Lohnfortzahlung Musterklauseln

Lohnfortzahlung. 1. Für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die Mitarbeitenden für den Lohn- ausfall durch den Arbeitgeber zu versichern.
Lohnfortzahlung. (vgl. Art. 84 ff. GAV zu Abschluss und Inhalt von Kollektivtag- geldversicherungen) 1 Monatslöhner haben einen Lohnanspruch bei Krankheit und Mutterschaft (wenn kein Anspruch auf einen Mutter- schaftsurlaub besteht) einerseits, bei Unfall andererseits von je: - im 1. Dienstjahr 1 Monat - nach dem 1. Dienstjahr 2 Monate - nach dem 3. Dienstjahr 3 Monate - nach dem 8. Dienstjahr 4 Monate - nach dem 10. Dienstjahr 5 Monate - nach dem 20. Dienstjahr 6 Monate dies im Laufe von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, ge- rechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Lohnfortzahlung. BEI VERHINDERUNG AN DER ARBEITSLEISTUNG
Lohnfortzahlung. Artikel Kommentar
Lohnfortzahlung. Ein Anspruch besteht grundsätzlich bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung, wozu auch Unfallfolgen zählen. Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines eigenen Verschuldens (grob fahrlässig oder gar vor- sätzliches Verhalten) entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Anspruch bleibt dagegen bestehen bei nur leicht fahrlässigem Ver- halten, wie z.B. Verkehrsunfall oder normale sportliche Betätigung. Sportunfälle sind anderen Krankheiten gleichzustellen. Das wurde vom Bundessozialgericht anerkannt (Urteil vom 20. 03. 1959 Aktenzeichen 3 RK 13/55 und 20/56). Verweigert ein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, kann der Arbeitnehmer sein Recht vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Er kann sich dabei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. 05. 1958 berufen, nach der aus einer Beteiligung am sportlichen Wettkampf kein Selbstverschulden hergeleitet werden kann. Soldaten aller Dienstgrade erhalten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung. Hierbei ist es unerheblich, ob der Behandlungsfall im Dienst oder außerhalb des Dienstes, z.B. bei Teilnahme am außer- dienstlichen Sport, eintritt. Die Behandlung soll grundsätzlich durch den Truppenarzt erfolgen; eine Ausnahme bilden plötzliche schwe- re Erkrankungen und Unglücksfälle, bei denen vorübergehend, wenn der Truppenarzt nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist, der nächste Zivilarzt so lange in Anspruch genommen werden kann, bis der Sanitätsoffizier die Behandlung übernimmt. Der Truppenteil ist von der Erkrankung umgehend zu benachrichtigen. – Das gleiche gilt auch für Angehörige des Bundesgrenzschutzes und der Polizei.
Lohnfortzahlung. Für die Dauer von 730 Tagen gewährt die Arbeitgeberin bei Arbeits- unfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall eine Lohnfortzahlung wie folgt vergütet: ■ bis 6 Mte der Anstellung: ■ bis 9 Mte der Anstellung: 100% des versicherten Xxxxxx während 42 Tagen Leistung Arbeitgeberin Arbeitnehmende ■ bis 12 Mte der Anstellung: Berufsunfall SUVA 100% 0% 100% des versicherten Xxxxxx während 60 Tagen UVG-Zusatz 0% 100% ■ bis 4 Jahre der Anstellung: NBU 50% 50% 100% des versicherten Xxxxxx während 4 Monaten ■ bis 9 Jahre der Anstellung: Krankentaggeld 50% 50% 100% des versicherten Xxxxxx während 28 Tagen 100% des versicherten Xxxxxx während 6 Monaten ■ bis 14 Jahre der Anstellung: 100% des versicherten Xxxxxx während 8 Monaten ■ über 14 Jahre der Anstellung: 100% des versicherten Xxxxxx während 10 Monaten Nach Beendigung dieser 100% versicherten Lohnfortzahlung, wird die Lohnfortzahlung für den restlichen Zeitraum der 730 aufeinan- derfolgenden Kalendertage zu 80% des Xxxxxx vergütet.
Lohnfortzahlung. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Rückfällen oder Spätfolgen aus früheren Unfällen, die nicht versichert waren oder für die aus der damaligen Versicherung keine Leistungspflicht mehr besteht, leistet elipsLife analog den versicherten Leis- tungen und Leistungsdauer aus der Krankentaggeldversicherung. Die vertraglich vereinbarte Wartefrist der Krankentag- geldversicherung wird an die Leistungsdauer angerechnet.
Lohnfortzahlung. 370 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft 3700 Grundsätze‌ 1Für die Dauer von 720 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizi- nisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während 360 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100 % und anschliessend 80 %.
Lohnfortzahlung. 2.7.1 Lohnfortzahlung infolge von Krankheit oder Unfall
Lohnfortzahlung. 1. Für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die Mitarbeitenden für den Lohnausfall durch den Arbeitgeber zu versichern. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende im AHV-Alter, die nur in geringerem Umfang oder gar nicht mehr ver- sichert werden können.