Lieferung der Vertragssoftware. (1) Die Vertragssoftware wird dem Kunden auf elektronischem Wege bereitgestellt („elektronische Lieferung“).
Lieferung der Vertragssoftware. (1) Die Vertragssoftware nebst ggfs. dazugehörigen Lizenzschlüssel wird dem Kunden auf elektronischem Wege bereitgestellt („elektronische Lieferung“).
Lieferung der Vertragssoftware. (1) Die nebst ggfs. dazugehörigen Lizenzschlüssel wird dem Kunden auf elektronischem Wege bereitgestellt („elektronische Lieferung“).