Ereignisse höherer Gewalt Musterklauseln

Ereignisse höherer Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt sind solche, deren Auswirkungen es für die betroffene Partei unmöglich oder rechtswidrig machen, ihren Verpflichtungen vollständig oder teilweise nachzukommen, vorausgesetzt, dass die Ereignisse oder Umstände (i) außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, (ii) der Partei nicht zurechenbar sind, und (iii) von der sich auf Höhere Gewalt berufenden Partei ganz oder teilweise unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden, bewältigt oder beseitigt werden konnten. In diesem Fall werden die Parteien in vollem Umfang von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten freigestellt und entbunden. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere Feuer, Explosion, Kernreaktionen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne (sofern behördlich angeordnet), Erdbeben, , zivile Unruhen, Krieg und Feindseligkeiten, Invasion, Blockade, Aufstand, Volksaufruhren, Revolution, terroristische Handlungen, Streik, Aussperrung oder andere gewerbliche Unruhen, Embargo, Sanktionen (Sanktionen bezeichnet insbesondere alle Wirtschafts-, Handels-, Finanz- sowie sonstige Sanktionen, Handelsembargos, Antiterrorismusgesetze und sonstigen Sanktionsgesetze, - vorschriften oder -embargos, einschließlich derjenigen, die von Zeit zu Zeit auferlegt, verwaltet oder durchgesetzt werden von: (a) den Vereinigten Staaten von Amerika (US), hier insbesondere vom Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums ("OFAC"), dem US-Außenministerium, dem US- Handelsministerium oder durch eine bestehende oder künftige Verfügung der Exekutive verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden, (b) dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, (c) der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, (d) dem Finanzministerium Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs oder (d) einer anderen Regierungsbehörde eines Staates), Beschränkungen oder Verbote oder Anordnungen oder Vorschriften von Gerichten, Vorständen, Abteilungen, Kommissionen oder Einrichtungen des Staates oder Landes, Festnahmen oder Einschränkungen. Keine Partei, die durch höhere Gewalt betroffen ist, verletzt ihre jeweiligen vertraglichen Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung fälliger Rechnungen kann nicht durch höhere Gewalt verzögert werden. Im Falle einer Verzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt wird das Datum zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen um den Zeitraum verlängert, der dem durch die Verzögerung verlorenen Zeit entspricht. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzug, ...
Ereignisse höherer Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt sind solche, deren Auswirkungen es für die betroffene Partei unmöglich oder rechtswidrig machen, ihren Verpflichtungen vollständig oder teilweise nachzukommen, vorausgesetzt, dass die Ereignisse oder Umstände (i) außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, (ii) der Partei nicht zurechenbar sind, und (iii) von der sich auf Höhere Gewalt berufenden Partei ganz oder teilweise unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden, bewältigt oder beseitigt werden konnten. In diesem Fall werden die Parteien in vollem Umfang von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten freigestellt und entbunden. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere Feuer, Explosion, Kernreaktionen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne (sofern behördlich angeordnet), Erdbeben, , zivile Unruhen, Krieg und Feindseligkeiten, Invasion, Blockade, Aufstand, Volksaufruhren, Revolution, terroristische Handlungen, Streik, Aussperrung oder andere gewerbliche Unruhen, Embargo, Sanktionen, Beschränkungen oder Verbote oder Anordnungen oder Vorschriften von Gerichten, Vorständen, Abteilungen, Kommissionen oder Einrichtungen des Staates oder Landes, Festnahmen oder Einschränkungen. Keine Partei, die durch höhere Gewalt betroffen ist, verletzt ihre jeweiligen vertraglichen Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung fälliger Rechnungen kann nicht durch höhere Gewalt verzögert werden. Im Falle einer Verzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt wird das Datum zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen um den Zeitraum verlängert, der dem durch die Verzögerung verlorenen Zeit entspricht. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzug, wenn ROSEN aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die mit uns eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. In diesem Fall ist der Besteller nicht berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Ereignisse höherer Gewalt. Wir sind nicht haftbar oder verantwortlich für die Nichterfüllung oder die Verzögerung der Erfüllung unserer Verpflichtungen im Rahmen eines Vertrags, die durch Ereignisse hervorgerufen werden, die außerhalb unserer Kontrolle liegen („Ereignis höherer Gewalt“). Höhere Gewalt umfasst alle Handlungen, Ereignisse, nicht eingetretene Ereignisse, Unterlassungen oder Unfälle, die sich unserer Kontrolle entziehen, einschließlich u.a. folgende Fälle: Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen Unruhen, Aufstände, Invasionen, terroristische Anschläge oder die Androhung terroristischer Anschläge, Krieg (ob erklärt oder nicht) oder die Androhung von oder Vorbereitung auf einen Krieg Brände, Explosionen, Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Einstürze, Epidemien oder andere Naturkatastrophen Unmöglichkeit der Verwendung von Eisenbahnen, Schiffen, Flugzeugen, Kraftverkehr oder von anderen öffentlichen oder privaten Transportmitteln Unmöglichkeit der Verwendung von öffentlichen oder privaten Telekommunikationssystemen Einführung oder Änderung von Rechtsvorschriften, Erlassen, Gesetzen, Verordnungen von Regierungen oder Behörden. Alle Streiks, Ausfälle oder Unfälle im See- oder Binnentransportwesen, der Post oder sonstiger Art von Transport Unsere Pflicht zur Vertragserfüllung gilt für den Zeitraum, für den das Ereignis höherer Gewalt andauert, als ausgesetzt und uns steht eine Verlängerung der Erfüllungszeit zu, welche der Dauer dieses Zeitraums entspricht. Wir werden uns nach allen Kräften bemühen, das Ereignis höherer Gewalt zu beenden oder eine Lösung zu finden, die es uns ermöglicht, unseren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrages trotz eines Ereignisses höherer Gewalt nachzukommen.
Ereignisse höherer Gewalt. (1) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzöge- rungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwie- rigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeiti- ge Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (2) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Lei- stungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeit- raum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. (3) Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung ge- genüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Ereignisse höherer Gewalt. 14.1 Keine der Parteien verstößt gegen diesen Vertrag oder haftet für Verzögerungen bei der Erfüllung oder die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen hat die betroffene Partei Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen. Wenn die Verzögerung oder die Nichterfüllung drei aufeinanderfolgende Monate andauert, kann die nicht betroffene Partei diesen Vertrag unverzüglich kündigen, indem sie der betroffenen Partei schriftlich Mitteilung erteilt.
Ereignisse höherer Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen GLS von dem Vertrag zurückzutreten, soweit GLS in Folge der höheren Gewalt die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten unmöglich geworden ist.
Ereignisse höherer Gewalt. 25.1 Nach unserer vernünftigen Beurteilung können wir entscheiden, ob ein Notfall oder eine außergewöh- nliche Marktbedingung vorliegt (ein Ereignis höh- erer Gewalt), was uns möglicherweise daran hin- dert, einige oder alle unserer Verpflichtungen zu erfüllen. Nach dem Auftreten eines Ereignisses höherer Gewalt werden wir die FCA informieren und angemessene Schritte unternehmen, um Sie ebenfalls zu informieren. 25.2 Ereignisse höherer Gewalt umfassen die folgen- den Ereignisse: (i) Handlungen, Ereignisse oder Vorkom- mnisse (einschließlich Streiks, Aufstände oder Unruhen, Arbeitskampfmaßnahmen, Handlungen und Vorschriften staatlich- er oder überstaatlicher Stellen oder Be- hörden), die nach unserer vernünftigen Auffassung die Aufrechterhaltung eines geordneten Marktes in einem oder mehr- eren der Indizes/Märkte, für die wir nor- malerweise Transaktionen annehmen, ver- hindern; (ii) die Aussetzung oder Schließung eines Marktes oder die Niederlegung oder das Scheitern eines Ereignisses, auf das wir uns stützen oder auf das wir uns in irgendeiner Weise beziehen, unserer Kursnotierung oder die Auferlegung von Beschränkungen oder besonderen oder ungewöhnlichen Regeln für die Transak- tionen in einem solchen Markt oder durch ein solches Ereignis; (iii) das Auftreten einer übermäßigen Bewe- gung des Niveaus eines unserer Indizes und/oder eines entsprechenden Marktes oder unsere Erwartung des Auftretens ein- er solchen Bewegung (nach angemessen- em Handeln); oder (iv) das Versagen eines relevanten Lieferant- en, Maklers, Vertreters oder Auftraggebers von uns, einer Börse, einer Clearingstelle oder einer aufsichtsrechtlichen oder selb- staufsichtsrechtlichen Organisation aus irgendeinem Grund, seine Verpflichtungen zu erfüllen. 25.3 Wenn wir feststellen, dass ein Ereignis höherer Gewalt vorliegt, können wir ohne vorherige Ankün- digung einen oder mehrere der folgenden Schritte ausführen: (i) Erhöhung der für einige oder alle offenen Transaktionen (ganz oder teilweise) zu zahlenden Marge; (ii) Schließen einer oder aller Ihrer offenen Transaktionen (ganz oder teilweise) auf dem von uns als angemessen erachteten Abschlussniveau (wenn keine Kursnoti- erung verfügbar ist, können wir solche Transaktionen zu einem Zeitpunkt ab- schließen, zu dem wir der Ansicht sind, dass der von Ihnen festgelegte Stand für den Abschluss der Transaktion bei Nicht- vorliegen des Ereignisses höherer Gewalt erreicht worden wäre); (iii) die Aussetzung der Anwendung einzelner oder aller Besti...
Ereignisse höherer Gewalt. Ist EF gezwungen, eine vereinbarte Reise wegen Ereignissen höherer Gewalt, Streik, kriegerischen Ereignissen, Terror, Epidemie oder behördlicher Massnahmen abzusagen, das Programm wesentlich zu ändern, zu unterbrechen oder gänzlich abzubrechen, bietet EF nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzreise an. Weitere Ansprüche EF gegenüber, insbesondere Preisrückerstattungen oder Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Situation im Abreiseland oder am Reiseziel auftritt.
Ereignisse höherer Gewalt. (Vis Maior-Ereignisse) gleich welcher Art und aus welchen Ursachen, geben REHAU das Recht, die Abnahmefristen hinauszuschieben, oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Verkäufer demzufolge ein Schadenersatzanspruch zusteht. Der Verkäufer ist vom obigen unverzüglich zu unterrichten.