Common use of Liefer- und Leistungsfristen/-termine Clause in Contracts

Liefer- und Leistungsfristen/-termine. Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/- termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/des Verzugs schriftlich zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung der drohenden Verzüge/Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen. Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen.

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Liefer- und Leistungsfristen/-termine. Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Verpflichtungen / Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine Leistungsfristen/ -termine (z. B. auch Produktions-/FertigungspläneProduktions-/ Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/- Leistungsfristen / - termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Lieferungen / Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine Leistungsfristen/- termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/Verzögerung / des Verzugs schriftlich zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung der drohenden Verzüge/Verzüge/ Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verhinderung / Verkürzung von (weiteren) Verzügen/Verzügen/ Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen zu verlangen. Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verkürzung / Verhinderung von (weiteren) Verzügen/Verzügen/ Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen.

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Liefer- und Leistungsfristen/-termine. Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/- termine Leistungsfristen/-termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/des Verzugs schriftlich zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung der drohenden Verzüge/Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen. Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen.

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Liefer- und Leistungsfristen/-termine. Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Verpflichtungen/ Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/FertigungspläneProduktions-/ Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/- termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/Verzögerung/ des Verzugs schriftlich zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung der drohenden Verzüge/Verzüge/ Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verhinderung/ Verkürzung von (weiteren) Verzügen/Verzügen/ Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen zu verlangen. Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verkürzung/ Verhinderung von (weiteren) Verzügen/Verzügen/ Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen.

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Liefer- und Leistungsfristen/-termine. Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/- termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich unverzüglic h fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/des Verzugs schriftlich zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung der drohenden Verzüge/Verzögerungen Verzögerung en bekanntzugeben und umzusetzen. Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen. Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen Verzögeru ng en durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest zumindes t tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen.

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Liefer- und Leistungsfristen/-termine. Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. z.B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine Ter- mine gemäß Zahlungsplan Zahlungsplan, etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhaltenverbindlich. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen begin- nen etwaige in der Bestellung festgelegten festgelegte Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/- termine Leistungsfristen/-termine festgelegt, so sind die LieferungenLiefe- rungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellenfertigzu- stellen. Die Ausführung der Lieferungen/Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG zu erfolgen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine Leistungs- fristen/-termine bzw. sonstiger vereinbarter sonstig vereinbarten Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unverzüg- lich unter Angabe der Gründe Gründe, der ergriffenen Maßnahmen und der voraussichtlichen Dauer der VerzögerungVerzöge- rung/des Verzugs schriftlich zu informieren. Gleichzeitig hat er dem Im Falle von Verzügen/Verzögerungen, welche vom AG notwendige nachweislich verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzwLeistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsmini- mierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzüge/Ver- zögerungen. Verkürzung Hieraus allenfalls entstehende direkte Mehrkosten auf Seiten des AN sind von diesem unver- züglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der drohenden Verzüge/Verzögerungen bekanntzugeben des AG und umzusetzen. Befindet sich bei gleichzeiti- ger pflichtgemäßer Fortsetzung der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen. Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen Leistungserbringung durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung darvon diesem vollständig und ausreichend belegt dem AG vorzulegen, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Xxxx des AG ganz oder teilweise zurückzutreten. Alternativ dazu kann widrigenfalls ein Anspruch auf Ersatz der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmenbetreffenden Mehr- kosten entfällt.

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