Liefer- und Leistungszeit Musterklauseln

Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat. 9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden. 9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat. 9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann. 9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben. 9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälli...
Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind. (2) Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- ranten, Betriebsstörungen – befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt. (3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfri...
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. 2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. 3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Liefer...
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. 2. Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit bleibt bestehen. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3. Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung. 4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw, auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen. 4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. 5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. 6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. 4.2 Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei dem Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer infolge des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen. 4.4 Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.5 Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.6 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Tostedt. Gerichtsstand ist Tostedt. Placement of fulfillment for duties arising from the contract is Tostedt. Xxxxxxxxxx 00 XX - 00000 Xxxxxxxxxx Tel. +00 (0) 0000 000 00 0 Fax +00 (0) 0000 000 00 00 Email: xxxx@xxxxxxxx-xxxx.xx xxx.xxxxxxxx-xxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx XXX.XX 262.239.982 Xx.Xx. 15.205.13302 GF/MD: Xxxxxx X. Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx XXX 000000 Xxxx: Hamburger Sparkasse IBAN:XX00 000 000 00 0000 0000 06 SWIFT (BIC): XXXXXXXX Konto/Account No. 1383 1338 06 BLZ/Routing No. 200 505 50
Liefer- und Leistungszeit a) Die von EC Cash Direkt genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. b) Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, Teillieferungen sind zulässig. c) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die EC Cash Direkt die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten von EC Cash Direkt oder deren Unterlieferanten eintreten, hat EC Cash Direkt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen EC Cash Direkt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. d) Im Übrigen kommt EC Cash Direkt erst dann in Verzug, wenn das VU EC Cash Direkt schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle des Verzuges hat das VU Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. 2. Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 3. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen. 4. Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5. Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 6. Beruht der Lieferverzug des Verkäufers auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Kaufpreises, maximal nicht mehr als 15% des Kaufpreises zu verlangen. 7. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges des Verkäufers bleiben unberührt. 8. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
Liefer- und Leistungszeit. 5.1 Liefertermine oder – fristen, die vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. 5.2 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der AIS alfaplan GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus. Hierzu zählt insbesondere die Schaffung der Installations- voraussetzungen durch den Kunden. Auftrags-änderungen durch den Kunden haben die Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen zur Folge. AIS alfaplan GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 22.09.2020 5.3 Soweit die AIS alfaplan GmbH infolge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert ist, wird sie für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrags notwendigen Zustand wieder herzustellen, von ihrer Leistungspflicht entbunden. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – auch wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der AIS alfaplan GmbH liegen und deren Aus- wirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der AIS alfaplan GmbH nicht verhindert werden können. Soweit der AIS alfaplan GmbH Umstände bekannt werden, die sie voraussichtlich an der termingerechten Lieferung/Leistung hindern werden, wird sie den Kunden hierüber informieren. 5.4 AIS alfaplan GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese gelten als selbständige Leistung. 5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist die AIS alfaplan GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist ist die AIS alfaplan GmbH berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. AIS alfaplan GmbH macht in diesem Fall einen Schadensersatz in Höhe von 35 % des Auftrags- xxxxx geltend, soweit nicht der Kunde einen geringeren bzw. AIS alfaplan GmbH einen höheren Schaden nachweist.