Lieferzeit und Montage Musterklauseln

Lieferzeit und Montage. 1. Sind Ausführfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II., Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
Lieferzeit und Montage. 1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.
Lieferzeit und Montage. 1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
Lieferzeit und Montage. 7.1 Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung kein ausdrücklicher Fixtermin vereinbart, so gilt der genannte Liefer- termin nur annähernd.
Lieferzeit und Montage. Die Dauer der Lieferzeit richtet sich nach dem jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Die Lieferfrist beginnt mit dem endgültigen Abschluß des Vertrages. Gehen die vom Besteller vorzulegenden Unterlagen erst später bei dem Auftragnehmer ein, so beginnt die Lieferfrist mit dem Tage, an dem sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. §6 Nr.6 VOB (B), verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach ruchtlosemAblauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht demAuftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte. Eine Überschreitung der vom Auftragnehmer angegebenen Circa-Lieferzeit um höchstens einen Monat begründet keinen Lieferverzug. Betriebsstörungen jeder Art bei uns sowie Liefererschwernisse bei unseren Zulieferanten berechtigen uns zur angemessenen Verlängerung der vorgesehenen Lieferfrist sowie zur Ausführung von Teillieferungen. Ereignisse höherer Gewalt in unserem Betriebsablauf oder bei unseren Zulieferanten berechtigen uns, von dem noch nicht erfüllten Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß wir dadurch schadensersatzpflichtig werden können.
Lieferzeit und Montage. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
Lieferzeit und Montage. 6.1 Termine und Fristen für Lieferungen bzw. Leistun- gen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragneh- mer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
Lieferzeit und Montage. Lieferung und Rechnungsstellung bis spätesten KW 35/2022 Lieferung und Rechnungsstellung bis KW Lieferung, Montage und Einweisung inklusive? □ ja □ nein
Lieferzeit und Montage. 1. Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Lieferzeit und Montage. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat. Ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle wird vom Auftraggeber gewährleistet. Vereinbarte Anzahlungen müssen vor Beginn der Montage beim Auftragnehmer eingegangen sein. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er es nicht unverzüglich Abhilfe zu leisten, so kann der Auftragnehmer Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Es gelten sodann die Bestimmungen nach Nummer 5. Wenn eine Montage vereinbart wurde, ist der Grundstückseigentümer für die Richtigkeit der Grundstücksgrenzen und der Grenzsteine allein verantwortlich, ggf. ist vor Zaunaufbau die Grenzfestlegung durch einen vereidigten Vermessungssachverständigen im Auftrag des Grundstückseigentümers und auf dessen Kosten herzustellen. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass alle benötigten Genehmigungen vorliegen. Sämtliche im Zaunverlauf befindlichen Leitungen sind uns vor Ausführungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Für Beschädigungen an Leitungen die uns nicht mitgeteilt wurden, übernimmt der Käufer die alleinige Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme frei.