Leistungen des*der Teilnehmers*in Musterklauseln

Leistungen des*der Teilnehmers*in. Der*Die Teilnehmer*in verpflichtet sich, gemäß den unter Ziffer 3. aufgeführten Programmregeln an der Gestaltung des Auslandsaufenthalts mitzuwirken. Der*Die Teilnehmer*in und/oder seine*ihre gesetzliche Vertretung verpflichten sich gesamtschuldnerisch haftend, den Teilnahmepreis vor der Abreise des*der Teilnehmers*in vollständig zu zahlen. Eine erste Anzahlung in Höhe von 1.300 Euro ist nach Vertragsabschluss mit Übergabe des Sicherungsscheines fällig. Der verbleibende Betrag ist 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen. In Fällen, in denen die Rechnung weniger als 30 Tage vor dem Abreisetermin gestellt wird, ist der verbleibende Betrag bis spätestens sieben Tage vor dem Abreisetermin zu begleichen. Ist ein Stipendienantrag gestellt und dieser negativ beschieden worden, ist der Rücktritt vom Programm innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides kostenfrei. Bereits geleistete Anzahlungen des Programmpreises werden zurückerstattet. Wird ein Vollstipendium gewährt, wird die bereits geleistete Anzahlung nach Abreise des*der Teilnehmers*in zurückerstattet. Der*Die Teilnehmer*in ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Ausweise und Dokumente gemäß den Pass-, Impf- und Devisenbestimmungen für die Ein- und Ausreise beizubringen. Die dafür entstehenden Kosten werden von dem*der Teilnehmer*in übernommen. Die von AFS festgelegten Reisetermine sind einzuhalten, andernfalls verfallen die bereitgestellten Leistungen. Der*Die Teilnehmer*in übernimmt die Kosten, die bei Abreise und Rückkehr zwischen dem jeweiligen Wohnort des*der Teilnehmers*in und dem von AFS festgelegten Abreise- und Ankunftsort in Deutschland entstehen. Sämtliche für das Vertragsverhältnis und den Erfolg des Programms relevanten Informationen sind AFS während der Vertragsdauer mitzuteilen. Gegebenenfalls besteht die Notwendigkeit eines SARS-CoV-2-Tests und/oder Impfung. Diese Testung und/oder Impfung kann erforderlich sein, beispielsweise um ein Visum zu erhalten, ein Flugzeug zu besteigen, bei der Ankunft/während des Aufenthalts im Gastland auf Grund von behördlichen Regelungen, Vorschriften der Partnerorganisation oder für den Schulbesuch. Die Kosten für SARS-CoV-2-Tests/Impfung vor der Abreise und/oder bei Ankunft im Gastland sowie während und nach dem Auslandsaufenthalt gehen zu Lasten des*der Teilnehmer*in. In einigen Fällen muss bei Ankunft im Gastland (und/oder bei Rückkehr) eine mehrtägige Quarantänezeit eingehalten werden, für die ebenfalls zusätzliche Kosten...

Related to Leistungen des*der Teilnehmers*in

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.