Heilungskosten Musterklauseln

Heilungskosten. Sind die Heilungskosten mitversichert, so übernimmt elipsLife folgende gemäss UVG und schweizerischem Militärversi- cherungsgesetz (MVG) anerkannten, aber nicht gedeckten Kosten (Art. 2.1.1. bis 2.1.7. der vorliegenden AVB).
Heilungskosten. Die SOLIDA übernimmt die in lit. a) bis c) hiernach aufgeführten Kosten in betraglich unbegrenzter Höhe, soweit sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfalltag entstehen. Diese umfassen:
Heilungskosten. 11 Ab Unfalltag bezahlt die AXA die von einem zugelas- senen Arzt oder Zahnarzt durchgeführten oder ange- ordneten – Heilungsmassnahmen und die dazu erforderlichen Personentransporte; – Spital- und Kuraufenthalte in der privaten Abtei­ lung; Kuren nur in spezialisierten Betrieben und wenn die AXA zustimmt; – Leistungen von diplomiertem oder von einer Insti- tution zur Verfügung gestelltem Pflegepersonal während der Dauer der Heilungsmassnahmen; – Krankenmobilien-Miete; – erstmaligen Anschaffungen von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie durch den Unfall, der versicherte Hei- lungsmassnahmen zur Folge hatte, beschädigt oder zerstört worden sind. Zusätzlich bezahlt die AXA den im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorgesehenen Taggeld- abzug für Unterhaltskosten in einer Heilanstalt.
Heilungskosten. 1 Pflegeleistungen und Kosten, welche unbeschränkt über- nommen werden, bezahlen wir innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt des versicherten Ereignisses ohne betragli- che Begrenzung. Danach werden für diese Leistungen so- wie für Leistungen, welche zu den genannten Höchstbe- trägen vergütet werden, pro versichertes Ereignis insgesamt noch CHF 200 000 bezahlt. Wir bezahlen pro versichertes Ereignis unbeschränkt:
Heilungskosten. Die Versicherung übernimmt im Nachgang zur obligatorischen Krankenpflege- versicherung nach KVG, zur Unfallversicherung nach UVG und allfällig beim Versicherer oder anderen Versicherungsgesellschaften bestehenden Zusatzver- sicherungen Leistungen an die Heilungskosten bei notfallmässiger ambulanter und stationärer Behandlung. Im Verhältnis mit anderen Versicherungsgesellschaften wird auf Ziffer 9.1.3 der gemäss Versicherungspolice anwendbaren GB zur Mehrfachversicherung verwiesen. Gedeckt sind Krankheit, Unfall und frühzeitige Geburt zu den ortsüblichen bzw. vertraglich vereinbarten Tarifen. Als frühzeitig gilt die Geburt, wenn sie unvorhergesehen und mehr als sechs Wochen vor dem ärztlich bescheinigten Geburtstermin eintritt. Die für die Schweiz geltende gesetzliche Kostenbeteiligung ist nicht versi- chert. Wenn eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt, erbringt der Versicherer – gestützt auf einen medizinischen Befund – folgende durch die Notrufzentrale organisierten Leistungen und bezahlt die Kosten für
Heilungskosten. Heilungskosten sind pro Unfallereignis während 5 Jahren seit dem Unfalltag versichert. Stehen dem Versicherten Leistungen einer Sozialversicherung zu, so werden diese bis zur Höhe der entstande- nen Heilungskosten ergänzt. Gedeckt sind:‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌
Heilungskosten. Die Gesellschaft übernimmt die in Ziffer 1– 5 hiernach aufge- führten Kosten insoweit, als sie innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfalltag entstehen: Bei Zahnschäden von Kindern und Jugendlichen übernimmt die Gesellschaft die Kosten für notwendige Zwischenbehand- lungen und für die abschliessende einmalige Instandstellung auch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Unfalltag, längs- tens jedoch, bis die versicherte Person das 22. Altersjahr vollendet hat. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird aufgrund eines Kostenvoranschlages sofort Entschädigung geleistet. Als Spital gilt jede Anstalt, die ausschliesslich verunfallte oder kranke Personen aufnimmt und der Aufsicht eines patentierten Arztes untersteht. Als Kuraufenthalt gilt jeder auswärtige Auf- enthalt als Patient in einer Kuranstalt, einem Hotel, einer Mehr- zweck- oder Höhenklinik, sofern die Kur vom behandelnden Arzt mit Zustimmung der Gesellschaft verordnet wurde und unter ärztlicher Leitung steht. Besteht für die Heilungskosten Deckung durch mehrere Versi- cherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so können die Leistungen aus allen Versicherungen zusammen die aus dem Unfall entstandenen, tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die Leistungen, welche die Gesellschaft erbringt, entsprechen dem Verhältnis der durch sie gedeckten Leistungen zum Ge- samtbetrag der Leistungen aller Versicherer. Die Entschädigung entfällt in dem Masse, als die Heilungs- und Prothesenkosten von einem haftpflichtigen Dritten bezahlt worden sind oder zu Lasten eines Versicherers gemäss Bun- desgesetz über die Unfallversicherung (UVG), die Krankenver- sicherung (KVG), die Invalidenversicherung (IVG) oder die Mi- litärversicherung (MVG) gehen. Wird die Gesellschaft anstelle des haftpflichtigen Dritten in Anspruch genommen, so hat ihr die versicherte Person, soweit sie für die Heilungs- und Pro- thesenkosten aufkommt, ihre Ansprüche gegenüber dem haft- pflichtigen Dritten abzutreten.‌‌‌‌‌
Heilungskosten. D 3.2 Spitaltaggeld
Heilungskosten. Sind die Heilungskosten versichert, so übernimmt die Ge- sellschaft pro Fall die von einem zugelassen Arzt oder Zahnarzt durchgeführten oder angeordneten und innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfall entstehenden ▪ Heilungsmassnahmen sowie die Auslagen für die durch den Unfall bedingten Transporte des Versicherten, so- weit sie mit Behandlungsmassnahmen in Zusammen- hang stehen und medizinisch oder technisch unumgäng- lich sind. Soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen; ▪ Spitalkosten und die Aufwendungen für Behandlung, Aufenthalt und Verpflegung bei ärztlich angeordneten Kuren, die in einem spezialisierten Betrieb mit Zustim- mung der Gesellschaft durchgeführt werden; MF 1632 d IV 15 / Ausgabe OCC03CH ▪ Dienste von diplomiertem oder von einer öffentlichen oder privaten Institution zur Verfügung gestelltem Pflege- personal während der Dauer der Heilungsmassnahmen sowie die Kosten für die Miete von Krankenmobilien; ▪ erstmaligen Anschaffungen von Prothesen, Brillen, Kon- taktlinsen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmit- teln sowie Auslagen für deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie anlässlich eines versicherten Ereig-
Heilungskosten. 6.1 Ab Unfalltag bezahlt die AXA die von einem zuge- lassenen Arzt oder Zahnarzt durchgeführten oder an- geordneten – Heilungsmassnahmen und die dazu erforderlichen Personentransporte; – Spital- und Kuraufenthalte in der privaten Abtei- lung; Kuren nur in spezialisierten Betrieben und sofern die AXA zustimmt; – Leistungen von diplomiertem oder von einer Insti- tution zur Verfügung gestellten Pflegepersonal während der Dauer der Heilungsmassnahmen; – Krankenmobilien-Miete; – erstmaligen Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie durch den Unfall, der versicherte Hei- lungsmassnahmen zur Folge hatte, beschädigt oder zerstört worden sind.