Zusammenschaltung. 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste berechtigt und auf Ersuchen eines anderen Anbieters verpflichtet sind, über die Zusammenschaltung zwecks Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste zu verhandeln.
Zusammenschaltung. Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Bedingungen der Zusammenschaltung des Mo- bilfunknetzes der Telefónica Germany mit dem Telekommunikationsnetz der ICP. Soweit in diesem Vertrag die Begriffe „(öffentliches) Telekommunikationsnetz“ oder „Netz“ ver- wendet werden, beziehen sich diese Begriffe auf Seiten der Telefónica Germany nur auf deren Mobilfunknetz. Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestim- mungen die Zusammenschaltung ihrer Telekommunikationsnetze. Die Telefónica Germa- ny gewährt Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages und der einschlägigen Rechts- vorschriften. Die Verbindungen zur Zusammenschaltung der Telekommunikationsnetze der Vertrags- parteien sind so herzustellen, dass Verkehr gemäß den folgenden Bestimmungen aus dem Telekommunikationsnetz der ICP in das Telekommunikationsnetz der Telefónica Germany geführt werden kann. Die Zusammenschaltung der Netze auf der Grundlage dieses Vertrages dient ausschließ- lich der Übernahme von Verbindungen aus dem Netz der ICP und der Terminierung in oder über das Netz von Telefónica Germany. Der Austausch von Verkehren zu anderen Zielen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.