Löschkonzept Musterklauseln

Löschkonzept. Die Verzeichnisstelle entwickelt Routinen zur automatisierten Löschung von Einträgen im KHANR-VZ. Der Datensatz des Arztes zur Standortzugehörigkeit bzw. des jeweiligen Haupt-IKs als Zuordnung zum Krankenhaus soll gelöscht werden, wenn der Arzt fünf Jahre lang nicht mehr bei diesem beschäftigt ist. Die Löschung erfolgt somit anhand des letzten Endedatums am Stand- ort bzw. den Standorten des jeweiligen Krankenhauses. Dieses Datum setzt das Krankenhaus bei Ausscheiden des ärztlichen Mitarbeiters. Die Löschung des gesamten Arztdatensatzes aus dem KHANR-VZ soll erfolgen, wenn fünf Jahre lang kein Beschäftigungsverhältnis in einem der Stand- orte eines Krankenhauses oder der Standorte mehrerer Krankenhäuser (Haupt-IKs) mehr existiert. Vor Löschung muss dementsprechend geprüft werden, ob bei allen Standortzugehörigkeiten ein Enddatum „älter als fünf Jahre“ gesetzt worden ist. Weiterhin gibt es Möglichkeiten der manuellen Löschung von Datensätzen. Die Vornahme von manuellen Löschungen müssen vom Auftragnehmer (Lenkungsausschuss) freigegeben und von der Geschäftsstelle dokumentiert werden. Berichte an den Lenkungsausschuss Anlage 2: Berichte an den Lenkungsausschuss 1. Anzahl der Ärzte im KHANR-VZ gesamt 2. Anzahl der Ärzte im KHANR-VZ nach Bundesländern 3. Anzahl der neuvergebenen Arztnummern im KHANR-VZ im Monat 4. Anzahl der Neueintragungen im KHANR-VZ im Monat 5. Anzahl der Abfragen bereits vergebener Arztnummern mit dem Datenbestand des ANRV (bei Prozess Neuvergabe, wenn Rückmeldung einer bestehenden ANR aus dem ANRV) 6. Durchschnittliche Anzahl der Ärzte im Krankenhaus

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

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  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten