Common use of Lieferfristen und Verzug Clause in Contracts

Lieferfristen und Verzug. 3.01 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. 3.02 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3.03 Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist. 3.04 Der Lieferant haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Lieferant nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. 3.05 Setzt der Kunde, nachdem der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, soweit der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Lieferfristen und Verzug. 3.01 4.1 Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. 4.2 Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich so bezeichnet sind. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden Vertragspartners, insbesondere Zahlung, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.02 Liefertermine 4.3 Mehraufwendungen, die uns durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, können wir vom Käufer ersetzt verlangen. 4.4 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe. Insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb unseres Einflussbereiches oder Lieferfristen sind unverbindlichdem unserer Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. 4.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hatLeistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand Ist die Leistung auch innerhalb der Frist zum Versand kommt neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder die Versandbereitschaft mitgeteilt teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. 4.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 3.03 Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen 4.7 Weitere gesetzliche Ansprüche und Teillieferungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen Rechte des Lieferanten für den Kunden zumutbar istBestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 3.04 Der Lieferant haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Lieferant nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. 3.05 Setzt der Kunde, nachdem der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, soweit der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Lieferfristen und Verzug. 3.01 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. 3.02 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich zugesagt hatbezeichnete Zusage unsererseits 3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt istAbschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen. 3.03 Der Lieferant behält Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich ausdrücklich das Recht – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren Inrechnungstellung vorvertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn dies unter Berücksichtigung diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmen eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder in angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar istKäufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 3.04 Der Lieferant haftet Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat und 3.05 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Lieferant nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch Käufer verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. 3.05 Setzt der Kunde, nachdem der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, soweit der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.unser Verlangen

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Lieferfristen und Verzug. 3.01 Die Einhaltung Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Liefer- bzwGeschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und ordnungsgemäße Erfüllung sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Verpflichtungen des Kunden vorausBeibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. 3.02 Liefertermine Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Lieferfristen sind unverbindlichSchadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist - mindestens aber 14 Tage - zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant sie nicht wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt istbezeichnet haben. 3.03 Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar istsind in zumutbaren Umfange zulässig. 3.04 Der Lieferant haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und das seiner Erfüllungsgehilfenallen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung oder Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Lieferant nicht einzustehenDies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Lieferant ist jedoch verpflichtetKäufer kann von uns die Erklärung verlangen, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. 3.05 Setzt der Kundeob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, nachdem der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, soweit kann der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich istzurücktreten.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Lieferfristen und Verzug. 3.01 Die Einhaltung Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Liefer- bzwKlarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung vereinbarten An- zahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Verpflichtungen des Kunden vorausKäufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. 3.02 Liefertermine oder Lieferfristen Teilleistungen und Teillieferungen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hatin zumutbarem Umfang zulässig. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt istAbschlagszahlungen können wir in angemessenen Umfange in Rechnung stellen. 3.03 Der Lieferant behält Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich ausdrücklich das Recht - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Ein- tritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren Inrechnungstellung vorvertreten haben ( insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Stö- rung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn dies unter Berücksichtigung diese Umstände bei unseren Vorliefe- ranten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar istKäufer zu- rücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 3.04 Der Lieferant haftet Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfenunserer Erfüllungs- gehilfen. Für das Verschulden seiner unserer Vorlieferanten hat der Lieferant haben wir nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch verpflichtetWir verpflichten uns jedoch, in diesem Fall eventuelle evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden Käufer abzutreten. 3.05 Setzt Im Falle einer Lieferverzögerung ist der KundeKäufer verpflichtet, nachdem auf unser Verlangen innerhalb einer angemes- senen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, Verzögerung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, soweit der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich istverlangt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfristen und Verzug. 3.01 Die Einhaltung Grundsätzlich sind von uns genannte Liefertermine freibleibend. Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Liefer- frist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Liefer- bzwKlarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforder- licher Unterlagen und der ggf. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Verpflichtungen des Kunden vorausKäufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. 3.02 Liefertermine oder Lieferfristen Teilleistungen und Teillieferungen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hatin zumutbarem Umfang zulässig. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt istAbschlags- zahlungen können wir in angemessenen Umfange in Rechnung stellen. 3.03 Der Lieferant behält Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich ausdrücklich das Recht - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertrags- abschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren Inrechnungstellung vorvertreten haben ( insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege ), so- weit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn dies unter Berücksichtigung diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derar- tiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar istKäufer zurücktreten. Schadens- ersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 3.04 Der Lieferant haftet Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner unserer Vorlieferanten hat der Lieferant haben wir nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch verpflichtetWir verpflichten uns jedoch, in diesem Fall eventuelle evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten Vor- lieferanten an den Kunden Käufer abzutreten. 3.05 Setzt Im Falle einer Lieferverzögerung ist der KundeKäufer verpflichtet, nachdem auf unser Verlangen in- nerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, Verzögerung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, soweit der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich istverlangt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfristen und Verzug. 3.01 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. 3.02 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich zugesagt hatbezeichnete 3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt istAbschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen. 3.03 Der Lieferant behält Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich ausdrücklich das Recht – auch innerhalb eines Verzugs angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren Inrechnungstellung vorvertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn dies unter Berücksichtigung solche Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar istKäufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 3.04 Der Lieferant haftet Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner unserer Vorlieferanten hat der Lieferant haben wir nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch verpflichtetWir verpflichten uns jedoch, in diesem Fall eventuelle evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden Käufer abzutreten. 3.05 Setzt Im Fall einer Lieferverzögerung ist der KundeKäufer verpflichtet, nachdem auf unser Verlangen innerhalb einer angemessen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, Verzögerung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche zurücktritt und / oder Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, soweit der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich istverlangt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferung Und Leistungen