Loan Repayment by the Customer Musterklauseln

Loan Repayment by the Customer. 9.1. The Customer may (but need not) use the Loan calculator slide, which is provided on the Website, in order to determine, before applying for the Loan, the amount to be repaid to Novum. The Customer may also call Customer Care for a better explanation of the Loan process and applicable fees/Interest due therein. 9.2. Both loan types, i.e. the Bullet Loan and the Instalment Loan, have different repayment periods. In each case, the applicable repayment period shall start at the time of crediting of the Loan to the Customer pursuant to Clause 5. 9.3. With respect to Bullet Loans which have a repayment period of fifteen (15) or thirty (30) days, as agreed between the parties, repayment of the Loan Amount and Loan Interest shall occur in one (1) instalment on the last day of the respective repayment period, as specified in the Loan Agreement to be made available to the Customer. 9.4. The Instalment Loans which have a repayment period of two (2) months, repayment of the Loan Amount and Loan Interest shall occur in two (2) equal instalments (“2-terms Instalment”) at the day the Customer receives his/her income, as indicated by the Customer in the Loan Application and accordingly specified in the Loan Agreement. 9.5. The Customer will repay the Loan at the agreed due date in terms of Clauses 9.3 or 9.4. The repayment consists of the Loan amount and the agreed fees/interest, as applicable, and all additional due fees and charges in accordance with the Loan Agreement. According to Clause 7.1, all re- payments shall be made in Euro (€). 9.6. The Customer may affect repayments into the SEPA bank account identified by its IBAN in the Invoice. 9.7. The Customer shall be entitled at any time to discharge fully or partially his obligations under a Loan by making payments into the account indicated in Clause 9.6. Novum will not collect an early repayment compensation (“Vorfälligkeitsenschätigung”) in either event. 9.8. Payments made by the Customer, including partial payments, shall be allotted according to §§ 1415, 1416 ABGB. 9.9. The Customer is entitled to receive, on request and free of charge, at any time throughout the duration of the Loan Agreement, a statement of account in the form of an amortisation table.
Loan Repayment by the Customer. 10.1. Both types of loan, i.e. the Bullet Loan and the Instalment Loan, have different repayment periods. In each case, the applicable repayment period begins when the Loan is credited to the Customer on his or her bank account. 10.2. In the case of a Bullet Loan, which is repayable after a period of fifteen (15) or thirty (30) days, the repayment of the Loan Amount and payment of the Loan Interest and the credit costs shall be made in one (1) instalment on the last day of the respective repayment period, as specified in the Loan Agreement to be made available to the Customer. 10.3. In the case of an Instalment Loan, with a repayment period of at least two (2) months, repayment of the Loan Amount and payment of the Loan Interest and the credit costs shall be made in at least two
Loan Repayment by the Customer. 10.1. The Customer may use the Loan calculator slide, provided on the website to determine, before applying for the Loan, the amount to be repaid to Novum. The Customer may also contact Customer Care by telephone to better understand the Loan process and applicable fees/Interest due therein. 10.2. Both types of loan, i.e. the Bullet Loan and the Instalment Loan, have different repayment periods. In each case, the applicable repayment period begins when the Loan is credited to the Customer on his or her bank account. 10.3. In the case of a Bullet Loan, which is repayable after a period of fifteen (15) or thirty (30) days, the repayment of the Loan Amount and payment of the Loan Interest and the credit costs shall be made in one (1) instalment on the last day of the respective repayment period, as specified in the Loan Agreement to be made available to the Customer. 10.4. In the case of an Instalment Loan, with a repayment period of at least two (2) months, repayment of the Loan Amount and payment of the Loan Interest and the credit costs shall be made in at least two

Related to Loan Repayment by the Customer

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Credit Default Swaps Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entsprechend.

  • Liquiditätsrisiko Für den OGAW dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermögensgegenstande ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesondere zu Problemen bei der Weiterveräusserung der Vermögensgegenstande an Dritte kommen kann. Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können.

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Höhere Gewalt Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)