Mallorca-Deckung. (1) Mitversichert ist – abweichend von Abschnitt III.12. und IV.4. BBR der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines auf einer Reise im Ausland von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug (oder vergleichbarer Regelungen im jeweiligen Ausland) angemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanarische Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleich gestellt. Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der Fahrzeuge sowie generell für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat).
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