Common use of Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug Clause in Contracts

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 5.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.4 Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 5.5 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabeort, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 (1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2 (2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Odelzhausen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 5.3 (3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte Inhalt der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.4 Alle Versandpapiere (4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. (5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. LieferscheineBeistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, Schiffsladescheineso kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, Frachtbriefeunvertretbare Sache (Einzelanfertigung), Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 5.5 Teillieferungen sind so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabeort, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferantenzu, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und sonstigen Kosten gehen das Unterbleiben der Mitwirkung zu Lasten des Lieferantenvertreten haben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 4.1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.z. B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2 4.2. Die Lieferung und Leistung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ DAP (Incoterms 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Ortenberg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 5.3 4.3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte Inhalt der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.4 Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) 4.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie zufälligen Verschlechterung der Empfangsstelle aufweisenSache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit keine Schrottsorten angegeben werdeneine Abnahme vereinbart ist, ist unsere diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügenAnnahmeverzug befinden. 5.5 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in 4.5. Für den Versandpapieren als solche zu kennzeichnenEintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder Der Verkäufer muss uns seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabeort, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken Leistung aber auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferantenausdrücklich anbieten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmtfür eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und sonstigen Kosten gehen das Unterbleiben der Mitwirkung zu Lasten des Lieferantenvertreten haben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 4.1 Der Verkäufer Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen lassen. Der Verkäufer Liefe- rant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung Beschrän- kung auf Vorrat). 5.2 4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort Bestimmungs- ort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren den Geschäftssitz von Colson in Hückeswagen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort Er- füllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 5.3 4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte Inhalt der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG Lieferung (Artikelnum- mer und Anzahl) sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. Colsons Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständigunvoll- ständig, so haben wir hat Xxxxxx hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.4 Alle Versandpapiere 4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Colson über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werk- vertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Xxxxxx sich im Annahmeverzug befin- det. 4.5 Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetz- lichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Xxxxxx (z.B. LieferscheineBeistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Xxxxxx in Annahmeverzug, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 5.5 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich so kann der Lieferant oder seine Beauftragten von nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehrauf- wendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum AufgabeortVertrag eine vom Lieferanten herzustellende, insbesondere Spesen- und Wiegegelderunvertretbare Sache (Ein- zelanfertigung), zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferantenso stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. sich Xxxxxx zur Mitwirkung verpflichtet und sonstigen Kosten gehen das Unterbleiben der Mitwirkung zu Lasten des Lieferantenvertreten hat.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung von Xxxxxx nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung Leis- tung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat)erbringen. 5.2 Die 2. Soweit nicht in Textform anders vereinbart, erfolgt die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ der Ware an den in der Bestellung angegebenen OrtGeschäftssitz von Negele. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort Die je- weilige Lieferanschrift ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 5.3 3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe des Versanddatums, des Liefergegenstands unter Nennung der Arti- kelnummer, der jeweiligen Warenanzahl, der Bestellkennung von Negele (Datum und Bestellnummer) sowie bei Zeich- nungsteilen Informationen zum Revisionsstand (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte Zeichnungsindex) beizulegen. 4. Hat der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. beizulegen. Fehlt der Verkäufer keinen Lieferschein oder ist er unvollständigeinen unvollständigen Lieferschein beigefügt, so haben wir hat Negele hieraus resultierende resul- tierende Verzögerungen in der Bearbeitung der Rechnung und ihrer Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.4 Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) 5. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der gesamte Schriftwechsel müssen zufälligen Verschlechterung der Ware bis zum Zeit- punkt der Übergabe am Erfüllungsort. 6. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug (§ 296 BGB) ist für den Annahmeverzug das wörtliche Angebot der Leistung auch dann erforderlich, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Negele eine bestimmte oder bestimmbare Zeit nach dem Kalender vereinbart ist. 7. Xxxxxx ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange dem Verkäufer noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. 8. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nur mit schriftlicher Zustimmung von Xxxxxx berechtigt. 9. Der Verkäufer hat die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-NrWare vereinbarungsgemäß zu verpacken. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie Fehlt eine Vereinbarung über die Verpackung der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werdenWare, ist unsere bzwdie Ware vom Verkäufer handelsüblich zu verpacken. In jedem Fall hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Einstufung Ware vor Beschädigungen geschützt ist. 10. Verlangt der Verkäufer die Rücksendung des Empfängers maßgebendVerpackungsmaterials, hat er dies auf dem Lieferschein zu vermerken. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen wird Xxxxxx das Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügenVerkäufers an diesen zurücksenden. 5.5 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabeort, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

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Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf VorratVerkauf vorrätiger Ware). 5.2 2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in der Xxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxx zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 5.3 3. Der Lieferung ist ein Lieferschein sind die vollständigen Lieferpapiere unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach vereinbarten Daten beizulegen. Fehlen die Lieferpapiere oder sind nicht vollständig so gilt die Lieferung als nicht vollumfänglich getätigt. Damit verbundene Mehrkosten in der Bearbeitung werden dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, Verkäufer ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir in Rechnung gestellt und hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung sind nicht von uns zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.4 Alle Versandpapiere 4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. 5. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. LieferscheineBeistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, Schiffsladescheineso kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, Frachtbriefeunvertretbare Sache (Einzelanfertigung), Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 5.5 Teillieferungen sind so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabeort, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferantenzu, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und sonstigen Kosten gehen das Unterbleiben der Mitwirkung zu Lasten des Lieferantenvertreten haben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 8.1 Der Verkäufer Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen lassen. Der Verkäufer Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2 8.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Ingelfingen-Criesbach zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 5.3 8.3 Der Lieferung ist die vereinbarte Produktdokumentation (z.B. Bescheinigungen über Materialprüfungen) und ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte Inhalt der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.4 Alle Versandpapiere 8.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. 8.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. LieferscheineBeistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 5.5 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich so kann der Lieferant oder seine Beauftragten von nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum AufgabeortVertrag eine vom Lieferanten herzustellende, insbesondere Spesen- und Wiegegelderunvertretbare Sache (Einzelanfertigung), zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferantenso stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und sonstigen Kosten gehen das Unterbleiben der Mitwirkung zu Lasten des Lieferantenvertreten haben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen 1.1 Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes Anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2 1.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).Deutschlands 5.3 1.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte Inhalt der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. die von ALTEN angegebene Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hat ALTEN hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns ALTEN eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.4 Alle Versandpapiere 1.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf ALTEN über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. 1.5 Für den Eintritt eines Annahmeverzuges von ALTEN gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss ALTEN seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von ALTEN (z.B. LieferscheineBeistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät ALTEN in Annahmeverzug, Schiffsladescheineso kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, Frachtbriefeunvertretbare Sache (Einzelanfertigung), Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 5.5 Teillieferungen sind so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabeort, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferantenzu, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. ALTEN sich zur Mitwirkung verpflichtet und sonstigen Kosten gehen das Unterbleiben der Mitwirkung zu Lasten des Lieferantenvertreten hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 5.1. Der Verkäufer Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung des Xxxxxx Unternehmens nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen lassen. Der Verkäufer Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort5.2. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung Lieferverpflichtung ist der vom Krüger Unternehmen benannte Empfangsort (Bringschuld). Beim Fehlen einer ausdrücklichen Benennung ist Erfüllungsort der Sitz des bestellenden Werkes. 5.3 5.3. Soweit für den jeweiligen Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbart ist, ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Diese gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AEB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. 5.4. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms) zu erfolgen. 5.5. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte Inhalt der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. Bestellkennung des jeweiligen Krüger Unternehmens (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns dem jeweiligen Krüger Unternehmen eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Wird eine oder mehrere dieser Vorgaben nicht eingehalten, sind daraus resultierende Verzögerungen nicht von dem jeweiligen Krüger Unternehmen zu vertreten. 5.4 Alle Versandpapiere 5.6. Auf Verlangen des Krüger Unternehmens ist der Lieferant verpflichtet, dem Xxxxxx Unternehmen sämtliche Dokumente bei der Lieferung oder unverzüglich danach zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch nach pflichtgemäßem Ermessen des Krüger Unternehmens für die Vorlage von Originaldokumenten. Zu den relevanten Dokumenten gehören unter anderem Zolldokumente, Ursprungslandnachweise, QS­ Prüfnachweise, Zertifizierungen, Belege über den Präferenzstatus. 5.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf das Krüger Unternehmen über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn das Krüger Unternehmen in Annahmeverzug gerät. 5.8. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss dem Krüger Unternehmen seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Krüger Unternehmens (z.B. LieferscheineBeistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät das Krüger Unternehmen in Annahmeverzug, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 5.5 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich so kann der Lieferant oder seine Beauftragten von nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum AufgabeortVertrag eine vom Lieferanten herzustellende, insbesondere Spesen- und Wiegegelderunvertretbare Sache (Einzelanfertigung), zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferantenso stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. sich das Krüger Unternehmen zur Mitwirkung verpflichtet und sonstigen Kosten gehen das Unterbleiben der Mitwirkung zu Lasten des Lieferantenvertreten hat.

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Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 5.1. Der Verkäufer Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung des Xxxxxx Unternehmens nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen lassen. Der Verkäufer Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 5.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort5.2. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung Lieferverpflichtung ist der vom Krüger Unternehmen benannte Empfangsort (Bringschuld). Beim Fehlen einer ausdrücklichen Benennung ist Erfüllungsort der Sitz des bestellenden Werkes. 5.3 5.3. Soweit für den jeweiligen Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbart ist, ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Diese gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AEB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. 5.4. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms) zu erfolgen. 5.5. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte Inhalt der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. Bestellkennung des jeweiligen Krüger Unternehmens (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns dem jeweiligen Krüger Unternehmen eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Wird eine oder mehrere dieser Vorgaben nicht eingehalten, sind daraus resultierende Verzögerungen nicht von dem jeweiligen Krüger Unternehmen zu vertreten. 5.4 Alle Versandpapiere 5.6. Auf Verlangen des Krüger Unternehmens ist der Lieferant verpflichtet, dem Xxxxxx Unternehmen sämtliche Dokumente bei der Lieferung oder unverzüglich danach zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch nach pflichtgemäßem Ermessen des Krüger Unternehmens für die Vorlage von Originaldokumenten. Zu den relevanten Dokumenten gehören unter anderem Zolldokumente, Ursprungslandnachweise, QS- Prüfnachweise, Zertifizierungen, Belege über den Präferenzstatus. 5.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf das Krüger Unternehmen über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn das Krüger Unternehmen in Annahmeverzug gerät. 5.8. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss dem Krüger Unternehmen seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Krüger Unternehmens (z.B. LieferscheineBeistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät das Krüger Unternehmen in Annahmeverzug, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.- Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 5.5 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich so kann der Lieferant oder seine Beauftragten von nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum AufgabeortVertrag eine vom Lieferanten herzustellende, insbesondere Spesen- und Wiegegelderunvertretbare Sache (Einzelanfertigung), zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferantenso stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. sich das Krüger Unternehmen zur Mitwirkung verpflichtet und sonstigen Kosten gehen das Unterbleiben der Mitwirkung zu Lasten des Lieferantenvertreten hat.

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