Common use of Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt Clause in Contracts

Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt. 4.1 Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Dies gilt nicht, soweit der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen den Ausfall zu vertreten haben. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig in diesem Sinne gelten jedenfalls Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbre- chung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommt.

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Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt. 4.1 5.1 Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Dies gilt nicht, soweit der Kunde und oder seine Erfüllungsgehilfen (insb. Kabelnetzbetreiber) den Ausfall zu vertreten haben. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig in diesem Sinne gelten jedenfalls Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbre- chung Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommt.

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Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt. 4.1 5.1 Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Dies gilt nicht, soweit der Kunde und oder seine Erfüllungsgehilfen (insb. Kabelnetzbetreiber oder IPTV-Anbieter) den Ausfall zu vertreten haben. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig gering- fügig in diesem Sinne gelten jedenfalls Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr Kalender- jahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbre- chung Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten Oblie- genheiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommt.

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Samples: www.vodafone.de

Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt. 4.1 5.1 Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Dies gilt nicht, soweit der Kunde und oder seine Erfüllungsgehilfen (insb. Kabelnetzbetreiber oder IPTV-Anbieter) den Ausfall zu vertreten haben. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig gering- fügig in diesem Sinne gelten jedenfalls Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall Program- mausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbre- chung Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten Obliegen- heiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommt.

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Samples: www.vodafone.de

Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt. 4.1 5.1 Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge Abon- nementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Dies gilt nicht, soweit so- weit der Kunde und oder seine Erfüllungsgehilfen (insb. Kabelnetzbetreiber) den Ausfall zu vertreten haben. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig in diesem Sinne gelten jedenfalls Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbre- chung Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen Unter- brechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommt.

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Samples: www.sky.de

Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt. 4.1 5.1 Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge Abon- nementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Dies gilt nicht, soweit der Kunde und oder seine Erfüllungsgehilfen (insb. Kabelnetzbetreiber oder IPTV-Anbie- ter) den Ausfall zu vertreten haben. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig in diesem Sinne gelten jedenfalls Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall Programmaus- fall ist jedoch jede durchgehende Unterbre- chung Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommt.

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Samples: www.vodafone.de

Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt. 4.1 5.1 Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall von Sky die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Dies gilt nicht, soweit der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen den Ausfall nicht zu vertreten haben. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung Gesamt- leistung nur geringfügig ist. Als geringfügig in diesem Sinne gelten jedenfalls Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbre- chung Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe Sum- me der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommtnachkommt sowie der Ausfall auf ein Verschulden von 1&1 zurückzuführen ist.

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Samples: www.sky.de

Leistungsstörungen/Haftung/Rücktritt. 4.1 Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Dies gilt nicht, soweit der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen den Ausfall zu vertreten haben. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig in diesem Sinne gelten jedenfalls Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbre- chung Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommt.

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