Leistungsfristen und Termine. 11.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 11.2. Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc), höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 11.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 dieser AGB, so werden angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine hinausgeschoben. 11.4. Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu verrechnen. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie Baustellengemeinkosten. 11.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Leistungsfristen und Termine. 11.110.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
11.210.2. Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc), höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
11.310.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 dieser AGB, so werden angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine hinausgeschoben.
11.410.4. Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu verrechnen. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie Baustellengemeinkosten.
11.510.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Leistungsfristen und Termine. 11.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
11.2. 9.1 Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc), höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare vorhersehbaren und von uns nicht verschuldete Verzögerung verschuldeten Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessenin jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadens resultierend aus einer solchen Verzögerung, unabhängig von der Höhe des Schadens.
11.3. 9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 7. dieser AGB, so werden angemessen Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen von Aufträgen nach deren Auftragserteilung.
11.49.3 Wird der Zeitraum der Leistungsausführung nach Vertragsabschluss laut Wunsch des Kunden verkürzt, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Wir sind berechtigtDadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Überstunden, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu verrechnenhöhere Lieferkosten, etc.) trägt der Kunde. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie BaustellengemeinkostenDas Entgelt erhöht sich im Verhältnis zum nötigen Mehraufwand angemessen.
11.5. 9.4 Lieferungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Leistungsfristen und Termine. 11.1Die netzpionier GmbH ist ermächtigt, bei Unternehmergeschäften ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird der Kunde hiervon verständigt, dies gilt nicht für Verbraucher. Unternehmerischen Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistungen durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der netzpionier GmbH. Die Bereitstellung der Dienstleistung erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung bzw. im abgeschlossenen Vertrag nicht anders vereinbart wurde, innerhalb von 10 Wochen nach Vertragsannahme. Wird der Bereitstellungstermin aus Gründen, die von der netzpionier GmbH zu vertreten sind, nicht eingehalten, so verpflichtet sich die netzpionier GmbH dem Kunden gegenüber eine Gutschrift in der Höhe von € 50,00 exkl. USt./Woche der Überschreitung der Bereitstellungstermine zu gewähren, wenn der Bereitstellungsdienst um mehr als 4 Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der Bereitstellungstermine auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht auf Erfüllungsgehilfen von der netzpionier GmbH zurückzuführen sind. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen. Leistungsfristen und Termine sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung sie ausdrücklich und schriftlich zugesagt als solche vereinbart wurden. Die Bestimmungen nach §§3 oder 0x XXxxX für das Rücktrittsrecht sind voll anwendbar. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw. im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde.
11.2. Fristen und Termine verschieben sich Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5f KSchG, insbesondere bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc), höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren EreignissenWaren, die nicht in unserem Einflussbereich liegennach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei geöffneter Software. Für Dienstleistungen, angemessenmit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen2 erster Satz) ab Vertragsabschluss begonnen wird, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
11.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 dieser AGB, so werden angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine hinausgeschoben.
11.4. Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu verrechnen. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie Baustellengemeinkosten.
11.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zubesteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. Die Setzung netzpionier GmbH wird in der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktritts zu erfolgenRücktrittsrechts hinweisen.
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