Common use of Leistungsumfang bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein Land der EU bzw. des EWR außerhalb Deutschlands Clause in Contracts

Leistungsumfang bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein Land der EU bzw. des EWR außerhalb Deutschlands. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Land der EU bzw. des EWR wird der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers für das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person eine von § 1 Abs. 5 Teil I AVB/KK 2013 abweichende Vereinbarung treffen, nach der er auf das Recht zur Begrenzung der Leistungen auf diejenigen, die er bei einer Heilbehandlung in Deutschland zu erbringen hätte (deutsches Kostenniveau), verzichtet. Voraussetzung ist, dass der Antrag vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das betreffende Land in Textform beim Versicherer gestellt wird. Der Versicherer kann die Vereinbarung befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlags abhängig machen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen vor Ablauf einer Befristung gestellten Antrag auf Verlängerung der Vereinbarung. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen.

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Leistungsumfang bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein Land der EU bzw. des EWR außerhalb Deutschlands. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Land der EU bzw. des EWR wird der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers für das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person eine von § 1 Abs. 5 Teil I AVB/KK 2013 abweichende Vereinbarung treffen, nach der er auf das Recht zur Begrenzung der Leistungen auf diejenigen, die er bei einer Heilbehandlung in Deutschland zu erbringen hätte (deutsches Kostenniveau), ) verzichtet. Voraussetzung ist, dass der Antrag vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das betreffende Land in Textform beim Versicherer gestellt wird. Der Versicherer kann die Vereinbarung befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlags abhängig machen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen vor Ablauf einer Befristung gestellten Antrag auf Verlängerung der Vereinbarung. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen.

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Leistungsumfang bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein Land der EU bzw. des EWR außerhalb Deutschlands. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Land der EU bzw. des EWR wird der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers für das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person eine von § 1 Abs. 5 Teil I AVB/KK 2013 abweichende Vereinbarung treffen, nach der er auf das Recht zur Begrenzung der Leistungen auf diejenigen, die er bei einer Heilbehandlung in Deutschland zu erbringen hätte (deutsches Kostenniveau), ) verzichtet. Voraussetzung ist, dass der Antrag vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts Aufenthaltes in das betreffende Land in Textform beim Versicherer gestellt wird. Der Versicherer kann die Vereinbarung befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlags abhängig machen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen vor Ablauf einer Befristung gestellten Antrag auf Verlängerung der Vereinbarung. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen.

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