Mechanischer Bonus Musterklauseln
Mechanischer Bonus. Die jährlichen laufenden Risikoüberschussanteile werden für einjährige Bonusversicherungen ver- wendet, sodass nach Eintritt des Leistungsfalls eine zusätzliche Leistung fällig wird. Die erste Bonusrentenzahlung erfolgt frühestens mit Beginn der Schutzphase. Die Höhe dieser Rente bemisst sich in Prozent der garantierten Pflegerente einschließlich der garantierten Rente aus dem natürlichen Bonus. Tritt keine Leistungspflicht wegen Pflegebedürftig- keit ein, werden aus dem mechanischen Bonus keine Leistungen fällig. Bei Tod werden keine Leistungen aus dem mechanischen Bonus fällig. Bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche- rung wird der mechanische Bonus in demselben Verhältnis herabgesetzt wie die garantierte Versi- cherungsleistung. Die Höhe des mechanischen Bonus wird jährlich neu festgelegt und ist ab Rentenbeginn garantiert. Die Höhe des mechanischen Bonus ist nur bis zum Falle einer möglichen Reaktivierung garan- tiert.
Mechanischer Bonus. 12.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- Die jährlich laufenden Risikoüberschussanteile wer- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG den für einjährige Bonusversicherungen verwendet, 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewer- die für eine zusätzliche Leistung ab Beginn der Pfle- tungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle über- gerentenzahlung erbracht werden. Die Höhe dieser schussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen Rente bemisst sich in Prozent der garantierten Pfle- bis zum Beginn des Rentenbezugs. gerente (einschließlich der garantierten Rente aus dem natürlichen Bonus). Tritt keine Leistungspflicht Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf BAT 1234567 P- S-1568 oder Beginn der Pflegerentenzahlung. AVB_EV_SPV_2012_04 Seite 22 von 26 anspruchsberechtigten Verträge.
12.5.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Vertei- 12.5.5 Der nach Anwendung des Kapitalertrags- lungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem schlüssels ermittelte Betrag der Bewertungsreserve Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner wird (gemäß § 153 Abs. 3 VVG) bei Beendigung zur sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Ver- Hälfte zugeteilt und fällig. pflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (§ 53c Versicherungsaufsichtsge- Basisbeteiligung an den Bewertungsreserven setz), noch nachkommen kann.
