Liefer- und Leistungszeit Musterklauseln

Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Liefer- und Leistungszeit. 7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungszeit. 4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko ...
Liefer- und Leistungszeit. Die Lieferzeiten sind grundsätzlich Näherungswerte und unverbindlich. Abweichende, konkrete Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen individuell, ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Etwaig vereinbarte Termine oder Fristen sind eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Zeit dem Transportunternehmen oder sonstigen Transporteuren übergeben wurde. Lieferzeiten werden in Wochenterminen angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellungen, soweit nicht anders vereinbart ist. Sie ist eingehalten, wenn die Werkzeuge bzw. Teile das Herstellerwerk der jeweiligen Werkzeuge bzw. Teile bis Fristende verlassen haben oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Teillieferungen sind zulässig. Bei Teillieferungen ist ein Rücktritt vom gesamten Vertrag wegen Leistungsstörungen bei nur einer Teillieferung ausgeschlossen. Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Lieferverzuges, beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (beispielsweise Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen der Lieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe), die die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, in angemessenen Umfang. Die Verlängerung tritt auch dann und in gleichem Umfang ein, wenn die Hindernisse bei Unterlieferanten oder Fertigungspartnern eingetreten sind. Weitere Rechte oder Ansprüche ergeben sich in diesem Fall nicht. Gleiches gilt auch bei Streiks oder rechtmäßiger Aussperrung. Die Schirm GmbH & Co. KG teilt dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mit. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Auftrags vom Vertrag zurückzutreten. Bei Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
Liefer- und Leistungszeit a) Die von EC Cash Direkt genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungszeit. 6.1. Xxxxxxxxxxxxx gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
Liefer- und Leistungszeit. 1. Verbindliche Liefertermine oder -fristen sollen schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellungen, soweit nicht anders vereinbart.
Liefer- und Leistungszeit. 6.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Liefer- /Leistungszeit ist bindend.