Lizenz an uptoIP®‌ Musterklauseln

Lizenz an uptoIP®‌. ABP räumt dem KUNDEN im Rahmen eines dazu abgeschlossenen Vertrages an uptoIP® eine zeitlich beschränkte, nicht übertragbare, nicht sublizensierbare, nicht ausschließli- che Werknutzungsbewilligung ein, uptoIP® sowie die Dokumentation bzw. sonstige Be- schreibungen in der in der Bestellung definierten Version zu Zwecken der Schutzrechts- verwaltung des KUNDEN im Rahmen der verfügbaren Funktionen zu nutzen. Das Verbot der Sublizensierung bedeutet für Zwecke der vorliegenden AGB insbeson- dere auch, dass der KUNDE die Software uptoIP® nur auf den in seinem Eigentum ste- henden Servern installieren und/oder Zugang zu uptoIP® ausschließlich solchen Perso- nen gewähren darf, welche dem Unternehmen des KUNDEN zugeordnet und zurechen- bar sind, entweder auf Basis eines Dienst- oder eines sonstigen, vergleichbaren Ver- tragsverhältnisses, welches dem KUNDEN eine Kontrolle über die Aktivitäten dieser Per- sonen erlaubt. Ausgenommen sind der einzelfallbezogene Zugriff bzw. die Nutzung durch Dienstleister des KUNDEN zur Erfüllung der Aufträge des KUNDEN. Vertragswid- rige und/oder sonst die Rechte oder Interessen von ABP verletzende Handlungen dieser Personen sind dem KUNDEN zuzurechnen wie seine eigenen. Die uptoIP®-Software darf daher insbesondere nur auf der vom KUNDEN verwendeten IT-Infrastruktur aufgesetzt und genutzt werden; der Zugriff auf die uptoIP®-Portallösung darf ausschließlich durch die berechtigten Personen mithilfe der entsprechenden indivi- duellen Zugangsdaten erfolgen. Die Überlassung der Software zur Verwendung durch Dritte oder die sonstige Zurverfügungstellung an Dritte, etwa im Wege der Vermietung, ist nicht gestattet. Der KUNDEN ist insbesondere nicht berechtigt, die Dokumentation zu vervielfältigen oder an dritte Personen herauszugeben. Der KUNDE ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten, zur Verfü- gung zu stellen, zu senden, zu bearbeiten oder zu verändern, egal auf welche Art und Weise, ob bei Vertragsabschluss bekannt oder nicht, auf welchem Medium und egal ob gesamthaft oder in Teilen. Eine Vervielfältigung, Verbreitung bzw. Zurverfügungstellung ist nur erlaubt, um sie innerhalb des Unternehmens des KUNDEN zu den genannten Zwecken und im Rahmen und während der Laufzeit der Lizenz zu nutzen; darüber hin- aus stehen dem KUNDEN nur die zwingend gesetzlich in den §§ 40d, 40e öUrhG vorge- sehenen Rechte zu den entsprechenden Bedingungen zu. Insbesondere wird der KUNDE eine Dekompilierung und/oder sonstige Nutzung vo...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.