Vergütung der Leistungen Musterklauseln

Vergütung der Leistungen. (1) Diese Vergütungsvereinbarung regelt die Vergütungen von Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie für die Versicherten der Ge- setzlichen Krankenkassen (Krankenkassen). (2) Die Preise sind Bruttobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatz- steuer kann daher auch dann nicht zusätzlich berechnet werden, wenn der zugelassene Leistungserbringer die Voraussetzungen des § 4 UStG nicht er- füllt. (3) Mit den Preisen für die Behandlung sind Vor- und Nachbereitung und Ver- laufsdokumentation abgegolten. (4) Die Zuzahlungspflicht der Versicherten ist gemäß § 32 Absatz 2 SGB V i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V und § 8 dieses Vertrages zu beachten. (5) Diese Vergütungsvereinbarung gilt für alle Leistungen nach Maßgabe des a) 124 Absatz 1 Nr. 1 SGB V, die von den zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. b) 124 Absatz 5 SGB V, ohne dass es einer Zulassung sowie einer Anerken- nung dieses Vertrages bedarf. (6) Bei der Abrechnung der Leistungen sind die Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern gemäß § 302 Absatz 2 SGB V und § 18 dieses Vertrages zu beachten.
Vergütung der Leistungen. Die o.g. Leistungen werden je nach Qualifikation der eingesetzten Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter vergütet. Die vereinbarten Vergütungen entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Mit dem Vergütungssatz sind alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung abgedeckt. Der Xxxxxx verpflichtet sich zur Tariftreue und Mindestentlohnung in Anlehnung an das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW für den Einsatz von Integrationshelfern an Förder- und Regelschulen.
Vergütung der Leistungen. Die Vergütung von Leistungen nach diesem Vertrag richtet sich nach der Preisvereinbarung, die als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages ist.
Vergütung der Leistungen. 7.1. Sofern im Vertrag/Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von WESLINK erbrachten Leistungen nach den jeweils aktuellen Preislisten von WESLINK abgerechnet. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z.B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält. 7.2. Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle, Versandkosten, Installation, Content-Pflege, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. 7.3. Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form, von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, von Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen. Diese Zusatzleistungen sind vorher einvernehmlich abzustimmen. 7.4. WESLINK ist berechtigt, für Webdesign- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von maximal der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen. 7.5. Die Vergütung für Laufzeitverträge wird – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – im Voraus nach Rechnungstellung fällig. WESLINK behält sich eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden. 7.6. Rechnungen von WESLINK sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mögliche Zahlungswege sind Einzugsermächtigung, Vorauskasse oder mitvorheriger Abstimmung die Überweisung nach Rechnung. 7.7. WESLINK behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. 7.8. Sollte der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug geraten, ist WESLINK berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Für gehostete Webseiten, Shops, Applikationen und Services ist WESLINK berechtigt diese bei mehr als 14 Tage Zahlungsverzug abzuschalten. Für künftig zu erbringende Leistungen ist WESLINK berechtigt Vorauszahlung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt WESLINK vorbehalten. 7.9. Für jede nicht eingelöste oder zurückgereicht...
Vergütung der Leistungen. Sofern zwischen den Parteien schriftlich nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die von der Koltech Elektroberatungen GmbH offerierten Preise stets in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird separat auf den Rechnungen aufgeführt. Die Vergütung der Leistungen erfolgt nach deren Erbringung innert 30 Tagen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 14 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist wird eine Zahlungserinnerung versendet, zahlbar innerhalb von 10 Tagen. Nach Ablauf der Zahlungserinnerung wird eine Mahnung ausgestellt und dem Kunden werden zusätzlich Mahngebühren von CHF 30.00 belastet. Ohne Zahlungseingang nach der ersten Mahnung wird die Betreibung eingeleitet, unabhängig von der Höhe des geschuldeten Betrages.
Vergütung der Leistungen. Die Vergütung der Leistungen erfolgt durch die zuständige Pflegekasse nach der Verein- barung über die Preise, die als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages ist. Die dort genannten Preise sind Höchstpreise. Eine gesonderte Vergütung für Verpackungsmaterial, Versand, Transport und Verwaltungskosten ist nicht vorgesehen und darf auch nicht vom Pflegebe- dürftigen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder einer von ihm beauftragten Person gefor- dert werden. Mit der Vergütung sind alle mit der Leistungserbringung nach § 3 in Zusam- menhang stehenden Leistungen abgegolten.
Vergütung der Leistungen. 1. Sofern im Vertrag/Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von Heskamp Medien GmbH erbrachten Leistungen nach den jeweils aktuellen Preislisten von Heskamp Medien GmbH abgerechnet. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält. 2. Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungs- gesellschaften, Zölle, Versandkosten, Installation, Content-Pflege, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. 3. Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form, von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, von Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen. Diese Zusatzleistungen sind vorher einvernehmlich abzustimmen. 4. Heskamp Medien GmbH ist berechtigt, für Webdesign- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von maximal der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen. 5. Die Vergütung für Laufzeitverträge wird – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – im Voraus nach Rechnungsstellung fällig. Heskamp Medien GmbH behält sich eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden. 6. Rechnungen von Heskamp Medien GmbH sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mögliche Zahlungswege sind Einzugsermächtigung, Vorauskasse oder mit vorheriger Abstimmung die Überweisung nach Rechnung. 7. Heskamp Medien GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. 8. Sollte der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug geraten, ist Heskamp Medien GmbH berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber die Zahlung geleistet hat. Für gehostete Webseiten, Shops, Applikationen und Services ist Heskamp Medien GmbH berechtigt diese bei mehr als 14 Tage Zahlungsverzug abzuschalten. Für künftig zu erbringende Leistungen ist Heskamp Medien GmbH berechtigt Vorauszahlung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche...

Related to Vergütung der Leistungen

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Höhe der Leistung Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Vergütung 21.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Versicherte Leistungen Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte. 2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.1.1. die Heilbehandlung 2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen 2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen. 2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für 2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt. 2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus 2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen 2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage 2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert. 2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen, 2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen), 2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz 2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten 2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige 2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.