Lieferfristen und Verzug. 3.1. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. 3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaft. 3.3. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. 3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3.5. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. 3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
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Samples: Vertragsbestimmungen Für Den Web Shop Und Verkaufs Und Lieferbedingungen, Vertragsbestimmungen Für Den Web Shop Und Verkaufs Und Lieferbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 3.11. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrück- lich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des uns entstandenen SchadensVertrages, einschließlich jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger Mehraufwendungenvom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, zu verlangenGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.22. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind Richtige und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaftrechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3.33. IDie Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämp- fe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilenEinflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder so- weit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bestehtdes verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
3.44. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 vertreten ist (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenz. B. Zahlungsverzug).
3.55. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Dauer Erfüllung der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur LieferungVertragspflichten des Käufers voraus.
6. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögertWenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werk- vertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche berechtigt, hinsichtlich gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6Frist nach Ziffer III.2. Die gleichen Rechte stehen uns und durch ein anderes nach dem Besteller Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche VerfügungenSinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen
Lieferfristen und Verzug. 3.11. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz sind nur dann vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des uns entstandenen SchadensVertrages, einschließlich jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger Mehraufwendungenvom Besteller zu beschaffender Rezepturen, zu verlangenUnterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.22. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind Richtige und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaftrechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3.33. IDie Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilenWillens des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bestehtdes verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird.
3.44. Für Schadensersatzansprüche Der Lieferant ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Lieferanten zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenvoraus.
3.56. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögertWenn dem Besteller wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutretenLieferant aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
3.67. Der Lieferant hat für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unmöglich gewordene Lieferungen grundsätzlich nicht einzustehen, es sei denn, dass die Lieferung aufgrund eines eigenen Verschuldens des Lieferanten, seines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen verzögert wird oder unterbleibt. In diesem Fall beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung des Lieferanten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Tritt der Lieferant zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung seine ihm gegen den Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Besteller ab und kann der Besteller diese Ansprüche nicht vollständig durchsetzen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller schadlos zu halten.
8. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Haftungsbegrenzung der Nr. 7 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft oder ein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller im Falle von höherer Gewalt zuwegen des vom Lieferanten zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungendass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
9. Für den Verzugszins gilt die gesetzliche Regelung des § 288 BGB.
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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 3.14.1 Lieferfristen und -Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Erfüllt Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Besteller vertragliche Pflichten Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten innerhalb eines Verzuges - nicht rechtzeitigangemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen insbesondere Streik und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaft.
3.3. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bestehtdes verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und den Verkäufer kein Verschulden trifft. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Käufers voraus.
3.4. Für Schadensersatzansprüche 4.4 Dem Verkäufer steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sofern der zwischen Verkäufer und Lieferant geschlossene Liefervertrag im selben Maße Sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung des Bestellers aufgrund eines von uns Verkäufers zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungengewähren versprach, wie im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach dem vorliegenden Vertrag vereinbart wurde.
3.5. Unvorhersehbare 4.5 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichenfalls Genehmigungen und unverschuldete Umstände wie BetriebsstörungFreigaben, Lieferfristenüberschreitung insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus.
4.6 Für Schäden aus Lieferverzug (z. B. Ausfall oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder RohstoffmangelKürzung der Einspeisevergütung, Finanzierungszinsen etc.) haften wir nur, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferungdazu gesetzlich verpflichtet sind ( s. 7. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6Allgemeine Haftungsbegrenzung). Die gleichen Rechte stehen uns Einhaltung von Liefer- und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zuMontagefristen setzt voraus, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungendass der Vertragspartner seine Verpflichtungen einhält.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 3.11. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich so bezeichnet worden sind. Die Einhaltung einer Lieferfrist bzw. eines Liefertermins durch den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller Käufer alle Voraussetzungen ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen bzw. verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Tag der VersandbereitschaftVerkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.32. IDie Einhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bzw. der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Maßnahmen im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, sowie alle Arten höherer Gewalt, welche außerhalb des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilenEinflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bestehtdes verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
3.44. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) halten, sofern dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungendie ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
3.57. Unvorhersehbare Kommt der Verkäufer schuldhaft in Verzug und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten erwächst dem Käufer hieraus ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögertSchaden, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche er berechtigt, hinsichtlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, welche jedoch begrenzt ist auf höchsten 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6Frist nach Ziffer III.2. Die gleichen Rechte stehen uns und durch ein anderes nach dem Besteller Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche VerfügungenSinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
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Lieferfristen und Verzug. 3.13.1 Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- Vom Verkäufer in Aus- sicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitigein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Ihre Einhaltung setzt voraus, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen dass alle kaufmännischen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend technischen Fragen zwischen den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller Käufer alle Voraussetzungen ihm obliegenden Verpflichtungen, insbeson- dere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung, erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt Ist dies nicht der Tag Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, dass der VersandbereitschaftVerkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.33.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelie- ferung. Die Lieferfrist gilt nur vorbehaltlich des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse, wie hö- here Gewalt, Streik, Aussperrung sowie sonstiger, vorn Verkäufer nicht zu vertretender Um- stände. In derartigen Fällen, die dem Käufer anzuzeigen sind, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Der Verkäufer wird im Käufer den Beginn und das Ende derar- tiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereit- schaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.4 Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung un- möglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Im Falle Übrigen gilt Abschnitt 7.2.
3.5 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleis- tung verpflichtet.
3.6 Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er be- rechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamt- lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
3.7 Setzt der Besteller Käufer dem Verkäufer - unter Berücksichtigung der wesentlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist setzenFrist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb Verkäufers in angemessener Frist mitzuteilenzu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung bestehtvon seinem Rücktritts- recht Gebrauch macht.
3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) 3.8 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Allgemeinen GeschäftsbedingungenBedingungen.
3.5. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verträge Über Warenlieferungen Und/Oder Leistungen
Lieferfristen und Verzug. 3.1. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Von uns angegebene Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Vereinbarte Liefer- und Ersatz des uns entstandenen SchadensLeistungsfristen begründen im Zweifel kein Fixgeschäft. Sie beginnen mit Vertragsschluss, einschließlich etwaiger Mehraufwendungenjedoch nicht bevor der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, zu verlangenFreigaben und sonstigen Spezifikationen aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung und aller technischen Fragen beigebracht hat und eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginntJeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung von uns unverzüglich informiert. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert und/oder feststeht, sobald dass sie länger als 3 Monate dauern wird, können sowohl wir als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Ist die Ausführungseinzelheiten geklärt Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt zurück zu führen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Umstände gleich, welche uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, z. B. Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, wesentliche Betriebsstörung etwa durch Zerstörung des Betriebs im Ganzen oder in wesentlichen Abteilungen, gravierende Transportstörungen. Dauern diese Zustände länger als 3 Monate an, haben wir das Recht, vom Auftrag zurück zu treten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaftin diesem Fall ausgeschlossen.
3.3. Im Falle Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns oder Leistung in Verzug, so ist unsere Haftung für den Schadensersatz wegen der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann Verzögerung der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle Lieferung/Leistung, der neben der Lieferung/Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs hat auf 0,75 % des Lieferung- bzw. Leistungswertes der Besteller verzögert erbrachten Lieferung/Leistung, maximal jedoch auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen5 % des Lieferungs- bzw. Leistungswerts der verzögert erbrachten Lieferung/Leistung begrenzt. Macht der Kunde in diesen Fällen Schadensersatz statt Lieferung/Leistung geltend, ob er vom Vertrag zurücktritt ist dieser Schadensersatzanspruch auf 15 % des Lieferungs- bzw. Leistungswerts der verzögert erbrachten Lieferung/Leistung begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder auf die Lieferung bestehtGesundheit, sowie beim Fixgeschäft, das heißt bei einem Geschäft, das mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.
3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.5. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder RohstoffmangelTeillieferungen sind zulässig, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutretendiese dem Kunden zumutbar sind.
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen und Verzug. 3.13.1 Lieferfristen gelten nur als vereinbart, falls nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unserer Geschäftsführung vorliegt. Erfüllt Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller vertragliche Pflichten - Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäfts- beziehung auch Mitwirkungs- aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, setzt jedoch stets eine Mahnung des Käufers in Text- oder Nebenpflichten - Schriftform voraus.
3.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht rechtzeitigzu vertreten haben, so nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; erbrachte Gegenleistungen werden dann von uns erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.
3.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.4 Höhere Gewalt berechtigt uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich informieren und Ersatz erbrachte Gegenleistungen erstatten. Das gleiche Recht nach Satz 1 hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, Epidemien, Pandemien und sonstige Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – unabhängig davon, ob sie bei uns entstandenen Schadensoder unseren Zulieferern eingetre- ten sind. Hierzu rechnen auch schon vor Vertragsschluss vorhandene, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangenden Ver- tragsparteien aber unbekannt gewesene Hindernisse.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaft.
3.3. 3.5 Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer verzögerter oder unterbliebener Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzenaufgrund Verschuldens unserer Vorlieferanten verpflichten wir uns, evtl. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktretenErsatzansprüche gegen den Vor- lieferanten erfüllungshalber an den Käufer abzutreten. Dieser ist verpflichtet, seine Ansprüche dann zunächst gegen unseren Vorlieferanten geltend zu machen.
3.6 Im Falle des Verzugs hat Lieferverzuges oder einer Unmöglichkeit der Besteller Leistung ist unsere Haftung auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung bestehtSchadenersatz nach Ziffer 8 dieser AGB beschränkt.
3.4. Für Schadensersatzansprüche 3.7 Das Recht des Bestellers aufgrund eines von Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungengesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3.5. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
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Lieferfristen und Verzug. 3.11. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadensgelten nur als annähernd vereinbart, einschließlich etwaiger Mehraufwendungenes sei denn, daß der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu verlangenbeschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.22. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind Richtige und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaftrechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3.33. IDie Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäu- fers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereit- schaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Maßnahmen im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt Rah- men von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle außerhalb des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilenWillens des Verkäufers liegen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder soweit solche Hindernisse nachweis- lich auf die Lieferung bestehtdes verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer schnellst- möglich mit.
3.45. Für Schadensersatzansprüche Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen GeschäftsbedingungenKäufers voraus.
3.56. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögertWenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Besteller er unter Ausschluss aller weiteren Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, hinsichtlich eine Verzugsentschädigung zu for- dern; sie beträgt für jede volle Woche 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5v.H. vom Werte desjeni- gen Teils der Gesamtlieferung der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäu- fers einschließlich von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutretenVorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
3.67. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller Der vorstehende Absatz gilt entsprechend im Falle von höherer Gewalt zueiner vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglich- keit der Leistung mit der Maßgabe, wie Streiksdaß sich dessen Haftung auf höchstens 10 % des Wertes der ver- einbarten Lieferung beschränkt.
8. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferun- gen hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzuste- hen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungenevtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
9. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 325 BGB) oder Verzug (§ 326 BGB) bleibt unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Lieferfristen und Verzug. 3.1. Erfüllt Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Besteller vertragliche Pflichten - Geschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus anderen Verträgen – in Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangenist.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginntDas Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Liefertermine befreit den Käufer, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens aber 14 Tage – zur Erbringung der Leistung und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hatErklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Als Xxxxxxxxx Dies gilt der Tag der Versandbereitschaftnicht, soweit wir eine Frist, oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3.3. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung bestehtTeillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen GeschäftsbedingungenRichtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
3.5. Unvorhersehbare Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörungallen unvorhergesehenen, Lieferfristenüberschreitung nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder RohstoffmangelStörungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung, oder Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen habendem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, befreien ob wir zurücktreten, oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns für die Dauer nicht unverzüglich, kann der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutretenKäufer zurücktreten.
3.6. Die gleichen Rechte stehen Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte, oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zujedoch, wie Streiks, Aussperrungen und von evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.7. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungengesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 3.16.1. Erfüllt Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Termine oder Fristen für Lieferungen oder Leistungen gelten stets nur annähernd und sind un- verbindlich, wenn nicht ausdrücklich in Textform als feste Frist oder fester Termin zugesagt oder vereinbart sind. Sie gelten mit dem Zeit- punkt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- rechtzeitigen Absendung der Ware als eingehalten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefer- termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtfüh- rer oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitigsonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Auftrag- geber kann den Auftragnehmer vier Wochen nach Überschreitung ei- nes unverbindlichen Liefertermins in Textform auffordern, so sind wir binnen an- gemessener Frist zu liefern.
6.2. In jedem Fall beginnt der Lauf einer Lieferfrist erst dann, wenn sämt- liche mit der Lieferung zusammenhängenden technischen und sons- tigen Fragen geklärt sind. Nachbestellungen sowie sämtliche sonsti- gen seitens des Auftraggebers gewünschten Modifikationen seiner vormaligen Bestellung gelten als Neuauftrag. Bei aus Bonitätsgrün- den gesperrten Aufträgen werden die bestätigten Liefer- oder Leis- tungstermine oder -fristen ungültig; nach Aufhebung der Sperre gel- ten jeweils neue, vom Auftragnehmer in Textform zu bestätigende Termine und Fristen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unsere Lieferfristen vorzeitige Lie- ferungen vorzunehmen
6.3. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillie- ferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald dem Auftraggeber durch die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaft.
3.3Teillieferun- gen kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entste- hen. Im Falle der Teillieferung werden Verpackungs- und Versandkos- ten nur einmalig erhoben. Entstehen dem Auftraggeber zusätzliche Kosten, kann sich der Auftragnehmer zur Übernahme dieser Kosten bereit erklären. Nimmt der Auftraggeber die erste Teillieferung an, gelten die Teillieferungen als zulässig.
6.4. Soweit nicht rechtzeitigen Erbringung ausdrücklich abweichend in Textform vereinbart, erfol- gen sämtliche Lieferungen des Auftragnehmers ab Werk auf Rech- nung und Gefahr des Auftraggebers. Ergänzend gelten die in der Auf- tragsbestätigung angegebenen lncoterms der Internationalen Han- delskammer/Paris in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit diese nicht im Widerspruch zu den ausdrücklich vereinbarten Vertragsbe- dingungen und diesen AGB stehen. Die Ware gilt als vertragsgemäß geliefert, wenn sie der vereinbarten Produktbeschreibung entspricht. Dies gilt auch bei nur geringfügigen oder handelsüblichen Abweichun- gen in der Qualität, der Maße, Farbe, des Gewichts und dergleichen, sofern diese Abweichungen nicht den bestimmungsgemäßen Ge- brauch der Ware wesentlich beeinträchtigen. Sonstige Veränderungen an den vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese durch technische Entwicklungen bedingt sind, oder technische Verbesserungen repräsentieren.
6.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftrag- geber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Un- tergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie der Ver- zögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung be- stimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
6.6. Sofern der Auftragnehmer Xxxxxx- oder Leistungsfristen aus voraus- sichtlich kurzfristigen und vorübergehenden Gründen, die der Auftrag- nehmer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten können (Nichtverfüg- barkeit der Leistung), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der voraussichtlichen Nichtverfügbarkeit zzgl. einer angemessenen Zeit für den Anlauf der Produktion. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber hierüber unverzüglich nach Feststellung der Nichtverfüg- barkeit informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist oder im Falle eines ver- einbarten festen Termins oder Frist die geschuldete Lieferung oder Leistung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Maß- gabe der vorstehenden Sätze nicht erbracht werden kann, kann uns der Besteller Auftraggeber durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag zurücktre- ten. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist oder voraus- sichtlich nicht nur kurzfristig vorübergehend nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück- zutreten und eine angemessene Nachfrist setzenbereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers zu erstatten.
6.7. Unterbleibt Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere:
a) höhere Gewalt,
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Auf- tragnehmers, soweit übliche Schutzmaßnahmen eingehalten wurden,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonsti- ger Umstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind,
d) behördliche Maßnahmen, einschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienende Anordnungen von Grenzschließungen oder -kontrollen, Quarantäne, Betriebsschließung und ähnlichem, oder
e) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung durch Zulie- ferer (insbesondere nicht rechtzeitige Materiallieferung oder nicht rechtzeitige Beistellungen).
6.8. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Lieferverzögerungen durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
6.9. Sofern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Er- eignisse, z.B. die in vorstehendem Absatz genannten Fälle der Nicht- verfügbarkeit der Leistung sowie die vorstehend genannten oder in Bezug genommenen Ereignisse, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beach- tung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirt- schaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn erforderli- che Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Beabsichtigt der Auftragnehmer, von diesem Rücktrittsrecht Ge- brauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Er- eignisses dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zu- nächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
6.10. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme der Lieferung wegen uner- heblicher Mängel nicht verweigern. Nimmt der Auftraggeber die Lie- ferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht an, obwohl der Auf- tragnehmer sie ihm vertragsgemäß angeboten hat, unterlässt er eine geschuldete Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann oder Leistung aus anderen, seitens des Auftraggebers zu vertreten- den Gründen, gerät der Besteller vom Vertrag zurücktretenAuftraggeber in Annahmeverzug. IDer Auftrag- nehmer ist in diesen Fällen berechtigt, angemessenen Ersatz der dem Auftragnehmer durch den Annahmeverzug entstehenden Kosten ein- schließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die Lagerkosten betragen 2% Prozent des Rechnungswertes der zu la- gernden Ware pro abgelaufener Kalenderwoche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben den Parteien ausdrücklich unbenommen. Unabhängig davon bleibt es je- doch bei den gesetzlichen Gefahrtragungspflichten im Falle Fall eines An- nahmeverzuges, insbesondere geht die Gefahr eines zufälligen Unter- gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware in diesen Fällen unmittelbar auf den Auftraggeber über. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
6.11. Der Eintritt des Verzugs Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den ge- setzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Ist der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, hat der Besteller Auftraggeber auf unser Verlangen des Auf- tragnehmers innerhalb angemessener einer angemessenen Frist mitzuteilenzu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt auf der Lieferung oder auf die Leistung besteht oder seine sonstigen gesetz- lichen Rechte geltend macht. Unbeschadet des vorstehenden Rege- lungen kann der Auftraggeber von der getätigten Bestellung bei Ver- zögerung der Lieferung besteht.
3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.5. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder RohstoffmangelLeistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge Verzögerung vom Vertrag zurückzutretenAuf- tragnehmer zu vertreten ist.
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 3.1. Erfüllt Grundlage für die Einhaltung der Besteller vertragliche Liefer- und Leistungsverpflichtung ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangenKunden.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht im Vertrag als verbindlich benannt sind. Lieferfristen beginnen mit dem Versand der Auftragsbe- stätigung, sie beginnen jedoch nicht vor Erhalt der des vom Kunden zu beschaffenden Schablonen, Zeichnungen, notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und dem Eingang der vereinbarten Anzahlung. Sie verlängern sich, innerhalb einer laufen- den Geschäftsverbindung als auch aus anderen Verträgen, um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist. Die Lieferfrist beginntgilt als eingehalten, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und wenn der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt Liefergegenstand innerhalb der Tag der Versandbereitschaftangegebenen Lieferfrist versandt wurde oder zum Versand angemeldet wurde.
3.3. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann Wir behalten uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilenvor, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung bestehtden Lieferumfang auch in Teilleistungen zu fertigen und in Rechnung zu stellen, wenn dies, unter Berücksichtigung unserer Interessen, dem Kunden zumutbar ist.
3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines Können wir, unsere Vorlieferanten und Dienstleister die Lieferfristen aus Gründen höherer Gewalt, wie Unwetter, Streiks, Unpassierbarkeit der Lieferwege.etc. nicht einhalten, so verlängern sich diese Fristen und Liefertermine um die Dauer der Beein-trächtigungen, Liefer- und Leistungsstörungen. Den Beginn sowie das Ende dieser Störungen werden wir sofort unseren Kunden nach Kenntniserhalt mitteilen, Überschreitet die Störung eine Dauer von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenmehr als 3 Monaten kann der Kunde schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
3.5. Unvorhersehbare Wir haften ausschließlich nur für selbst oder von unseren Leistungsgehilfen verschuldete Überschreitungen von Lieferfristen, jedoch nicht für das Verschulden von Vorlieferanten. Eventuelle Ersatzansprüche gegenüber dem Vorlieferanten treten wir an den Kunden ab. 3.6. Sind wir trotz vorgegebener schriftlicher Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Kunden nicht in der Lage die vereinbarte Liefer- und unverschuldete Umstände wie BetriebsstörungLeistungsverpflichtung einzuhalten, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge Kunde berechtigt schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
3.6zurück zu treten. Die gleichen Rechte Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, wenn der Kunde glaubhaft geltend machen kann, dass auf Grund des von uns verursachten Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorherseh- baren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt Kunden nur dann zu, wie Streiks, Aussperrungen und von wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungenberuht. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
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Lieferfristen und Verzug. 3.14.01 Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. Erfüllt unbeschränkbar bevollmächtigter Personen des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
4.02 Bei Waren, die der Besteller vertragliche Pflichten Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
4.03 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.04 Bei Sondermodellen ist soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
4.05 Die Lieferfrist verlängert sich - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten innerhalb eines Vertrages - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht rechtzeitigzu vertreten hat, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaft.
3.3. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bestehtder verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche vom Vertrage zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.44.06 Für Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Verkäufer in keinem Falle einzustehen. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt XxxxEr ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche an den Käufer abzutreten. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen GeschäftsbedingungenEin Auswahlverschulden bleibt unberührt.
3.5. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung4.07 Für Aufträge, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung keine feste Lieferzeit festgelegt werden kann ( Abrufaufträge ), gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Mindestabruffrist von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert30 Tagen.
4.08 Ist Abholung vereinbart, so hat die Abnahme der Kaufgegenstände am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder - soweit ein solcher nicht vereinbart worden ist - innerhalb von 14 Tagen seit Zugang der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutretenBereitstellungsmitteilung zu erfolgen.
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
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Lieferfristen und Verzug. 3.11. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadensgelten nur als annähernd vereinbart, einschließlich etwaiger Mehraufwendungenes sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu verlangenbeschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.22. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind Richtige und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaftrechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3.33. IDie Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Maßnahmen im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle außerhalb des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilenWillens des Verkäufers liegen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bestehtdes verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
3.45. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. Für Schadensersatzansprüche diesen Fall ist die Haftung des Bestellers aufgrund Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haftet der Verkäufer dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung des Verkäufers ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass ein von dem Verkäufer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet der Verkäufer nach den gesetz- lichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns dem Verkäufer zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenvertreten Lieferverzug zustehen, bleiben unberührt.
3.57. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie BetriebsstörungKommt der Käufer in Annahmeverzug, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche Verkäufer berechtigt, hinsichtlich Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der von Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutretenzufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und Verzug. 3.11. Erfüllt Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist als annähernd vereinbart. Der Beginn der Besteller vertragliche Pflichten - Lieferzeit setzt die
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig und können nach der erbrachten Leistung in Rechnung gestellt werden.
4. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch Mitwirkungs- innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt in allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Nebenpflichten - Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichen Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten, oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht rechtzeitigunverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadensinsoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.26. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginntWir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und soweit der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hatzugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Versandbereitschaft.
3.32 Nr. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen4 BGB oder von § 367 HGB ist. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilenWir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund sofern als Folge eines von uns zu vertretenen vertretenden Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungender Kunde berechtigt ist geltend zu machen, das ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
3.57. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns Im übrigen gilt für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur LieferungSchadenersatzansprüche VIII. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten(allgemeine Haftungsbegrenzung).
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
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Lieferfristen und Verzug. 3.11. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich so bezeichnet worden sind. Die Einhaltung einer Lieferfrist bzw. eines Liefertermins durch den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
3.2. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller Käufer alle Voraussetzungen ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen bzw. verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Tag der VersandbereitschaftVerkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.32. IDie Einhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bzw. der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Maßnahmen im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilenEinflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bestehtdes verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
3.44. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) halten, sofern dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungendie ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
3.57. Unvorhersehbare Kommt der Verkäufer in Verzug und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten erwächst dem Käufer hieraus ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögertSchaden, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche er berechtigt, hinsichtlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchsten 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6Frist nach Ziffer III.2. Die gleichen Rechte stehen uns und durch ein anderes nach dem Besteller Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche VerfügungenSinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen und Verzug. 3.13.1 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähemd vereinbart. Erfüllt Wünsche des Bestellers hinsichtlich der Liefertermine werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch unverbindlich. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller vertragliche Pflichten - mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus anderen Verträgen – in Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangenist.
3.23.2 Teilleistungen und Teillieferungen sin im zumutbaren Umfang zulässig. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der VersandbereitschaftAbschlagzahlungen können wir in angemessenen Umfange in Rechnung stellen.
3.33.3 Eine Ausführungs-bzw. Im Falle Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörung, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege) , soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmen eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierzu nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist unverzüglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.4 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch evtl. Ersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
3.5 Im Falle des Verzugs hat einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser unsere Verlangen innerhalb angemessener einer angemessenen Frist mitzuteilenzu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder auf die Lieferung bestehtSchadenersatz statt Leistung verlangt.
3.4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Xxxx. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.5. Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
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