Leistungen von xxxxxxxxx.xx Musterklauseln

Leistungen von xxxxxxxxx.xx. Das Internetangebot xxxxxxxxx.xx bietet Emittenten die Möglichkeit, eigene Finanzierungsvorhaben den Nutzern von xxxxxxxxx.xx zu präsentieren. Sie ermöglicht Nutzern, sich über solche Finanzierungsvorhaben zu informieren und ggf. als Investor mittels Darlehen an den Vorhaben zu beteiligen. xxxxxxxxx.xx bietet Emittenten und Nutzern lediglich die Möglichkeit zur Präsentation, Information und die technische Plattform, die das Eingehen einer Beteiligung an Finanzierungsvorhaben abwickelt. Sie wird somit nur als Vermittler zwischen Emittenten und Nutzern tätig. Es kommt zu keinem Beratungsverhältnis. Im Rahmen des Angebotes eines Emittenten auf Beteiligung an einem Finanzierungsvorhaben vertritt xxxxxxxxx.xx weder die Interessen des Emittenten noch die der Nutzer. Sie vertritt diese auch nicht rechtsgeschäftlich. Moneywell handelt hinsichtlich der Verbreitung von Informationen zu den Finanzierungsvorhaben und der Möglichkeit des Abschlusses von entsprechenden Verträgen allein als Bote, der Erklärungen einer Partei der anderen Partei übermittelt. Verträge über die Teilnahme an einem Finanzierungsvorhaben werden somit allein zwischen dem Emittenten und dem jeweiligen Nutzer geschlossen, ohne dass xxxxxxxxx.xx Partei dieses Vertrages wird. xxxxxxxxx.xx erbringt keine Leistungen, die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfordern. Zahlungen zwischen Emittenten und Nutzern werden ausschließlich über einen entsprechend lizenzierten Zahlungstreuhänder abgewickelt, der im Auftrag des Emittenten handelt. Die Nutzung von xxxxxxxxx.xx ist für den Nutzer unentgeltlich. Die Vergütung der Leistungen von xxxxxxxxx.xx erfolgt ausschließlich durch die jeweiligen Emittenten. Hierbei erhält xxxxxxxxx.xx insbesondere auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile, welche von der Höhe der Investments der Nutzer abhängig sind.
Leistungen von xxxxxxxxx.xx. 2.1 Der Umfang der von GEGENSCHUSS zu erbringenden Leis- tungen, vor allem auch die Leistungsergebnisse, wird allein durch den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag festge- legt. Sofern der Kunde keine konkreten Vorgaben gemacht hat, besteht bei der Auftragsbearbeitung durch GEGENSCHUSS Gestaltungsfreiheit. 2.2 Soweit im Vertrag zwischen den Parteien nichts Abweichen- des festgelegt ist, beinhaltet – soweit die Leistungen Gegen- stand des Vertrags sind – die Leistung der Drehbucherstel- lung sowie die Leistung der Postproduktion jeweils (nur) eine Korrekturschleife. 2.3 Die Übergabe von Leistungsergebnissen (insbesondere der Masterkopie einer Filmproduktion) hat in dem vertraglich festgelegten, soweit kein Format bestimmt ist, in einem gän- gigen elektronischen Format zu erfolgen. Soweit im Vertrag mit dem Kunden nichts Abweichendes festgelegt ist, erfolgt die Übergabe durch Zurverfügungstel- lung eines Downloadlinks. Der Kunde ist verpflichtet, das Leistungsergebnis innerhalb von 2 Tagen nach Zurverfü- gungstellung des Links abzurufen. Leistungsergebnisse müssen grundsätzlich nicht in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die eine Bearbeitung der Leistungsergebnisse ermöglicht. 2.4 Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, ist von GEGENSCHUSS ausschließlich das Leistungsergebnis, bei einer Filmproduktion namentlich die Masterkopie, zu über- geben. Dem Leistungsergebnis zugrundeliegende Leistun- gen (wie Projektdateien, Konzepte, Drehbücher, Rohmate- rial etc.) verbleiben bei und im Eigentum von GEGEN- SCHUSS. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe besteht nicht. 2.5 GEGENSCHUSS ist nicht verpflichtet, Xxxxxx von Leistungs- ergebnissen oder diesen zugrundeliegenden Leistungen her- zustellen und/oder zu archivieren. Die Gefahr des Unter- gangs oder der Beschädigung von Leistungsergebnissen geht mit deren Abnahme vielmehr vollständig auf den Kunden über. Es obliegt allein dem Kunden, Sicherheitskopien der Leistungsergebnisse zu erstellen und zu verwahren. 2.6 GEGENSCHUSS ist nicht verpflichtet, Leistungen höchstper- sönlich zu erbringen. Vielmehr ist GEGENSCHUSS berechtigt, Dritte, wie insbesondere freie Mitarbeiter oder sonstige Un- terauftragnehmer, zur Erbringung der gegenüber dem Kun- den geschuldeten Leistungen einzuschalten und diese Leis- tungen von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für