Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurde. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechnet.
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Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- (1) Fristen und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die Auftragnehmerin nur verbindlichnicht in unserem Einflussbereich liegen, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurdein jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung der Leistung ist Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen eine Bindung an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet. den Vertrag unzumutbar machen.
(2) Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich Verletzung der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung Mitwir- kungspflichten dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden alle Leistungsfristen entspre- chend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entspre- chend hinausgeschoben.
(3) Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 20% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Auftragnehmerin dadurch entstehenden MehrkostenLeistungsver- zögerung zu verrechnen, wie Fahrtkostenwobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
(4) Etwaig genannte Liefer- & Fertigstellungstermine sind stets als unverbindliche Richtwerte zu betrachten, Reisezeitdie wir auf Basis unse- rer Erfahrung berechnen. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig wenn de- ren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
(5) Etwaig genannte Liefer- & Fertigstellungstermine beginnen frü- hestens mit Vertragsabschluss bzw. bei Vereinbarung einer An- zahlung oder Vorauszahlung bei Einlangen dieser auf unserem Konto.
(6) Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemes- senen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von einem Verschulden unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) un- ter gleichzeitiger Androhung des Auftraggebers, an diesen verrechnetRücktritts zu erfolgen.
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Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- 3.1 Leistungsfristen und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen -termine sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurde. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger wurden und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur der Besteller alle zur Ausführung der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichteterforderlichen Informationen und Unterlagen, sobald alle technischen sowie Genehmigungen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat. Zudem müssen etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß bei X. XXXXX eingegangen, und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichensonstige, technischen und rechtlichen einzelvertraglich vereinbarte Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen Abwicklung des Auftrages eingetreten sein. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, dass der Besteller die vorgenannten Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Anderenfalls verlängern bzw. verschieben sich die Leistungsfristen und Leistungstermine entsprechend; dies gilt nicht, soweit X. XXXXX eine Verzögerung zu vertreten hat. Erforderliche Bewilligungen DritterBei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Leistungsfristen und Leistungstermine entsprechend.
3.2 Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von X. XXXXX durch ihre Vorlieferanten bleibt vorbehalten.
3.3 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von X. XXXXX liegende und von X. XXXXX nicht zu vertretende Ereignisse („Störung“) entbinden X. XXXXX für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Leistungsfristen bzw. - termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung. Störung im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere: − Mobilmachung, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Bürgerkrieg, Blockaden, Arbeitskämpfe, Demonstrationen, Fabrikbesetzungen und Sabotagen; − nachteilige Naturereignisse wie Eis, Hoch-/Niedrigwasser, Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben und Flutwellen; − wesentliche Beeinträchtigung der Beschaffungsmöglichkeiten für die zur Bezahlung von Rohstoffen erforderlichen Devisen; − Verlade- oder Transportbehinderungen, -verzögerungen, -beschränkungen, und -einstellungen; − Behinderung durch Explosion, Feuer, ganze oder teilweise Zerstörung von Fabrikationsanlagen oder von Lagern, Maschinen und Maschinenteilen; − Maschinenbruch; − Folgen einer Energiekrise, Brennstoff-, Hilfsstoff- oder Energiemangel; − Mangel an Arbeitskräften aufgrund von Krankheiten oder Epidemien; − nicht oder nicht auftragsgemäß erfolgte Belieferung von X. XXXXX mit Rohstoffen, Hilfsstoffen oder Verpackungsmaterial; − hoheitliche Maßnahmen, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung behördliche Anordnungen und dergleichen zusätzlich verrechnet. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen In- und Termine auch um den ZeitraumAusland; − Drohender Verstoß gegen nationale oder internationale Vorschriften, den insbesondere die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordertLieferung betreffende Import- oder Exportvorschriften bzw. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigtetwaige Verzögerungen durch nach diesen Vorschriften vorgesehene Genehmigungs- verfahren; dem Besteller obliegt die Beibringung aller von seiner Seite erstellbaren, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und diesen Vorschriften für die Abladung geeignet seinAusfuhr/Verbringung/Einfuhr erforderlichen Informationen und Unterlagen. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sindEs kommt nicht darauf an, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten ob die vorgenannte Störung im Werk von X. XXXXX oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechneteines Unterlieferanten eingetreten ist.
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Leistungsfristen und Termine. Sowohl 10.1 Im Falle eines vom AN zu vertretenden Verzuges ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist jedenfalls dann unangemessen, wenn sie drei Monate (bei Großbaustellen sechs Monate) unterschreitet. Die Angemessenheit der Nachfrist ist im Einzelfall zu prüfen.
10.2 Für eine vereinbarte Lieferfrist in der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem AG die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
10.3 Sämtliche Liefer- und Fertigstellungstermine als Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (sohin Ereignisse, die von außen kommen, unvorhersehbar sind und nicht abgewendet werden können wie bspw Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien udgl) und aufgrund von Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (zb auch Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur verbindlichnach Vertragsabschluss eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten), Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen, etc. hat der AN nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten des AN oder deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich Unterlieferanten eintreten. Der AN ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sollte die Behinderung länger als drei Monate andauern, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung von drei bzw. sechs Monaten (siehe Punkt 10.1) berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
10.4 Im Falle des vom AN zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts vom Vertrag des AG hat dieser nur Anspruch auf Xxxxxxxxxxxxx, wenn der AN oder dessen Erfüllungsgehilfen den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Die Haftung für einen bestimmten Auftrag vereinbart Verzugsschäden des AN ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Leistung, maximal jedoch mit 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Lieferfristen Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch des AG gegenüber dem AN ist ausgeschlossen.
10.5 Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so ist der AN berechtigt, die durch die Lagerung der Ware entstandenen Kosten, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages mindestens jedoch EUR 50,00 für jeden angefangenen Monat vom AG zu verlangen und nach Ablauf einer dem AG mitgeteilten Frist von mindestens vier Wochen anderwärtig über den Liefergegenstand zu verfügen und gleichzeitig den AG mit verlängerter Frist zu beliefern. In diesem Fall gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung der Leistung ist nach Xxxx des AN die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. im Lieferzeitraum gültigen Preise.
10.6 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung Verzug nicht vom Auftraggeber gewünscht AN zu vertreten und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammenAG zuzurechnen, verzögertso ist der AG zur Beseitigung der den Verzug herbeiführenden Umstände verpflichtet. Erfüllt der AG nicht umgehend seine Verpflichtung zur Beseitigung der den Verzug herbeiführenden Umstände, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich ist der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der AuftragnehmerinAN berechtigt, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm diesem zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Geräte, Maschinen und Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern verwenden bzw einzusetzen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Den AN trifft für aus der anderweitigen Verwendung der bereits beigeschafften Geräte, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche Maschinen und Materialien bzw aus dem Rücktritt des Auftraggebers wegen Verzuges Vertrages resultierende Verzögerungen jedenfalls keine Ersatzpflicht gegenüber dem AG.
10.7 Die Regelungen über den Verzug gelten überdies auch für Leistungsänderungen und/oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der LieferungZusatzaufträge bzw Folgeaufträge.
10.8 Für den Fall, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung Auftrag aus GründenGründen höherer Gewalt (sohin Ereignisse, die von außen kommen, unvorhersehbar sind und nicht abgewendet werden können wie bspw Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien udgl), sonstiger nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegenAN gelegenen Ereignisse oder aus Gründen, so welche in der Sphäre des AG gelegen sind, nicht erfüllt werden alle kann, trifft den AG dennoch die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts in voller Höhe, abzüglich der Auftragnehmerin dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden durch den Entfall der Leistungserbringungsverpflichtung entstandenen Ersparnis des Auftraggebers, an diesen verrechnetAN.
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Leistungsfristen und Termine. Sowohl Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart zugesagt wurde. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger Fristen und / Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder rechtzeitiger Selbstbelieferungsonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Zur Ausführung der Leistung ist Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen eine Bindung an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnetden Vertrag unzumutbar machen. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund von Umständender Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 dieser AGB, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, so werden auch die verbindlich vereinbarten Termine Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten Wir sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über für die dadurch notwendige Lagerung von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig Geräten und dergleichen in unserem Betrieb ____% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verfügen; im Falle verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. Bei Verzug mit der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von drei Wochen eine angemessene Entschädigung unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu fordern erfolgen. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder vom Vertrag zurückzutretenMaterialfehler(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässigwir diese schuldhaft verursacht haben. Werden Waren punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächern vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten altersschwache umgebende Dachziegel oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechnetXxxxxx / Lattung.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Kommunikationselektroniker
Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurde. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle 4.1 Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine auch um den Zeitraumgelten nur annähernd, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin soweit sie nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Eine nur ihrer Dauer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Auftragswert Ablauf des Tages an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der LieferungAnnahme des Auftrages durch uns, Montageleistung je- doch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
4.3 Eine Lieferfrist oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten ein Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebundengilt als gewahrt, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren Ware bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder von Verkaufslager verlassen hat oder in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, dem Be- steller eine Anzeige über unsere Lieferbereitschaft innerhalb der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht Lieferfrist zugegangen ist..
4.4 Bei Fristen und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus GründenLieferterminen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegenAuftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, hat uns der Besteller nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.5 Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen (wie z.B. Xxxxx, Xxxxx, Streik, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Be- triebsstörungen u.ä.), oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden, verlängert sich die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der Behinderung und einer angemesse- nen Anlaufzeit; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in Verzug geraten sind, bleiben für diese Zeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann jede Vertragspartei von dem Vertrag zurücktreten. Wir werden den Besteller unverzüglich über das Vor- liegen solcher Umstände informieren und im Falle unseres Rücktritts bereits erhaltene Gegenleistungen un- verzüglich erstatten.
4.6 Befinden wir uns mit der Leistung in Verzug, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer ange- messenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht. Übt der Besteller seine Rechte nicht fristgerecht aus, so werden alle sind wir nicht mehr zur Lieferung der Auftragnehmerin Kaufsache oder Nacherfüllung verpflichtet.
4.7 Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, auch eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder bei Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit. Wenn es sich bei dem Lieferzeitpunkt um eine wesentliche Vertrags- pflicht handelt, gilt Ziffer 8.2 entsprechend.
4.8 Nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft berechnen wir Lager- geld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung.
4.9 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden MehrkostenSchaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und ent- sprechender Androhung über die Ware frei verfügen.
4.10 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und für sich zu berechnen.
4.11 Haben wir Teile nach Zeichnung oder Muster zu liefern, wie Fahrtkostenso darf die Liefermenge, Reisezeitdie wir auch berechnen und die der Besteller zu bezahlen hat, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeitendie Bestellmenge um bis zu 10 %, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebersmindestens jedoch zwei Stück pro Ab- messung, an diesen verrechnetüber- oder unterschreiten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für 9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurdevoraussichtlichen Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung Nach Ablauf der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichtetvoraussichtlichen Leistungsfristen/-termine kommen wir in Leistungsverzug, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die Abklärung aller baulichen, rechtlichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Ausführung geschaffen hatVerlängerung bzw. Erforderliche Bewilligungen DritterErstreckung der Leistungsfristen/-termine, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies wenn sie bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnetLieferanten eintreten.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich Verletzung der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen7., so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden MehrkostenLeistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Pönalbestimmungen sind gesondert zu vereinbaren und erlangen erst Gültigkeit, wie Fahrtkostenwenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden. Wird diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechnetso ist ein Pönale generell ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für 9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurdevoraussichtlichen Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung Nach Ablauf der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichtetvoraussichtlichen Leistungsfristen/-termine kommen wir in Leistungsverzug, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens 20% der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie vereinbarten Leistungsfrist betragen muss, nachweislich zugegangen ist. Vor allem bei Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass wir bereits hergestellte Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden können. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die Abklärung aller baulichen, rechtlichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Ausführung geschaffen hatVerlängerung bzw. Erforderliche Bewilligungen DritterErstreckung der Leistungsfristen/-termine, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies wenn sie bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnetLieferanten eintreten.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich Verletzung der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen7., so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden MehrkostenLeistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Fixgeschäfte werden nur nach ausdrücklicher Bezeichnung als solche und nur durch schriftliche Bestätigung unsererseits angenommen.
9.5. Pönalbestimmungen sind gesondert zu vereinbaren und erlangen erst Gültigkeit wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden. Wird diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechnetso ist eine Pönale generell ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- 10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lie- fer- und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin Fertigstellungster- mine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart zugesagt wurde.
10.2. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger Fristen und / Termine verschieben sich bei höhe- rer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzöge- rung unserer Zulieferer oder rechtzeitiger Selbstbelieferungsonstigen vergleichbaren Er- eignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, wäh- renddessen das entspre- chende Ereignis andauert. Zur Ausführung der Leistung ist Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rück- tritt vom Vertrag bei Verzö- gerungen die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen eine Bindung an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnetden Vertrag unzumutbar machen.
10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder o- der die Ausführung selbst durch dem Kunden zuzurech- nende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbe- sondere aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich Ver- letzung der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung Mitwirkungs- pflichten gemäß Punkt 7 dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden alle Leis- tungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine ent- sprechend hinausgeschoben.
10.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und derglei- chen in unserem ## % des Rechnungsbetrages je be- gonnenen Monat der Auftragnehmerin dadurch entstehenden MehrkostenLeis- tungsverzögerung zu ver- rechnen, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig wobei die Ver- pflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Ab- nahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
10.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer ange- messenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von einem Verschulden unternehme- rischen Kunden mittels ein- geschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Auftraggebers, an diesen verrechnetRücktritts zu erfolgen.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Kommunikations Elektroniker
Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- 3.1 Leistungsfristen und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen -termine sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurde. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger wurden und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur der Besteller alle zur Ausführung der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichteterforderlichen Informationen und Unterlagen, sobald alle technischen sowie Genehmigungen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat. Zudem müssen etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß bei X. XXXXX eingegangen, und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichensonstige, technischen und rechtlichen einzelvertraglich vereinbarte Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen Abwicklung des Auftrages eingetreten sein. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, dass der Besteller die vorgenannten Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Anderenfalls verlängern bzw. verschieben sich die Leistungsfristen und Leistungstermine entsprechend; dies gilt nicht, soweit X. XXXXX eine Verzögerung zu vertreten hat. Erforderliche Bewilligungen DritterBei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Leistungsfristen und Leistungstermine entsprechend.
3.2 Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von X. XXXXX durch ihre Vorlieferanten bleibt vorbehalten.
3.3 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von X. XXXXX liegende und von X. XXXXX nicht zu vertretende Ereignisse („Störung“) entbinden X. XXXXX für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung. Störung im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere: − Mobilmachung, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Bürgerkrieg, Blockaden, Arbeitskämpfe, Demonstrationen, Fabrikbesetzungen und Sabotagen; − nachteilige Naturereignisse wie Eis, Hoch-/Niedrigwasser, Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben und Flutwellen; − wesentliche Beeinträchtigung der Beschaffungsmöglichkeiten für die zur Bezahlung von Rohstoffen erforderlichen Devisen; − Verlade- oder Transportbehinderungen, -verzögerungen, -beschränkungen, und -einstellungen; − Behinderung durch Explosion, Feuer, ganze oder teilweise Zerstörung von Fabrikationsanlagen oder von Lagern, Maschinen und Maschinenteilen; − Maschinenbruch; − Folgen einer Energiekrise, Brennstoff-, Hilfsstoff- oder Energiemangel; − Mangel an Arbeitskräften aufgrund von Krankheiten oder Epidemien; − nicht oder nicht auftragsgemäß erfolgte Belieferung von X. XXXXX mit Rohstoffen, Hilfsstoffen oder Verpackungsmaterial; − hoheitliche Maßnahmen, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung behördliche Anordnungen und dergleichen zusätzlich verrechnet. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen In- und Termine auch um den ZeitraumAusland; − Drohender Verstoß gegen nationale oder internationale Vorschriften, den insbesondere die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordertLieferung betreffende Import- oder Exportvorschriften bzw. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigtetwaige Verzögerungen durch nach diesen Vorschriften vorgesehene Genehmigungs- verfahren; dem Besteller obliegt die Beibringung aller von seiner Seite erstellbaren, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und diesen Vorschriften für die Abladung geeignet seinAusfuhr/Verbringung/Einfuhr erforderlichen Informationen und Unterlagen. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sindEs kommt nicht darauf an, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten ob die vorgenannte Störung im Werk von X. XXXXX oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechneteines Unterlieferanten eingetreten ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- 1. Die XXXXXXX XXXXXX führt die vertragsgegenständlichen Leistungen und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich Lieferungen grundsätzlich innerhalb der mit dem Kunden schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurdevereinbarten Leistungsfrist bzw. zu den schriftlich vereinbarten Lieferterminen durch.
2. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferungab bereinigter Auftragserteilung.
3. Zur Ausführung der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet. Werden Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung der Leistung selbst aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine verzögert und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die beruht diese Verzögerung auf Umstände, die nicht der XXXXXXX XXXXXX zuzurechnen sind, werden die vereinbarten Leistungsfristen bzw. -termine so angemessen verlängert bzw. hinausgeschoben, dass der XXXXXXX XXXXXX die ordnungsgemäße Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen ermöglicht wird.
4. Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen die XXXXXXX XXXXXX, Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden.
6. Mehraufwendungen für nicht von XXXXXXX XXXXXX verschuldete Montageunterbrüche, sowie nicht gerechtfertigtes Aufbieten auf Baustellen werden in Regie verrechnet.
7. Bauseitig verursachte Behinderungen, etwa durch unterlassene oder ungenügende Mitwirkung des Kunden, berechtigen XXXXXXX XXXXXX zur Verrechnung der Mehraufwendungen.
8. Allfällige durch die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von verursachte notwendige Mehrkosten der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig XXXXXXX XXXXXX sind diesfalls vom Kunden zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebundentragen, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.adie Verzögerung bewirkenden Umstände dessen Sphäre zuzurechnen sind.
9. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sindSofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellenvorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen zulässig soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
10. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten Erfüllungs- und Ausführungsgarantien können nur gegenseitig, in gleicher Höhe oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechnetnach erfolgter Anzahlung schriftlich vereinbart werden.
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Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- 4.1 Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Fertigstellungstermine Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als auch Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Eine nur verbindlichihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
4.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurde. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / die Ware oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung der Leistung ist wenn in Fällen, in denen die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden Ware nicht versandt werden kann oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst aufgrund von Umständensoll, die aus Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch Frist unser Werk oder Verkaufslager verlassen hat.
4.4 Verzögert sich die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die Leistung durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen (wie z.B. Krieg, Mobilmachung, Brand, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, Betriebsstörungen u. ä.) verlängert sich die Verzögerung verursacht habenLeistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in Verzug geraten sind, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen.
4.5 Befinden wir uns mit einer Leistung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine dem Auftragsgegenstand angemessene Nachfrist gesetzt hat und wenn nicht innerhalb dieser Nachfrist die Leistung erbracht worden ist.
4.6 Aus der Überschreitung einer ihm Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Frist- oder Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Eine Schadensersatzpflicht ist auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt die Haftungseinschränkung nicht.
4.7 Wird die Lieferung der Auftragnehmerin gesetzten angemessen FristWare auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen.
4.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer Nachfrist, die Auftragnehmerin mindestens einen Monat betragen muss, und entsprechender Androhung über die Ware frei verfügen.
4.9 Wir sind berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien Teillieferungen vorzunehmen und Geräte anderweitig jede Teillieferung für sich zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechnetberechnen.
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Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- 9.1. Fristen und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die Auftragnehmerin nur verbindlichnicht in unserem Einflussbereich liegen (zB. schlechte Witterung), wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurdein jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung der Leistung ist Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen eine Bindung an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnetden Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund von Umständender Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, so werden auch die verbindlich vereinbarten Termine Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Uns dadurch entstehende Mehrkosten wie etwa zusätzliche Kosten für Unterbrechungen und Baueinstellungen sowie Stehzeiten und Ausfallskosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber Kunden zu tragen. Vom Kunden bauseitig herzustellende Vorleistungen sind zeitgerecht fertig zu stellen, um unseren Arbeitseinsatz nicht zu behindern oder zu verzögern. Terminverzug anderer Professionisten laut Bauzeitenplan und sich daraus für uns ergebende Mehrkosten und Belastungen berechtigen uns diese an den Kunden weiter zu verrechnen. Beseitigt der Auftraggeber Kunde die Umstände, die für die Verzögerung verursacht haben, maßgeblichen Umstände nicht innerhalb in einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen angemessenen Frist, ist die Auftragnehmerin sind wir berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; i. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern verzögern sich dann alle Termine und Fristen und Termine auch um den jenen Zeitraum, den die Nachschaffung dieser der anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens Die uns daraus entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmerin nicht eingehaltenKunde.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, ist wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von drei Wochen eine angemessene Entschädigung unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu fordern oder vom Vertrag zurückzutretenerfolgen. Eine Überschreitung der Liefertermine berechtigt den unternehmerischen Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten und uns im Anschluss daran eine Nachfrist von maximal 14 90 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine gesetzt wurde und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechnetFruchtlos abgelaufen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für 9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurdevoraussichtlichen Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung Nach Ablauf der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichtetvoraussichtlichen Leistungsfristen/-termine kommen wir in Leistungsverzug, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die Abklärung aller baulichen, rechtlichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Seuchen, Epidemien, Pandemien, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Ausführung geschaffen hatVerlängerung bzw. Erforderliche Bewilligungen DritterErstreckung der Leistungsfristen/-termine, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies wenn sie bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnetLieferanten eintreten.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich Verletzung der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser bei Xxxxxx der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind betraglich mit dem Auftragswert der Lieferung, Montageleistung oder Inbetriebnahme der verzögerten oder ausgebliebenen Ware begrenzt (siehe Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 22. der AGB). Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin steht der Auftragnehmerin eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Die Auftragnehmerin ist auch an vereinbart Liefertermine und -fristen nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf unvorhersehbaren oder von der Auftragnehmerin nicht beinflussbaren Ereignissen, wie Lieferschwierigkeiten, höhere Gewalt u.a. beruht. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, erlischt die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Werden Waren durch die Auftragnehmerin geliefert, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Soferne Geräte zur Abladung notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen oder erleiden die Montagearbeiten oder Inbetriebnahmen eine Unterbrechung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen7., so werden alle der Auftragnehmerin dadurch entstehenden MehrkostenLeistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Pönalbestimmungen sind gesondert zu vereinbaren und erlangen erst Gültigkeit wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden. Wird diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers, an diesen verrechnetso ist eine Pönale generell ausgeschlossen.
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