge- lassenen Arzt oder Zahnarzt durchgeführten oder angeordneten – Heilungsmassnahmen und die dazu erforder- lichen Personentransporte; – Spital- und Kuraufenthalte in der privaten Abtei- lung; Kuren nur in spezialisierten Betrieben und sofern die AXA zustimmt; – Leistungen von diplomiertem oder von einer In- stitution zur Verfügung gestellten Pflegepersonal während der Dauer der Heilungsmassnahmen; – Krankenmobilien-Miete; – erstmaligen Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie durch den Unfall, der versicherte Hei- lungsmassnahmen zur Folge hatte, beschädigt oder zerstört worden sind. Zusätzlich bezahlt die AXA den im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorgesehenen Taggeldabzug für Unterhaltskosten in einer Heil- anstalt.
5.3.6.2 Heilungskosten, die von einem haftpflichtigen Drit- ten oder dessen Haftpflichtversicherung bezahlt worden sind oder die zu Lasten einer Sozialversi- cherung gehen, werden von der AXA übernom- men.
Heilungskosten. Heilungskosten sind während 5 Jahren seit dem Unfalltag versichert. Stehen dem Versicherten Leistungen einer Sozialversicherung zu, so werden diese bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten ergänzt. Gedeckt sind:
a) Auslagen für Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt angeordnet oder durchgeführt werden, sowie Spitalkosten und Kosten der Behandlung;
b) Aufenthalt und Verpflegung bei ärztlich angeordneten Rehabilitations- kuren, die Zustimmung von xxxxx.xxxxxx vorausgesetzt;
c) während der Dauer der Heilmassnahmen die Aufwendungen für Dienste von diplomiertem Pflegepersonal, das von öffentlichen oder privaten Institutionen zur Verfügung gestellt wird, sowie die Kosten für die Miete von Krankenmobilien;
d) Auslagen für die erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hör- apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie für deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert).
Heilungskosten. Transportkosten, Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Heilungskosten. Die Versicherung übernimmt im Nachgang zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG, zur Unfallversicherung nach UVG und allfällig bei den ÖKK Versicherungen AG oder anderer Versicherungsgesellschaften bestehenden Zusatzversicherungen Leistungen an die Heilungskosten bei notfallmässiger ambulan- ter und stationärer Behandlung. Im Verhältnis mit anderen Ver- sicherungsgesellschaften wird auf Ziffer 9.1.3. der Gemeinsamen Bestimmungen zur Mehrfachversicherung verwiesen. Gedeckt sind Krankheit, Unfall und frühzeitige Geburt zu den ortsüblichen bzw. vertraglich vereinbarten Tarifen. Als frühzeitig gilt die Geburt, wenn sie unvorhergesehen und mehr als sechs Wochen vor dem ärztlich bescheinigten Geburtstermin eintritt. Die für die Schweiz geltende gesetzliche Kostenbeteiligung ist nicht versichert.