Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Leistungen zur medizini- schen Rehabilitation für versicherte Mütter und Väter in Form einer Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Mütter- genesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, die über einen Versorgungsvertrag mit einem Xxxxxx der Gesetzlichen Krankenver- sicherung verfügt. (2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer aufgrund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die Einrich- tung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leis- tungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls. (3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend er- forderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht be- rührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versi- cherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Leistungen zur medizini- schen medizinischen Rehabilitation für versicherte Mütter und Väter in Form einer Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Mütter- genesungswerks Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, die über einen Versorgungsvertrag mit einem Xxxxxx der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung verfügt.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer aufgrund auf- grund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die Einrich- tung Einrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leis- tungen Leistungen nach pflichtgemäßem pflicht- gemäßem Ermessen anhand der medizinischen Erfordernisse des EinzelfallsEinzel- falls.
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn, denn eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend er- forderlicherforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht be- rührtberührt. Die versicherte Person ist verpflichtetverpflich- tet, auf Verlangen des Versi- cherers Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme Inanspruchnah- me zu führen.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Leistungen zur medizini- schen medi- zinischen Rehabilitation für versicherte Mütter und Väter in Form einer Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Mütter- genesungswerks Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, die über einen Versorgungsvertrag mit einem Xxxxxx der Gesetzlichen Krankenver- sicherung gesetzli- chen Krankenversicherung verfügt.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer Versi- cherer aufgrund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die Einrich- tung Einrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung Durchfüh- rung der Leis- tungen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls.
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn, denn eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend er- forderlicherforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen Leistun- gen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht be- rührtberührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versi- cherers Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme Inan- spruchnahme zu führen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Leistungen zur medizini- schen medizinischen Rehabilitation für versicherte versi- cherte Mütter und Väter in Form einer Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Mütter- genesungswerks Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, die über einen Versorgungsvertrag Versorgungs- vertrag mit einem Xxxxxx der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung verfügt.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer aufgrund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die Einrich- tung Einrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung Durchfüh- rung der Leis- tungen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls.
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn, denn eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend er- forderlicherforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen medizini- schen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht be- rührtberührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versi- cherers Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
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Samples: Basistarifvertrag