Medizinische Betreuung. 10.1 Den Passagieren wird der Abschluss einer umfassenden Reisekrankenversicherung, die Behand- lungs- und Heimholungskosten abdeckt, dringend empfohlen. 10.2 Entsprechend den Bestimmungen des Flaggenstaats befinden sich ein qualifizierter Arzt und eine Ambulanz zur Erste-Hilfe-Leistung und geringfügige Behandlungen an Bord. Der Passagier nimmt zur Kenntnis und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass die Ambulanz nicht wie ein Spital am Festland ausgestattet ist und der Arzt kein Spezialist ist. Weder das Unternehmen, der Beförderer noch der Arzt übernehmen gegenüber dem Passagier Haftung für die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten gesund- heitlicher Beschwerden. 10.3 Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass es während der Anwesenheit eines qualifizierten Arztes an Bord, die Verantwortung und Verpflichtung des Passagiers ist, medizinische Behandlung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen und diese medizinischen Leistungen zu bezahlen. 10.4 Im Falle von Krankheit oder Unfall kann durch den Beförderer oder den Kapitän veranlasst werden, dass Passagiere zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werden. Weder der Beförderer, noch das Unternehmen übernehmen Verantwortung für die Qualität der medizinischen Einrichtungen oder Behandlung in jeglichem Hafen oder Landeplatz. Medizinische Einrichtungen und Standards sind von Hafen zu Hafen unterschiedlich. Weder das Unternehmen, noch der Beförderer machen irgendwelche Zusicherungen betreffend den Standard der medizinischen Betreuung an Land. 10.5 Die fachkundige Meinung des Bordarztes über die Tauglichkeit des Passagiers zum Antritt oder der Fortsetzung der Kreuzfahrt ist entscheidend und letztgültig. 10.6 Es wird empfohlen, vor der Buchung von Kreuzfahrten für Kleinkinder unter zwölf Monaten medi- zinischen Rat einzuholen. Um Zweifel auszuräumen wird festgehalten, dass die Vorschriften in Punkt 6 und das Erfordernis der Reisefähigkeit auf alle Reisenden inklusive Kleinkinder angewendet werden.
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Samples: Buchungsbedingungen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen, Buchungsbedingungen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Medizinische Betreuung. 10.1 Den Passagieren wird der Abschluss einer umfassenden Reisekrankenversicherung, die Behand- lungs- Behandlungs- und Heimholungskosten abdeckt, dringend empfohlen.
10.2 Entsprechend den Bestimmungen des Flaggenstaats befinden sich ein qualifizierter Arzt und eine Ambulanz zur Erste-Hilfe-Leistung und geringfügige Behandlungen an Bord. Der Passagier nimmt zur Kenntnis und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass die Ambulanz nicht wie ein Spital am Festland ausgestattet ist und der Arzt kein Spezialist ist. Weder das Unternehmen, der Beförderer noch der Arzt übernehmen gegenüber dem Passagier Haftung für die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten gesund- heitlicher gesundheitlicher Beschwerden.
10.3 Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass es während der Anwesenheit eines qualifizierten Arztes an Bord, die Verantwortung und Verpflichtung des Passagiers ist, medizinische Behandlung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen und diese medizinischen Leistungen zu bezahlen.
10.4 Im Falle von Krankheit oder Unfall kann durch den Beförderer oder den Kapitän veranlasst werden, dass Passagiere zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werden. Weder der Beförderer, noch das Unternehmen übernehmen Verantwortung für die Qualität der medizinischen Einrichtungen oder Behandlung in jeglichem Hafen oder Landeplatz. Medizinische Einrichtungen und Standards sind von Hafen zu Hafen unterschiedlich. Weder das Unternehmen, noch der Beförderer machen irgendwelche Zusicherungen betreffend den Standard des Standards der medizinischen Betreuung an Land.
10.5 Die fachkundige Meinung des Bordarztes über die Tauglichkeit des Passagiers zum Antritt oder der Fortsetzung der Kreuzfahrt ist entscheidend und letztgültig.
10.6 Es wird empfohlen, vor der Buchung von Kreuzfahrten für Kleinkinder unter zwölf Monaten medi- zinischen medizinischen Rat einzuholen. Um Zweifel auszuräumen wird festgehalten, dass die Vorschriften in Punkt 6 und das Erfordernis der Reisefähigkeit auf alle Reisenden inklusive Kleinkinder angewendet werden.
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Samples: Buchungsbedingungen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Medizinische Betreuung. 10.1 Den Passagieren wird 131 In der Abschluss einer umfassenden ReisekrankenversicherungBetreuungseinrichtung Ost ist werktags von 9:00 bis 17:00 Uhr eine Arztstation zu betreiben, die Behand- lungs- einerseits die allgemeine ärztliche Betreuung von Akutfällen/ Erste Hilfe sowie andererseits die Durchführung einer allgemeinen Erstuntersuchung der Fremden zur Aufga- be hat. Die erforderlichen niedergelassenen Ärzte der Allgemeinen Medizin sowie die Hilfs- kräfte sind vom AN zu bestellen. Sämtliche für die Versorgung relevanten Umstände betref- fend den Gesundheitszustand sind der Betreuungseinrichtungsleitung zu kommunizieren. 132 Teil der Erstuntersuchung ist die Durchführung des verpflichtenden Lungenröntgens. Dazu steht in der Betreuungseinrichtung Ost eine Röntgenstation samt Röntgenanlage zur Verfügung. Das Ergebnis der Röntgenuntersuchung ist in jedem Einzelfall täglich der Be- treuungseinrichtungsleitung vorzulegen. Für die laufende Kontrolle der Geräte ist der AN zuständig. Für Wartung und Heimholungskosten abdecktReparatur bzw. die diesbezügliche Maßnahmensetzung der AG. Hierfür trägt dieser auch die Kosten. 133 Fremde, dringend empfohlen.
10.2 Entsprechend die vom AG erstmals in die Asylbetreuung zugewiesen und in eine Betreuungsein- richtung aufgenommen werden, können nach der Beurteilung durch den Bestimmungen des Flaggenstaats befinden sich ein qualifizierter Arzt in dessen Ver- antwortung vorsorglich gegen Mumps, Masern, Röteln, Diphtherie, Tetanus und eine Ambulanz zur Erste-Hilfe-Leistung und geringfügige Behandlungen an BordKeuchhus- ten sowie Kinder zusätzlich gegen Polio geimpft werden. Der Passagier nimmt AG stellt die dafür benötigten Impfstoffe kostenlos zur Kenntnis und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass Verfügung. 36 von 81 5106/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage Sofern die Ambulanz nicht wie ein Spital am Festland ausgestattet ist und der Arzt kein Spezialist ist. Weder das Unternehmen, der Beförderer noch der Arzt übernehmen gegenüber dem Passagier Haftung für die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten gesund- heitlicher Beschwerden.
10.3 Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass es während der Anwesenheit eines qualifizierten Arztes an Bord, die Verantwortung und Verpflichtung des Passagiers ist, medizinische Behandlung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen und diese medizinischen Leistungen zu bezahlen.
10.4 Im Falle von Krankheit oder Unfall kann Notwendigkeit einer Impfung durch den Beförderer oder den Kapitän veranlasst Arzt erkannt wurde und die erforderlichen Kosten nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden, dass Passagiere zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werdenübernimmt der AG auch die Kosten für weitere, nicht in Randnummer 133 aufgezählte Impfstoffe. Weder 134 Die Arztstation muss eine Hausapotheke umfassen, welche eine Ausgabe der Beförderer, noch das Unternehmen übernehmen Verantwortung für die Qualität der medizinischen Einrichtungen oder Behandlung in jeglichem Hafen oder Landeplatz. Medizinische Einrichtungen und Standards sind von Hafen zu Hafen unterschiedlich. Weder das Unternehmen, noch der Beförderer machen irgendwelche Zusicherungen betreffend den Standard der medizinischen Betreuung an Land.
10.5 Die fachkundige Meinung des Bordarztes über die Tauglichkeit des Passagiers zum Antritt oder der Fortsetzung der Kreuzfahrt ist entscheidend und letztgültig.
10.6 Es wird empfohlen, vor der Buchung von Kreuzfahrten für Kleinkinder unter zwölf Monaten medi- zinischen Rat einzuholenwichtigsten Medikamente ermöglicht. Um Zweifel auszuräumen wird festgehaltendie ordnungsgemäße Einnahme sicherzustellen, dass die Vorschriften hat diese erforderlichenfalls kontrolliert vor Ort zu erfolgen. 135 Die vom AN in Punkt 6 der Arztstation eingesetzten Ärzte stellen eine Dokumentation aller Unter- suchungsergebnisse und das Erfordernis der Reisefähigkeit auf alle Reisenden inklusive Kleinkinder angewendet werdenBehandlungsschritte sicher, um im Bedarfsfall in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Regelungen jederzeit Auskunft geben zu können.
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Samples: Betreuungsvertrag
Medizinische Betreuung. 10.1 Den Passagieren wird 168 In der Abschluss Betreuungseinrichtung West ist eine Arztstation (niedergelassener Arzt für Allge- meinmedizin) im Ausmaß von 15 Wochenstunden bei der ärztlichen Leitung und 20 Wo- 5106/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage 41 von 81 chenstunden bei der Ordinationshilfe zu betreiben. Die Arztstation hat die allgemeine ärztli- che Betreuung von Akutfällen/ Erste Hilfe sowie die Durchführung einer umfassenden Reisekrankenversicherungallgemeinen Erstun- tersuchung der Fremden zur Aufgabe. Sämtliche für die Versorgung relevanten Umstände betreffend den Gesundheitszustand sind der Betreuungseinrichtungsleitung mitzuteilen. 169 Teil der Erstuntersuchung ist die Durchführung des verpflichtenden Lungenröntgens bei den Gesundheitsämtern (Tuberkulose). Dem AN obliegen die Organisation und der Trans- port der Fremden zu den Gesundheitsämtern. Das Ergebnis der Röntgenuntersuchung ist in jedem Einzelfall täglich der Betreuungseinrichtungsleitung vorzulegen. Die „Organisation“ der Durchführung des Lungenröntgens bezieht sich auf die Koordination des zeitlichen Ablaufs, die Behand- lungs- allfällige Terminvereinbarung mit dem Radiologen, die Information des betroffenen Fremden und Heimholungskosten abdecktwie weiter im Wortlaut der Randnummer 169 festgesetzt, dringend empfohlen.
10.2 Entsprechend die Koordination des Transportes. Die Kosten für die externe Röntgenuntersuchung trägt der AG. 170 Fremde, die vom AG erstmals in die Asylbetreuung zugewiesen und in eine Betreuungsein- richtung aufgenommen werden, können nach der Beurteilung durch den Bestimmungen des Flaggenstaats befinden sich ein qualifizierter Arzt in dessen Ver- antwortung vorsorglich gegen Mumps, Masern, Röteln, Diphtherie, Tetanus und eine Ambulanz zur Erste-Hilfe-Leistung und geringfügige Behandlungen an BordKeuchhus- ten sowie Kinder zusätzlich gegen Polio geimpft werden. Der Passagier nimmt AG stellt die dafür benötigten Impfstoffe kostenlos zur Kenntnis und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass Verfügung. Sofern die Ambulanz nicht wie ein Spital am Festland ausgestattet ist und der Arzt kein Spezialist ist. Weder das Unternehmen, der Beförderer noch der Arzt übernehmen gegenüber dem Passagier Haftung für die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten gesund- heitlicher Beschwerden.
10.3 Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass es während der Anwesenheit eines qualifizierten Arztes an Bord, die Verantwortung und Verpflichtung des Passagiers ist, medizinische Behandlung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen und diese medizinischen Leistungen zu bezahlen.
10.4 Im Falle von Krankheit oder Unfall kann Notwendigkeit einer Impfung durch den Beförderer oder den Kapitän veranlasst Arzt erkannt wurde und die erforderlichen Kosten nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden, dass Passagiere zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werdenübernimmt der AG auch die Kosten für weitere, nicht in Randnummer 170 aufgezählte Impfstoffe. Weder 171 Die Arztstation muss eine Hausapotheke umfassen, welche eine Ausgabe der Beförderer, noch das Unternehmen übernehmen Verantwortung für die Qualität der medizinischen Einrichtungen oder Behandlung in jeglichem Hafen oder Landeplatz. Medizinische Einrichtungen und Standards sind von Hafen zu Hafen unterschiedlich. Weder das Unternehmen, noch der Beförderer machen irgendwelche Zusicherungen betreffend den Standard der medizinischen Betreuung an Land.
10.5 Die fachkundige Meinung des Bordarztes über die Tauglichkeit des Passagiers zum Antritt oder der Fortsetzung der Kreuzfahrt ist entscheidend und letztgültig.
10.6 Es wird empfohlen, vor der Buchung von Kreuzfahrten für Kleinkinder unter zwölf Monaten medi- zinischen Rat einzuholenwichtigsten Medikamente ermöglicht. Um Zweifel auszuräumen wird festgehaltendie ordnungsgemäße Einnahme sicherzustellen, dass die Vorschriften hat diese erforderlichenfalls kontrolliert vor Ort zu erfolgen. Die Kosten für Medikamente in Punkt 6 und das Erfordernis den Hausapotheken trägt der Reisefähigkeit auf alle Reisenden inklusive Kleinkinder angewendet werdenAN. Eventuell bestehende Ver- rechnungsmöglichkeiten mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger werden von dem Betreuungsvertrag nicht berührt.
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Samples: Betreuungsvertrag
Medizinische Betreuung. 10.1 Den Passagieren wird der Abschluss einer umfassenden Reisekrankenversicherung, die Behand- lungs- Behandlungs- und Heimholungskosten abdeckt, dringend empfohlen.
10.2 Entsprechend den Bestimmungen des Flaggenstaats befinden sich ein qualifizierter Arzt und eine Ambulanz zur Erste-Hilfe-Leistung und geringfügige Behandlungen an Bord. Der Passagier nimmt zur Kenntnis und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass die Ambulanz nicht wie ein Spital am Festland ausgestattet ist und der Arzt kein Spezialist ist. Weder das Unternehmen, der Beförderer noch der Arzt übernehmen gegenüber dem Passagier Haftung für die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten gesund- heitlicher gesundheitlicher Beschwerden.
10.3 Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass es während der Anwesenheit eines qualifizierten Arztes an Bord, die Verantwortung und Verpflichtung des Passagiers ist, medizinische Behandlung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen und diese medizinischen Leistungen zu bezahlen.
10.4 Im Falle von Krankheit oder Unfall kann durch das Unternehmen, den Beförderer oder den Kapitän veranlasst werden, dass Passagiere zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werden. Weder der Beförderer, noch das Unternehmen übernehmen Verantwortung für die Qualität der medizinischen Einrichtungen oder Behandlung in jeglichem Hafen oder Landeplatz. Medizinische Einrichtungen und Standards sind von Hafen zu Hafen unterschiedlich. Weder das Unternehmen, noch der Beförderer machen irgendwelche Zusicherungen betreffend den Standard des Standards der medizinischen Betreuung an Land.
10.5 Die fachkundige Meinung des Bordarztes über die Tauglichkeit des Passagiers zum Antritt oder der Fortsetzung der Kreuzfahrt ist entscheidend und letztgültig.
10.6 Es wird empfohlen, vor der Buchung von Kreuzfahrten für Kleinkinder unter zwölf Monaten medi- zinischen medizinischen Rat einzuholen. Um Zweifel auszuräumen wird festgehalten, dass die Vorschriften in Punkt 6 und das Erfordernis der Reisefähigkeit auf alle Reisenden inklusive Kleinkinder angewendet werden.
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Samples: Buchungsbedingungen