Länder Musterklauseln

Länder. Der Auftraggeber teilt Interseroh+ zunächst die voraussichtlich im jeweiligen Vertragsjahr von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien, aufgeschlüsselt nach Ländern, Materialfraktionen und Gewicht bzw. Einheit, mit. Interseroh+ führt sodann eine Einschätzung der Lizenzierungspflichten anhand der vom Auftraggeber angegebenen Vertriebswege und Verpackungsmengen durch. Der Auftraggeber teilt Interseroh+ Änderungen und/oder Korrekturen der übermittelten Mengen, Materialien etc.unverzüglich mit. Interseroh+ wird sodann, im Rahmen der als Anlagen 3 beigefügten, rechtswirksam vom Auftraggeber unterzeichneten Vollmachten, Verträge mit EPR-Systemen (nachfolgend „Systeme“ genannt) in den vom Aufraggeber ausgewählten Ländern schließen und/oder ggf. beenden, Interseroh+ ist dabei für konzerneigene EPR-Systeme der Interzero-Gruppe von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Auftraggeber erteilt Interseroh+ hierfür eine allgemeine Standardvollmacht sowie ggf. nach den einzelnen Länderbestimmungen notwendige Einzel- /Sondervollmachten (vgl. Anlagen 3). Erfordern die gesetzlichen Regelungen einzelner Länder (vgl. Anlage 3) die Beauftragung eines zwischengeschalteten Bevollmächtigten, ist Interseroh+ berechtigt, diesen auszuwählen und entsprechend zu bevollmächtigen. Die Vollmachtserteilung durch den Auftraggeber muss ggf. schriftlich erfolgen und das Original an Interseroh+ zur Vorlage bei einzelnen EPR-Systemen, den Bevollmächtigten oder weiteren involvierten Dritten übersandt werden. respect, Interseroh+ shall, in accordance with the provisions of this Contract, support the Client in the assessment of its obligations and/or the implementation of the notifications (standard authorisation and any necessary special authorisations) for the countries selected by it (see Annex 1). Interseroh+ checks whether the Client is subject to an obligation to participate in an EPR system in the countries it supplies, supports the Client in the selection of EPR systems in the individual EU member states, and carries out the notifications to the respective EPR systems on the basis of the packaging quantities notified by the Client. The individual country packages selected by the Client (see can be viewed in the customer portal and become part of this Contract in their current form. Interseroh+ provides this service exclusively in the area of so-called packaging licensing. Other related services in other specialist areas (e.g. tax law, legal advice) are expressly not covered...
Länder. Die Berichtspflichten der Länder beziehen sich ausschließlich auf den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Daher wird unter Punkt 7.5. „Verwen- dungsnachweise“ näher auf die Berichtspflichten der Länder eingegangen.
Länder. 1) Baden-Württemberg Regierungspräsidium Freiburg alle, außer im Fiskalbereich Kaiser-Xxxxxx-Straße 167 79098 Freiburg
Länder a) Urkunden der Justizverwal- tungsbehörden, der ordentli- chen Gerichte (Zivil- und Straf- gerichte) und der Notare
Länder. Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und in Norwegen benutzt werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten beziehungsweise vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb der oben genannten Staaten für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter ist verpflichtet sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren. Dies gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc.
Länder. (1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBl. I Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.