Lohnfortzahlung bei Mutterschaft Musterklauseln

Lohnfortzahlung bei Mutterschaft. Bei Mutterschaft kommen die Regelungen des Erwerbsersatzgesetzes EOG zur Anwendung. Sie gilt nach momentan gültiger gesetzlicher Regelung für alle Mütter, die während mindestens fünf Monaten innerhalb der letzten neun Monate vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Lohnfortzahlung bei Mutterschaft. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach den gleichen Fristen wie bei Krankheit. Bei ärztlich at- testierten Schwangerschaftsbeschwerden besteht für die AN ebenfalls Anrecht auf Taggelder, welche jedoch längstens bis zum Tag der Geburt ausgerichtet werden. DTCH zahlt bei Krankheit während der Schwangerschaft 100 % des Xxxxxx. Der Mutter- schaftsurlaub beginnt mit dem Tag der Geburt und dauert 14 Wochen (98 Tage). Die Lohnfort- zahlung erfolgt während des ganzen Mutterschaftsurlaubes zu 100 % des Xxxxxx vor der Ge- burt, sofern die AN Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung hat. Die AN ist verpflichtet, für die Anmeldung der Mutterschaftsversicherung die benötigten Formulare aus- zuf üllen. Zudem gilt folgende Richtlinie: ▪ HR.RL.016 Vereinbarkeit Familie und Beruf Bei obligatorischen Dienstleistungen in der Schweizer Armee und im schweizerischen Zivil- schutz haben die AN Anspruch auf folgende Lohnzahlungen: ▪ 100 % für obligatorische Dienstleistungen (inkl. Beförderungsdienste) mit einer Dauer von weniger als acht Wochen pro Jahr; ▪ 100 % für Rekrutenschule, Kaderschulen inkl. Abverdienen mit einer Dauer von mehr als acht Wochen pro Jahr und während der ganzen Dauer der Abwesenheit mit Un- terstützungspflicht; ▪ 80 % für Rekrutenschule, Kaderschulen inkl. Abverdienen mit einer Dauer von mehr als acht Wochen pro Jahr und während der ganzen Dauer der Abwesenheit ohne Unterstützungspflicht. Die EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung DTCH zu. Die Lohnfortzahlung bei Teilnahme an f reiwilligen Kursen und Veranstaltungen wird individuell vereinbart.
Lohnfortzahlung bei Mutterschaft. Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Angestellten während 4 Monaten der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet. Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.
Lohnfortzahlung bei Mutterschaft. T-Systems bezahlt (ab 1. Juli 2019) das volle Gehalt während 16 Wochen (112 Tagen) nach Niederkunft, sofern die werdende Mutter bei Niederkunft seit mindestens 10 Monaten ununterbrochen bei T-Systems angestellt ist. Ist die Mitarbeiterin in einem gekündigten Arbeitsverhältnis und tritt sie vor Ende der 16 Wochen aus der Firma aus, gilt die Bezahlung des vollen Gehaltes bis zu ihrem Austritt. Ab Austritt gelten die gesetzlichen 80% des Erwerbseinkommens. T-Systems gewährt stillenden Müttern die erforderliche Zeit als bezahlte Absenz.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.