Leistungsfristen und Termine. 8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist. 8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. 8.4 Schafft der Auftraggeber nicht umgehend Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr.6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. 8.5 Für den Fall der Kündigung gemäß 8.4. steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und der Haltung der geschuldeten Gegenstände.
Appears in 1 contract
Samples: Construction Contract
Leistungsfristen und Termine. 8.1 Vorgesehene Liefer- 9.1. Xxxxxxx und Fertigstellungstermine sind für Termine verschieben sich bei hö- herer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulie- ferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, wäh- renddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden istVertrag unzumutbar machen.
8.2 9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch den Kunden zuzurech- nende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwir- kungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und wurde vereinbarte Fertigstellungstermine entspre- chend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die Verzögerung nicht dadurch notwendi- ge Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rech- nungsbetrages je begonnenen Monat der Leis- tungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Ver- pflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch Umstände bewirkt, die uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschobenVer- trag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebe- nen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sinderfolgen.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
8.4 Schafft der Auftraggeber nicht umgehend Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr.6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
8.5 Für den Fall der Kündigung gemäß 8.4. steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und der Haltung der geschuldeten Gegenstände.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsfristen und Termine. 8.1 Vorgesehene Liefer- 9.1. Fristen und Fertigstellungstermine sind für Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsti- gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Ein- flussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Vertrags- partners auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden istVertrag unzumutbar machen.
8.2 9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch den Vertragspartnern zuzurech- nende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbe- sondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten vereinbarte Fertigstellungs- termine entsprechend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Vertragspartnern zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Vertragspartnern gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Vertragspartner ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehme- rischen Vertragspartnern mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sinderfolgen.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
8.4 Schafft der Auftraggeber nicht umgehend Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr.6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
8.5 Für den Fall der Kündigung gemäß 8.4. steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und der Haltung der geschuldeten Gegenstände.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Leistungsfristen und Termine. 8.1 Vorgesehene 9.1. Fristen und Termine ver- schieben sich bei höherer Gewalt, Xxxxxx, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andau- ert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzu- mutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leis- tungsausführung oder die Ausfüh- rung durch den Kunden zuzurech- nende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwir- kungspflichten gemäß Punkt 7. die- ser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und ver- einbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und der- gleichen in unserem Betrieb 15 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzöge- rung zu verrechnen, wobei die Ver- pflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann Fertig- stellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt worden istwurde.
8.2 Werden 9.5. Bei Verzug mit der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht Ver- tragserfüllung durch Umstände bewirkt, die uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschobenVertrag nach Setzung einer ange- messenen Nachfrist zu. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rück- tritts zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sinderfolgen.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
8.4 Schafft der Auftraggeber nicht umgehend Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr.6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
8.5 Für den Fall der Kündigung gemäß 8.4. steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und der Haltung der geschuldeten Gegenstände.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions (Agb)