Lizenzhonorar Musterklauseln

Lizenzhonorar. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
Lizenzhonorar. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotogra- fen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in ver- einbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
Lizenzhonorar. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen aus dem Archiv des Fotografen ist die vertraglich vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen. Sofern eine Nutzungslizenzgebühr nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bestimmt sich die vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungslizenzgebühr nach den jeweils aktu- ellen Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Lizenzhonorar. 10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsent- gelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
Lizenzhonorar. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen und Medien aus dem Archiv von RAP-Media ist die vertraglich vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen. Sofern eine Nut- zungslizenzgebühr nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bestimmt sich die vom Auftraggeber zu zahlende Nut- zungslizenzgebühr nach den jeweils aktuellen Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Lizenzhonorar. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen aus dem Archiv von clixmedia ist die vertraglich vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen.
Lizenzhonorar. 8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Auftragnehmer im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter Höhe dar.
Lizenzhonorar. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht Xxxxxx Xxxxxxxxx Foto- und Mediendesign im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
Lizenzhonorar. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
Lizenzhonorar. 8.1. Xxxxxxx nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.