Common use of Lieferfristen und Verzug Clause in Contracts

Lieferfristen und Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- ben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. 4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. IV. 2. kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfristen und Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- benLieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren Richtige und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir ist vorbehalten. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere von Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflusses des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. 34. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug). 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. 46. Mit Ablauf Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Zahlungsfrist gemVerkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar. 7. IVFür durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. 2Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. kommt In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz schadlos zu verzinsenhalten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann. 8. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorkann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf 3 BGB und der Mahnung den kaufmännischen Fälligkeitszins (Käufer auch abwei- chend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 353 HGB) unberührt286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Maschinen Und Zubehör

Lieferfristen und Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- benLieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden UnterlagenUnter- lagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren Richtige und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir ist vorbehalten. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehe- ner Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstan- des von Einfluss sind. 34. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug). 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. 46. Mit Ablauf Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Zahlungsfrist gemVerkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar. 7. IVFür durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglich- keit) Lieferungen hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschul- den - nicht einzustehen. 2Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. kommt In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz schadlos zu verzinsenhalten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann. 8. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorkann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf 3 BGB und der Mahnung den kaufmännischen Fälligkeitszins (Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 353 HGB) unberührt286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

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Samples: Lieferbedingungen

Lieferfristen und Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- ben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten AnzahlungLieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. 2. Sofern Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in jedem Fall um den Zeitraum, für den RoweMed die Leistung nicht erbringen kann, da der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. 3. Bei einem Ereignis, aufgrund dessen wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, Lieferfrist unverschuldet nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden insbesondere bei höherer Gewalt oder sonstiger für uns unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten und wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung haben – tritt Lieferverzug nicht verpflichtet sind. 3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers vorausein. 4. Mit Ablauf Liegt ein Fall nach Nr. 3 vor, so informieren wir den Kunden hierüber unverzüglich und teilen ihm die neue Lieferfrist sobald wie möglich mit. Kann die Lieferung auch in der Zahlungsfrist neuen Lieferzeit nicht erbracht werden oder ist die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Verlängert sich die Lieferzeit oder sind wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 5. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich ist. 6. Schadensersatzansprüche sind auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässig verursachter Lieferverzögerung beschränkt. Die Rechte des Kunden gem. IVZiff. 2XVI dieser AGB bleiben unberührt. kommt Gleiches gilt für die gesetzlichen Rechte von RoweMed, insbesondere bei einem Ausschluss der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührtLeistungspflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfristen und Verzug. 1. 9.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- ben. Die Lieferfrist Lieferzeit beginnt mit Zustandekommen Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können Vertrages (Nichtverfügbarkeit der LeistungAuftragsbestätigung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 3. Die Einhaltung der Lieferfrist Lieferzeit setzt auch die Erfüllung rechtzeitige und ordnungsgemäße Er- füllung der Vertragspflichten Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehal- ten. 49.2 Die Lieferfrist verlängert sich, wenn a) dem Verkäufer die Angaben, die er von dem Käufer für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht recht- zeitig zugehen oder wenn sie der Käufer nachträglich abändert; b) der Käufer oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält; um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist. 9.3 Die Lieferzeit verlängert sich auch bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Ver- tragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Stö- rung der Verkehrswege, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Unfälle), soweit solche Ereignisse von Einfluss auf die vorgesehene Ausführung bzw. Mit Ablauf Lieferung sind, um den Zeitraum, in dem die unab- wendbaren Ereignisse aufgetreten sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmer eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Zahlungsfrist gem. IV. 2. kommt Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. 9.4 Kommt der Käufer in VerzugAnnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Kaufpreis ist während Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 9.5 Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Käufers wegen eines Lieferverzuges durch den Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) blei- ben unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfristen und Verzug. 14.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von uns bei Annahme der Bestellung angege- benausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen Zustan- dekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung Beendigung etwaiger vom Käufer Be- steller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 24.2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründenund Termine gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbst- belieferung. 4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen recht- mäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Ein- tritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb unseres Einflussbe- reichs oder unserer Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nach- weislich auf die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbarenLieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. 4.4. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren ZuliefererEntsprechendes gilt, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen habennicht rechtzeitig beliefert werden. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, weder wenn der Hersteller uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sindbeliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug). 34.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers Bestel- lers voraus. 44.6. Mit Ablauf Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so sind wir aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar. 4.7. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen haben wir – ausgenommen Auswahl- oder Über- wachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Ver- hältnis zwischen den Vertragsparteien nach Werkvertragsrecht bestimmt. In je- dem Fall sind wir verpflichtet, den Besteller schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch- setzen kann. 4.8. Wir können neben der Zahlungsfrist gemgesetzlichen Frist des § 286 Abs. IV3 BGB und der Mah- nung den Besteller auch abweichend von der Frist nach Ziffer 3. 2. kommt der Käufer durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührtVerzug setzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfristen und Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- benLieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des VertragesVer- trages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden UnterlagenUnter- lagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren Richtige und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sindist vorbehalten. 3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere von Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvor- hergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erfüllung der Vertragspflichten Lieferung des Käufers vorausverkauften Gegenstandes von Einfluß sind. 4. Mit Ablauf Entsprechendes gilt, wenn der Zahlungsfrist gem. IV. 2. kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsenVerkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer behält ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsver- zug). 5. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmög- lichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder Überwa- chungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwi- schen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührtihm abgetrete- nen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.

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Lieferfristen und Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- benLieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren Richtige und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir ist vorbehalten. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. 34. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug). 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. 46. Mit Ablauf Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Zahlungsfrist gemVerkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar. 7. IVFür durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl‐ oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. 2Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. kommt In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz schadlos zu verzinsenhalten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann. 8. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorkann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf 3 BGB und der Mahnung den kaufmännischen Fälligkeitszins (Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 353 HGB) unberührt286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen

Lieferfristen und Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- benLieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren Richtige und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir ist vorbehalten. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. 34. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug). 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. 46. Mit Ablauf Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Zahlungsfrist gem. IV. 2. kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsenVerkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. 7. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorkann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf 3 BGB und der Mahnung den kaufmännischen Fälligkeitszins (Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 353 HGB) unberührt286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

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Lieferfristen und Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege- benLieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer aus- drücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibrin- gung Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, GenehmigungenGenehmi- gungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren Richtige und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbeson- dere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongru- entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver- schulden trifft oder wir ist vorbehalten. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet Rahmen rechtmäßiger Arbeits- kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hin- dernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. 34. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug). 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. 46. Mit Ablauf Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Zahlungsfrist gemVerkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar. 7. IVFür durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. 2Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. kommt In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz schadlos zu verzinsenhalten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann. 8. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorkann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf 3 BGB und der Mahnung den kaufmännischen Fälligkeitszins (Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 353 HGB) unberührt286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

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