Mallorca-Deckung. (1) Mitversichert ist – abweichend von Abschnitt III.12. und IV.4. BBR der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines auf einer Reise im Ausland von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug (oder vergleichbarer Regelungen im jeweiligen Ausland) angemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug im Sinne der folgenden Ziffer (2) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanarische Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleich gestellt. Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der Fahrzeuge sowie generell für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat). (2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden (1) sind a) Personenkraftwagen, b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder, c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind. (3) Für diese Miet-Kfz gelten nicht die Ausschlüsse die in § 3.1 (2) AHB und § 4.3 (1) AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles a) das Fahrzeug unberechtigt geführt hat b) nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte c) oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. (4) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung nur im Anschluss an die andere Versicherung. (5) Versichert ist – in Ergänzung von § 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB sowie III. 3. dieser BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von überlassenen Schlüsseln zu den vorgenannten versicherten Kfz.
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