Lohnfortzahlung. 1. Für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die Mitarbeitenden für den Lohnausfall durch den Arbeitgeber zu versichern. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende im AHV-Alter, die nur in geringerem Umfang oder gar nicht mehr ver- sichert werden können.
2. Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80%, berechnet auf dem durch- schnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalender- monate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.
3. Die effektiven Versicherungsbeiträge betreffend das Krankentaggeld werden vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte übernommen. Zulässig ist eine Wartefrist für die Leistungen der Krankentaggeldversicherung von maximal 60 Tagen, während der der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt, wobei seine Leistungen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge denen der Krankentaggeldversiche- rung entsprechen müssen.
4. Für das Mutterschaftstaggeld gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Erwerbs- ersatzordnung.
5. Jede Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unmittelbar zu melden.
6. Die hier aufgeführten Bestimmungen für die Entschädigungen bei Arbeitsunfähig- keit ersetzen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR, so- weit seitens der Krankentaggeldversicherung keine Vorbehalte oder Ausschlüsse angebracht worden sind.
Lohnfortzahlung. Eine Lohnfortzahlung wird auch bei Rückfällen oder späteren Folgen von Unfällen subsidiär erbracht, falls diese nicht anderweitig versichert ist oder für die aufgrund anderer Deckungen eine Leistungspflicht nicht oder nicht mehr besteht.
Lohnfortzahlung. (vgl. Art. 84 ff zu Abschluss und Inhalt von Kollektivtaggeldver- sicherungen)
a) Monatslöhner
Lohnfortzahlung. (vgl. Art. 84 ff. GAV zu Abschluss und Inhalt von Kollektivtag- geldversicherungen)
a) Monatslöhner
Lohnfortzahlung. 2.7.1 Lohnfortzahlung infolge von Krankheit oder Unfall
Lohnfortzahlung. 370 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft 3700 Grundsätze
Lohnfortzahlung. 370 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft 3700 Grundsätze 1Für die Dauer von 720 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizi- nisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während 360 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100 % und anschliessend 80 %.
Lohnfortzahlung. BEI VERHINDERUNG AN DER ARBEITSLEISTUNG
Lohnfortzahlung. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzah- lung von 80% des Xxxxxx.
Lohnfortzahlung. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Rückfällen oder Spätfolgen aus früheren Unfällen, die nicht versichert waren oder für die aus der damaligen Versicherung keine Leistungspflicht mehr besteht, leistet elipsLife analog den versicherten Leis- tungen und Leistungsdauer aus der Krankentaggeldversicherung. Die vertraglich vereinbarte Wartefrist der Krankentag- geldversicherung wird an die Leistungsdauer angerechnet.