Common use of Leistungseinstellung Clause in Contracts

Leistungseinstellung. (4) Wenn wir feststellen, dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, teilen wir Ihnen dies unter Angabe der Gründe mit. Nach dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung stellen wir die Lei- stungen ein. Zu diesem Zeitpunkt muss die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern die vereinbarte Bei- tragszahlungsdauer und die Versicherungsdauer der zugehörigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch nicht ab- gelaufen ist. Solange eine Mitwirkungspflicht nach den § 8 und § 9 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass - die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist oder - die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Lei- stung verpflichtet, bei Vereinbarung einer Karenzzeit jedoch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit.

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Leistungseinstellung. (4) Wenn wir feststellen, dass eine Pflegebedürftigkeit Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, teilen wir Ihnen dies unter Angabe der Gründe mit. Nach dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung stellen wir die Lei- stungen Leistun- gen ein. Zu diesem Zeitpunkt muss die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern die vereinbarte Bei- tragszahlungsdauer und die Versicherungsdauer der zugehörigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Beitrags- zahlungsdauer noch nicht ab- gelaufen abgelaufen ist. Solange eine Mitwirkungspflicht nach den § 8 12 und § 9 13 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich vorsätz- lich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass - die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist oder - die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Lei- stung verpflichtet, bei Vereinbarung einer Karenzzeit jedoch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit.

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Leistungseinstellung. (4) Wenn wir feststellen, dass eine Pflegebedürftigkeit Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, teilen wir Ihnen dies unter Angabe der Gründe mit. Nach dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung stellen wir die Lei- stungen Leistun- gen ein. Zu diesem Zeitpunkt muss die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern die vereinbarte Bei- tragszahlungsdauer und die Versicherungsdauer der zugehörigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Beitrags- zahlungsdauer noch nicht ab- gelaufen abgelaufen ist. Solange eine Mitwirkungspflicht nach den § 8 und § 9 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass - die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist oder - die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Lei- stung verpflichtet, bei Vereinbarung einer Karenzzeit jedoch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit.

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Leistungseinstellung. (4) Wenn wir feststellen, dass eine Pflegebedürftigkeit Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, teilen wir Ihnen dies unter Angabe der Gründe mit. Nach dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung stellen wir die Lei- stungen Leistun- gen ein. Zu diesem Zeitpunkt muss die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern die vereinbarte Bei- tragszahlungsdauer und die Versicherungsdauer der zugehörigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Beitrags- zahlungsdauer noch nicht ab- gelaufen abgelaufen ist. Solange eine Mitwirkungspflicht nach den § 8 10 und § 9 11 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich vorsätz- lich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass - die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist oder - die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Lei- stung verpflichtet, bei Vereinbarung einer Karenzzeit jedoch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit.

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Samples: www.provinzial-online.de, www.sparkasse-herford.de

Leistungseinstellung. (4) Wenn wir feststellen, dass eine Pflegebedürftigkeit Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, teilen wir Ihnen dies unter Angabe der Gründe mit. Nach dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung stellen wir die Lei- stungen Leistun- gen ein. Zu diesem Zeitpunkt muss die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern die vereinbarte Bei- tragszahlungsdauer und die Versicherungsdauer der zugehörigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Beitrags- zahlungsdauer noch nicht ab- gelaufen abgelaufen ist. Solange eine Mitwirkungspflicht nach den § 8 9 und § 9 10 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass - die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist oder - die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Lei- stung verpflichtet, bei Vereinbarung einer Karenzzeit jedoch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit.

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Leistungseinstellung. (4) Wenn wir feststellen, dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, teilen wir Ihnen dies unter Angabe der Gründe mit. Nach dem Ablauf Ab- lauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung stellen wir die Lei- stungen Leistungen ein. Zu diesem Zeitpunkt muss die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern die vereinbarte Bei- tragszahlungsdauer Beitragszahlungsdauer und die Versicherungsdauer Versiche- rungsdauer der zugehörigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Zusatz- versicherung noch nicht ab- gelaufen abgelaufen ist. Solange eine Mitwirkungspflicht nach den § 8 und § 9 von IhnenIh- nen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen Rechtsfol- gen hingewiesen haben. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass - die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden wor- den ist oder - die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn Be- ginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Lei- stung Leistung verpflichtet, bei Vereinbarung einer Karenzzeit jedoch je- doch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit.

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