Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- gen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- gen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. 4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug). 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. 6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen Bestimmungen haftbar. 7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann. 8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen. 9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich aus- drücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmi- gungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- gen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lie- ferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner sei- ner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich nach- weislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss Ein- fluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig recht- zeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. ZahlungsverzugZahlungs- verzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Vertragspflich- ten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimm- bares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzenset- zen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz Ba- siszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines ei- nes höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich we- sentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Verbraucher, Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Verbraucher
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden UnterlagenUn- terlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseunvorhergese- hener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch je- doch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (UnmöglichkeitUnmöglich- keit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden Überwachungsver- schulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer Verkäu- fer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtetverpflich- tet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber gegen- über dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden UnterlagenUn- terlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseunvorhergese- hener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch je- doch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (UnmöglichkeitUnmöglich- keit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden Überwachungsver- schulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer Verkäu- fer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtetverpflich- tet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber gegen- über dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung Gel- tendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich we- sentlich geringerer Höhe angefallen ist.
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Xxxx des Verkäufers überlassen.
2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser ver- langt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzu- nehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich nach-weislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss Ein-fluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig recht-zeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. ZahlungsverzugZahlungs-verzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimm-bares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 14.1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
24.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
34.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
44.4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
54.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen Bestimmungen haftbar.
74.6. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
84.7. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist Lie- ferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung Aus- sperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genErfül- lungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung Nichtlie- ferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen aus- genommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzu- stehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 59% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden Verzugsscha- den nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere ins besondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs Einfl ussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss Einfl uss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Vertragspfl ichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtetverpfl ichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 58% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss Ein- fluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden Ver- zugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte ge- machte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Lieferbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 14.1. Lieferfristen und –termine Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich aus- drücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmi- gungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
24.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
34.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeAr- beitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHin- dernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
44.4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer Ver- käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
54.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
64.6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
74.7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen vollstän- dig durchsetzen kann.
84.8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.23.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
94.9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 59% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden UnterlagenUn- terlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseunvorhergese- hener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch je- doch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (UnmöglichkeitUnmöglich- keit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden Überwachungsver- schulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer Verkäu- fer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtetverpflich- tet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber gegen- über dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich ver- bindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden UnterlagenUn- terlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseunvorherge- sehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse Hin- dernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits sei- nerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch je- doch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer Ver- käufer zu vertreten ist (z. B. ZahlungsverzugZahlungsver- zug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung Erfül- lung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen Bestimmungen haftbar.
7vo- raus. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (UnmöglichkeitUnmöglich- keit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen - ausge- nommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – Überwachungsver- schulden - nicht ein- zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kanneinzustehen.
86. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2Xxxxxx XXX. 2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzenset- zen.
97. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% (bei Verbrauchern) und 9 % (bei Gewerbetreibenden und Nicht-Verbrau- chern) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung Geltendma- chung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich we- sentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Lieferbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 15.1. Lieferfristen und –termine Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich Ver- käufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
25.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
35.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
45.4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer Ver- käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
55.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
65.6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
75.7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen voll- ständig durchsetzen kann.
85.8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.23.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
95.9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Lieferbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch . jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lie- ferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer Käu- fer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2111.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 55 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden Verzugsscha- den geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, . dass der geltend gemachte Verzugsschaden Ver- zugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 513%, mindestens jedoch 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des VertragesVertrags, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden beschaffender Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferung hat der Verkäufer – - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – - nicht ein- zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmteinzustehen. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2Xxxxxx XXX. 3. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen fällig. Gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5% 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.; gegenüber gewerblichen Auftraggeber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest zu mindestens wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung Aus-sperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen aus-genommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 59% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des VertragesVer- trages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer Ver- käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen voll- ständig durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Landwirtschaftlichen Maschinen
Lieferfristen und Verzug. 13.1. Lieferfristen und –termine sind Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur dann verbindlich als annähernd vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist Sie beginnt mit Zustandekommen dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des VertragesAuftrages, je- doch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- gen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa erforderlicher Unterlagen und der gg. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
23.2. Richtige Teilleistungen und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehaltenTeillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Abschlagszahlungen dürfen wir im angemessenen Umfang in Rechnung stellen.
33.3. Die Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeEintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Streiks auch Weiss Technik AG Umweltsimulations- und Wärmesysteme Tel. 000 000 00 00 Seite 1/3 i xxx@xxxxx-xxxxxxx.xx 25. septembre 2017 AGB-WTK-2016_agl-2Spalte Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Weiss Technik AG, Altendorf SZ Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genStörung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nichtauch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vor- Lieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug)Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
53.4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers vorausWir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
63.5. Wenn dem Käufer wegen Im Falle einer Verzögerung Schaden erwächst, so Lieferverzögerung ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu haltenerklären, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kannob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und / oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse Hin- dernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, gilt wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung Nicht- lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzli- chen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferun- gen hat der Verkäufer – - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – - nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmtWerkvertragsrecht be- stimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. Nummer III.2 durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Lieferbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene unterblieb- ene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- Aus- xxxx- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2III. Nr. 2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 59% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- gen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHinderni s- se, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss Ein- fluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werk- vertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich aus- drücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmi- gungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer Verkäu- fer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen Rah- men rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung Aus- sperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche wel- che außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genEr- füllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig rechtzei- tig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. ZahlungsverzugZahlungsver- zug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Vertragspflich- ten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene unter- bliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen ausge- nommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzu- stehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer Verkäu- fer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmba- res Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen wer- den 13% Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 58% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung Gel- tendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich we- sentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine Liefertermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- gen, Freigaben freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genErfüllungshilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- Auswahl – oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos schadenlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchset- zen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 Abs.3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. Abs 2 BGB in Verzug setzensetzten.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung Nicht- lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetz- lichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferun- gen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmtWerkvertragsrecht be- stimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% 9 Pro- zentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§§ 247 247, 288 II BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden Verzugs- schaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. a) Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet bezeich- net worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten vereinbar- ten Anzahlung.
2. b) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- Arbeits-kämpfe, insbesondere insbeson- dere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs Einfluss- bereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- lie-gen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. d) Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt Rück- tritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. e) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. f) Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. g) Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer Verkäu- fer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. h) Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. i) Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 58 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer geringe- rer Höhe angefallen ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung Aus-sperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen aus-genommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 59% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Basiszinssatz
p. a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb außer-halb des Einflussbereichs des Verkäufers Verkäu- fers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes Gegen- standes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigtberech- tigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche An-sprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares Zahlungsziel bestimmbares Zahlungs-ziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden UnterlagenUnterla- gen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten vereinbar- ten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen Rah- men rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung Aus- sperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genErfüllungs- gehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung Liefe- rung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung Nicht- lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene unter- bliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen ausgenom- men Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer Käu- fer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen ab- getretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares Zahlungsziel bestimmbares Zah- lungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens Verzugs- schadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit Möglich- keit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Lieferbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen 1.Lieferfristen und –termine sind Termine gelten nur dann verbindlich als annähernd vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich so bezeichnet worden sindes sei denn, daß die Fa. REMA eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertragesdem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger der vom Käufer Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige Erfolgt der Versand auf Wunsch des Bestellers später als vereinbart, so werden – beginnend 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Bei der Lagerung im Werk der. Fa. REMA mindestens jedoch ½ von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. 2.Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die 3.Die. Lieferfrist verlängert ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Fa. REMA oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 4.Die Lieferfrist und der Fertigstellungstermin verlängern sich angemessen - auch innerhalb eines Verzuges -angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genWillens der Fa. REMA liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes oder gelieferten Gewerkes von Einfluss erheblichem Einfluß sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nichtauch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten der Fa. REMA und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen die Fa. REMA dem Besteller schnellstmöglich mit. Die Lieferfrist verlängert sich auch, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5Ausführung der Leistung sich aufgrund der Witterung verzögert. Die 5.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers Bestellers voraus.
6. Wenn 6.Wenn dem Käufer Besteller wegen einer auf Verschulden der Fa. REMA beruhenden Verzögerung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern; sie beträgt für jede volle Woche der Verkäufer aus den ge- setzlichen Bestimmungen haftbar.
7Verzögerung 1/2 v.H. im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung der Fa. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte REMA, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zustehenvertragsgemäß benutzt werden kann. Satz 1 Diese Einschränkung gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht bestimmtsoweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fa. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann.
8REMA beruht. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend 7.Der vorstehende Absatz gilt entsprechend im Falle einer von der Frist nach Ziffer III.2Fa. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares Zahlungsziel im Sinne REMA zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung. Die Haftung wird jedoch auf höchstens 10 % des § 286 AbsWertes der vereinbarten Lieferung beschränkt, 8.Das Recht der Fa. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. REMA zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 247 325 BGB) berechnetoder Verzug (§ 326 BGB) bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten9.Die Fa. Für den FallREMA ist berechtigt, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer für die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen istErstellung ihrer Gewerke Subunternehmer zu beauftragen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 1. Lieferfristen und –termine -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, je- doch jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun- genGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang Ein- gang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfeArbeitskämpfe, insbesondere ins- besondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder- nisseHindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie- genliegen, soweit solche Hindernisse nachweislich nach- weislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, . wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Liefe- rungen Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein- zusteheneinzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkver- tragsrecht Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, . sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche An- sprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2111.2. durch ein anderes nach dem Kalender be- stimmbares bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § §286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ §247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens Verzugs- schadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
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