Vertragsparteien Musterklauseln

Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde 1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary) 1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“) 1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F., im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) einschließlich all seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR. 1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3 1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik Österreich.
Vertragsparteien. 1.1. Als Kunden werden ausschließlich Unternehmer, juristische Personen oder Personengesellschaften akzeptiert. 1.2. Verbraucher werden als Kunden ausgeschlossen.
Vertragsparteien. Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.
Vertragsparteien. 1.2.1. Der Reisevertrag kommt zwischen dem Kunden und DTCH zustande. Als Vertragspartner von DTCH haftet der Kunde für sämtliche Reiseteilnehmer, die er zur Reise anmeldet. Diese ARVB sind für alle Reiseteilnehmer verbindlich. 1.2.2. Bei blosser Vermittlung von Leistungen Dritter kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Drittunternehmen zustande. DTCH ist in solchen Fällen nicht Vertragspartei und die vorliegenden ARVB sind nicht anwendbar.
Vertragsparteien. 1.1 Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend GAV genannt) ist abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband – Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec) einerseits und den Arbeitnehmendenverbänden – Gewerkschaft Unia – Gewerkschaft Syna andererseits.
Vertragsparteien. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Xxxxxxxxxx 00 9490 Vaduz Ein der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterstehendes Versicherungsunternehmen. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG haftet im Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsausführung für im Namen der übrigen Vertragsparteien (z. B. Vertragsabschlüsse und -kündigungen, Rechnungsstellung etc.) ausgeführte Handlungen.
Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien sind die SMA Solar Technology AG (nachfolgend „SMA“) und der Eigentümer des Gerätes, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde (nachfolgend „Kunde“). (2) SMA behält sich das Recht vor, die Verpflichtungen dieses Vertrages durch von SMA autorisierte Partner erbringen zu lassen.
Vertragsparteien. Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Vertragsparteien. „Vertragsparteien“ sind die im Forschungsvertrag be- zeichneten Parteien, namentlich die Bundesstelle und die Forschungseinrichtung.